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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des Mag. Dr. X Y, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, Top 4+4a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Dezember 2021, W170 2248193-1/24E, betreffend Suspendierung nach § 112 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des Mag. Dr. X Y, vertreten durch die B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6, Top 4+4a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Dezember 2021, W170 2248193-1/24E, betreffend Suspendierung nach Paragraph 112, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Beamter im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, wo er von Juni 2018 bis Anfang 2020 Generalsekretär war. Zuletzt war er österreichischer Botschafter in Indonesien.
2 Mit Bescheid der Dienstbehörde (Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten) vom 9. September 2021 wurde der Revisionswerber gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Dienstbehörde teilte die vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 der Bundesdisziplinarbehörde mit.Mit Bescheid der Dienstbehörde (Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten) vom 9. September 2021 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Dienstbehörde teilte die vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 der Bundesdisziplinarbehörde mit.
3 Die vorläufige Suspendierung wurde zusammengefasst mit dem Vorliegen des Verdachts von fünf Dienstpflichtverletzungen begründet. Der Revisionswerber werde von der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren Z verdächtigt, in drei Fällen das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach den §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 und 15 StGB und in zwei Fällen die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Die vorläufige Suspendierung wurde zusammengefasst mit dem Vorliegen des Verdachts von fünf Dienstpflichtverletzungen begründet. Der Revisionswerber werde von der Staatsanwaltschaft Wien im Verfahren Z verdächtigt, in drei Fällen das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt als Beteiligter nach den Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins und 15 StGB und in zwei Fällen die Vergehen der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB begangen zu haben.
4 Mit Schreiben vom 10. September 2021 erstattete die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinaranzeige, wonach der Revisionswerber schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß §§ 43, 44 und 46 BDG 1979 verletzt habe. Zusammengefasst stehe der Revisionswerber in begründeten Verdacht, Mit Schreiben vom 10. September 2021 erstattete die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinaranzeige, wonach der Revisionswerber schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, 44, und 46 BDG 1979 verletzt habe. Zusammengefasst stehe der Revisionswerber in begründeten Verdacht,
1. am 5. Oktober 2018 ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben, indem er als damaliger Generalsekretär dem AB ein als geheim klassifiziertes Dokument einer konkret genannten Organisation betreffend eines näher bezeichneten Giftanschlages vorgezeigt und habe filmen lassen (Tatvorwurf 1); 1. am 5. Oktober 2018 ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben, indem er als damaliger Generalsekretär dem Ausschussbericht ein als geheim klassifiziertes Dokument einer konkret genannten Organisation betreffend eines näher bezeichneten Giftanschlages vorgezeigt und habe filmen lassen (Tatvorwurf 1);
2. am 11. Oktober 2018 ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben, indem er als damaliger Generalsekretär dem AB unter anderem mitgeteilt habe, dass CD aus politischen Gründen in T verhaftet worden sei, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft einer näher genannten terroristischen Organisation herangezogen worden sei, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des CD sowie seiner Mitbewohnerin in T stehe, CD seiner Mitbewohnerin zufolge für namentliche angeführte Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel an einem konkret bezeichneten Zeitpunkt auslaufe und dieser derzeit Student einer näher genannten Universität sei (Tatvorwurf 2);2. am 11. Oktober 2018 ein Amtsgeheimnis und die Amtsverschwiegenheit verletzt zu haben, indem er als damaliger Generalsekretär dem Ausschussbericht unter anderem mitgeteilt habe, dass CD aus politischen Gründen in T verhaftet worden sei, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft einer näher genannten terroristischen Organisation herangezogen worden sei, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des CD sowie seiner Mitbewohnerin in T stehe, CD seiner Mitbewohnerin zufolge für namentliche angeführte Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel an einem konkret bezeichneten Zeitpunkt auslaufe und dieser derzeit Student einer näher genannten Universität sei (Tatvorwurf 2);
