TE Vwgh Beschluss 2022/12/7 Ra 2022/10/0176

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Veröffentlicht am 07.12.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der H W in W, vertreten durch Forsthuber & Partner, Rechtsanwälte in 2500 Baden, Wiener Straße 80, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Oktober 2022, Zl. W203 2257713-1/2E, betreffend Zurückweisung eines „Widerspruchs“ i.A. des Schulunterrichtsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bildungsdirektion für Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit Schreiben vom 28. März 2022 beantragte die Revisionswerberin, dass die an ihrer Schule, einem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium, für den 1. April 2022 anberaumte Präsentation und Diskussion ihrer vorwissenschaftlichen Arbeit ortsungebunden und über ein elektronisches Kommunikationsmittel erfolgen möge.

2        Nachdem die Schulleitung darauf mit E-Mail vom 29. März 2022 abschlägig geantwortet hatte, erhob die Revisionswerberin dagegen mit Schreiben vom 31. März sowie vom 6. April 2022 „Widerspruch“.

3        Mit Bescheid vom 14. April 2022 wies die belangte Behörde diese Anbringen „ohne inhaltliche Behandlung“ zurück, weil diese gemäß § 71 Abs. 9 Schulunterrichtsgesetz - SchUG unzulässig seien.Mit Bescheid vom 14. April 2022 wies die belangte Behörde diese Anbringen „ohne inhaltliche Behandlung“ zurück, weil diese gemäß Paragraph 71, Absatz 9, Schulunterrichtsgesetz - SchUG unzulässig seien.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ; zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, die belangte Behörde habe die gegenständlichen Anträge - mangels Vorliegen einer der in §§ 70 und 71 SchUG taxativ aufgezählten Angelegenheiten - zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ; zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, die belangte Behörde habe die gegenständlichen Anträge - mangels Vorliegen einer der in Paragraphen 70, und 71 SchUG taxativ aufgezählten Angelegenheiten - zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

5        2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision bringt die Revisionswerberin unter „E. Revisionspunkte“ Folgendes vor:

„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht

°    auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und Parteiengehör im Sinne des § 45 AVGauf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und Parteiengehör im Sinne des Paragraph 45, AVG

°    dadurch auf Akteneinsicht im Sinne des § 17 AVGdadurch auf Akteneinsicht im Sinne des Paragraph 17, AVG

°    in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 EMRKin seinem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK

°    sowie in seinem Recht auf wirksame Verteidigung nach Art 6 Abs 3 EMRK verletzt.sowie in seinem Recht auf wirksame Verteidigung nach Artikel 6, Absatz 3, EMRK verletzt.

Aus diesem Grund wird die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach angefochten, wobei die angefochtene Entscheidung sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.“

6        3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

7        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , für viele etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/10/0108, mwN).

8        4.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem die Zurückweisung der Anbringen der Revisionswerberin durch die belangte Behörde bestätigt und damit der Spruch des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides übernommen wurde, hat das Verwaltungsgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung (Sachentscheidung) über deren Anträge in Betracht (vgl. etwa VwGH 27.9.2022, Ra 2022/10/0042, mwN). In den von ihr geltend gemachten Rechten konnte die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden.4.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem die Zurückweisung der Anbringen der Revisionswerberin durch die belangte Behörde bestätigt und damit der Spruch des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides übernommen wurde, hat das Verwaltungsgericht eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen. In Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung (Sachentscheidung) über deren Anträge in Betracht vergleiche , etwa VwGH 27.9.2022, Ra 2022/10/0042, mwN). In den von ihr geltend gemachten Rechten konnte die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden.

9        4.2. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Revisionswerberin mit der geltend gemachten Verletzung in ihrem Recht auf ein „ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren“ und auf Parteiengehör keine Rechtsverletzung aufzeigen könnte, handelt es sich dabei doch nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 28.9.2021, Ra 2021/10/0155, sowie VwGH 14.1.2022, Ra 2022/10/0180 bis 0182, jeweils mwN).4.2. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Revisionswerberin mit der geltend gemachten Verletzung in ihrem Recht auf ein „ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren“ und auf Parteiengehör keine Rechtsverletzung aufzeigen könnte, handelt es sich dabei doch nicht um Revisionspunkte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern vielmehr um die Geltendmachung von Revisionsgründen, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend geltend gemacht werden können vergleiche , etwa VwGH 28.9.2021, Ra 2021/10/0155, sowie VwGH 14.1.2022, Ra 2022/10/0180 bis 0182, jeweils mwN).

10       Auch die von der Revisionswerberin angeführten Rechte nach Art. 6 EMRK - darunter die in Art. 6 Abs. 3 EMRK verbürgten Rechte des Angeklagten im Strafverfahren - bezeichnen keine subjektiven Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, ist doch zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, weil es sich dabei um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt (vgl. etwa wiederum VwGH Ra 2022/10/0108, mwN).Auch die von der Revisionswerberin angeführten Rechte nach Artikel 6, EMRK - darunter die in Artikel 6, Absatz 3, EMRK verbürgten Rechte des Angeklagten im Strafverfahren - bezeichnen keine subjektiven Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, ist doch zur Prüfung einer behaupteten Verletzung dieser Rechte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, weil es sich dabei um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt vergleiche , etwa wiederum VwGH Ra 2022/10/0108, mwN).

11       Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich schließlich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (§ 42 Abs. 2 VwGG; vgl. etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften handelt es sich schließlich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (Paragraph 42, Absatz 2, VwGG; vergleiche , etwa VwGH 30.5.2022, Ra 2022/10/0070, 0071, mwN).

12       5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.5. Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100176.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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