Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2Rechtssatz
Unterscheidet der Verordnungsgeber nicht zwischen einerseits dem Betreten und andererseits dem Verlassen, sondern regelt das "Betreten und Verlassen" als eines, kommt eine Zerlegung dieser Regelung in ein Betreten einerseits und ein Verlassen andererseits nicht in Betracht. Mit dem Verbot betreffend die "Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet" wird nicht das Betreten bestimmter Orte, sondern das Überschreiten von Gemeindegrenzen untersagt. Eine solche Verkehrsbeschränkung findet im Wortlaut des § 2 COVID-19-MG 2020 keine Grundlage (siehe VfGH 10.12.2020, V 535/2020). Stellt die Wendung "Zufahrt zu und Abfahrt aus" auf einen Fahrzeuggebrauch ab, umfasst "Betreten und Verlassen" (auch) Fußgänger. Ungeachtet dessen wird auch mit der Regelung gleichermaßen das Überschreiten von Gemeindegrenzen untersagt, was keine Grundlage in § 2 COVID-19-MG 2020 findet. Die Verkehrsbeschränkung als solche findet im Wortlaut des § 2 COVID-19-MG 2020 keine Grundlage und ist daher als auf § 24 EpidemieG 1950 gestützt zu beurteilen (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090104.L03Im RIS seit
23.01.2023Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023