3. die allgemeine Dienstpflicht gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er 3. die allgemeine Dienstpflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er
a) am 20. Dezember 2018 einen für die Ausstellung eines Waffenpasses zuständigen Polizeibeamten zum Amtsmissbrauch angestiftet/bestimmt habe und so einen Waffenpass erhalten habe (Tatvorwurf 3);
b) am 28. Mai 2019 den Versuch unternommen zu haben, AB als im Polizeibereich tätigen und vom Aufgabenbereich zuständigen Beamten zu einem Amtsmissbrauch anzustiften/zu bestimmen, um von einem näher genannten Anbieter und Provider in rechtlich nicht vorgesehener Weise Auskunft über die hinter einer Rufnummer stehenden Person zu erlangen, dies bezüglich einer Rufnummer mit unterdrückter Namensangabe (Tatvorwurf 4);b) am 28. Mai 2019 den Versuch unternommen zu haben, Ausschussbericht als im Polizeibereich tätigen und vom Aufgabenbereich zuständigen Beamten zu einem Amtsmissbrauch anzustiften/zu bestimmen, um von einem näher genannten Anbieter und Provider in rechtlich nicht vorgesehener Weise Auskunft über die hinter einer Rufnummer stehenden Person zu erlangen, dies bezüglich einer Rufnummer mit unterdrückter Namensangabe (Tatvorwurf 4);
c) am 27. Februar 2020 den Versuch unternommen zu haben, AB als im Polizeibereich tätigen und vom Aufgabenbereich zuständigen Beamten zu einem Amtsmissbrauch anzustiften/zu bestimmen, indem er diesen ersucht habe, eine allfällige Überwachung einer Rufnummer in rechtlich nicht vorgesehener Weise zu überprüfen (Tatvorwurf 5);c) am 27. Februar 2020 den Versuch unternommen zu haben, Ausschussbericht als im Polizeibereich tätigen und vom Aufgabenbereich zuständigen Beamten zu einem Amtsmissbrauch anzustiften/zu bestimmen, indem er diesen ersucht habe, eine allfällige Überwachung einer Rufnummer in rechtlich nicht vorgesehener Weise zu überprüfen (Tatvorwurf 5);
5 Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 8. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wobei der Spruch wie folgt lautete (Schreibweise im Original; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):Mit Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 8. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert, wobei der Spruch wie folgt lautete (Schreibweise im Original; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 6, hat [...] beschlossen, [den Revisionswerber] wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse AB offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, und zwar„Die Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarsenat 6, hat [...] beschlossen, [den Revisionswerber] wegen des Verdachts, er habe als Generalsekretär des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, sohin als Beamter, ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertraute oder zugänglich gewordene Geheimnisse Ausschussbericht offenbart, wobei deren Offenbarung geeignet ist, öffentliche oder berechtigte private Interessen zu verletzen, und zwar
1.) am 11. September 2018, indem er AB unter anderem mitteilte, dass CD aus politischen Gründen in der T verhaftet wurde, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation namens [...] herangezogen wurde, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des CD sowie seiner Mitbewohnerin in der T stehe, CD seiner Mitbewohnerin zufolge für namentlich angeführte [...] Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel am 30. September 2018 auslaufe und er derzeit Student der M University sei,am 11. September 2018, indem er Ausschussbericht unter anderem mitteilte, dass CD aus politischen Gründen in der T verhaftet wurde, die österreichische Botschaft darüber bereits informiert sei, als Haftgrund die Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation namens [...] herangezogen wurde, die österreichische Botschaft diesbezüglich bereits in direktem Kontakt zur Mutter des CD sowie seiner Mitbewohnerin in der T stehe, CD seiner Mitbewohnerin zufolge für namentlich angeführte [...] Publikationen schreibe, sein Aufenthaltstitel am 30. September 2018 auslaufe und er derzeit Student der M University sei,
2.) am 5. Oktober 2018, indem er AB ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation F betreffend den Giftanschlag auf [...] am 4. März 2019 (richtig ist: 4. März 2018) in S vorzeigte und filmen ließ,am 5. Oktober 2018, indem er Ausschussbericht ein als geheim klassifiziertes Dokument der Organisation F betreffend den Giftanschlag auf [...] am 4. März 2019 (richtig ist: 4. März 2018) in S vorzeigte und filmen ließ,
und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 46 Abs. 1 BDG 1979 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 91 BDG begangen,und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG begangen,
gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren.gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren.
