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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RStDG §123Rechtssatz
Das RStDG sieht die Einstellung des Disziplinarverfahrens nur nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (§ 130 Abs. 1 erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (§ 143 RStDG) (vgl. OGH 3.7.2017, 2 Ds 2/17t = RIS-Justiz RS0131544). Ein Antragsrecht des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens wird im RStDG nicht normiert (vgl. § 129 Abs. 2 RStDG, wonach dem Beschuldigten ein förmliches Antragsrecht lediglich in Bezug auf die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung eingeräumt wird).Das RStDG sieht die Einstellung des Disziplinarverfahrens nur nach Abschluss der Disziplinaruntersuchung vor, wenn kein Grund zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens vorliegt (Paragraph 130, Absatz eins, erster Satz RStDG) oder der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses stirbt oder aus dem Dienstverhältnis austritt (Paragraph 143, RStDG) vergleiche OGH 3.7.2017, 2 Ds 2/17t = RIS-Justiz RS0131544). Ein Antragsrecht des Beschuldigten auf Einstellung des Disziplinarverfahrens wird im RStDG nicht normiert vergleiche Paragraph 129, Absatz 2, RStDG, wonach dem Beschuldigten ein förmliches Antragsrecht lediglich in Bezug auf die Ergänzung der Disziplinaruntersuchung eingeräumt wird).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021090032.J11Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023