Gemäß § 112 Abs. 2 BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde.Gemäß Paragraph 112, Absatz 2, BDG 1979 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde.
Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“Gemäß Paragraph 112, Absatz 4, BDG 1979 hat jede Suspendierung, auch eine vorläufige, die Kürzung des Monatsbezugs der Beamtin oder Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.“
6 In der Begründung nahm die Bundesdisziplinarbehörde im Einzelnen Bezug auf die in der Disziplinaranzeige erhobenen Tatvorwürfe und kam mit näheren Erwägungen zur Beurteilung, dass die Tatvorwürfe 1 und 2 jeweils für sich alleine ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 erkennen ließen. Hingegen würden die in der Disziplinaranzeige erhobenen Tatvorwürfe 3 bis 5 keine Suspendierung rechtfertigen. Die dem Revisionswerber vorgeworfenen Handlungen seien nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, als sie in der Öffentlichkeit den Schluss zulassen könnten, dass der Revisionswerber auch bei Erfüllung seiner unmittelbaren Aufgaben andere Interessen über jene seines Dienstes stellen könnte und damit generell nicht treu und unparteilich agiere.In der Begründung nahm die Bundesdisziplinarbehörde im Einzelnen Bezug auf die in der Disziplinaranzeige erhobenen Tatvorwürfe und kam mit näheren Erwägungen zur Beurteilung, dass die Tatvorwürfe 1 und 2 jeweils für sich alleine ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 erkennen ließen. Hingegen würden die in der Disziplinaranzeige erhobenen Tatvorwürfe 3 bis 5 keine Suspendierung rechtfertigen. Die dem Revisionswerber vorgeworfenen Handlungen seien nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern, als sie in der Öffentlichkeit den Schluss zulassen könnten, dass der Revisionswerber auch bei Erfüllung seiner unmittelbaren Aufgaben andere Interessen über jene seines Dienstes stellen könnte und damit generell nicht treu und unparteilich agiere.
7 Mit dem angefochtenen - nach einer gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung über die gegen die genannten Bescheide jeweils erhobenen Beschwerden ergangenen - Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden des Revisionswerbers jeweils mit der Maßgabe in Bezug auf die Spruchformulierungen ab, sodass der Spruch betreffend
a) den Bescheid der Dienstbehörde über die vorläufige Suspendierung zu lauten habe: „[Der Revisionswerber] wird gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorläufig suspendiert“ (Spruchpunkt I.A.) unda) den Bescheid der Dienstbehörde über die vorläufige Suspendierung zu lauten habe: „[Der Revisionswerber] wird gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorläufig suspendiert“ (Spruchpunkt römisch eins.A.) und
b) den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde über die Suspendierung zu lauten habe: „Die Bundesdisziplinarbehörde [...] hat [...] beschlossen, [den Revisionswerber] gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren (Spruchpunkt II.A.). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig (Spruchpunkt I. B). Unter einem wies das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitenden Beschlüssen Beweisanträge des Revisionswerbers, einen Antrag auf Aktenbeischaffung sowie den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens jeweils ab (Spruchpunkt III. 1. bis 4.).b) den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde über die Suspendierung zu lauten habe: „Die Bundesdisziplinarbehörde [...] hat [...] beschlossen, [den Revisionswerber] gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren (Spruchpunkt römisch zwei.A.). Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für zulässig (Spruchpunkt römisch eins. B). Unter einem wies das Bundesverwaltungsgericht mit verfahrensleitenden Beschlüssen Beweisanträge des Revisionswerbers, einen Antrag auf Aktenbeischaffung sowie den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens jeweils ab (Spruchpunkt römisch drei. 1. bis 4.).
8 Die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich Spruchpunkt II.A. begrü