TE Vwgh Beschluss 2022/12/15 Ra 2022/07/0212

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Veröffentlicht am 15.12.2022
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Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
VwGG §63 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §9
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §3 Z1
WasserversorgungsG OÖ 2015 §6 Abs2 Z4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der E H in H, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. September 2022, Zl. LVwG-152565/40/VG/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hartkirchen), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2021, Ra 2020/07/0105, verwiesen.

2        Dabei ist wesentlich, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2020 dem Ansuchen der Revisionswerberin um Ausnahme ihres Objekts von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. gemäß § 6 Abs. 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) nicht stattgegeben worden war.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 6. August 2020 als unbegründet ab.

4        Mit dem oben zitierten hg. Erkenntnis wurde diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

5        Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich in diesem Erkenntnis mit dem Ausnahmegrund des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015, wonach die Gemeinde für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren hat, wenn - sofern auch die Ausnahmegründe nach Z 1 bis 3 leg. cit. erfüllt sind - die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch sind wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. Er gelangte zum Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht der in dieser Bestimmung enthaltenen Anordnung und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung, wonach das von einer antragstellenden Partei behauptete Vorliegen der doppelten Höhe der durchschnittlichen Anschlusskosten bereits dann einer näheren Prüfung zu unterziehen ist, wenn dafür von ihr - wie im ersten Rechtsgang von der Revisionswerberin - konkrete Anhaltspunkte vorgebracht wurden, nicht entsprochen hatte. Damit hätte das Verwaltungsgericht etwa das Vorbringen der Revisionswerberin betreffend die aus Stein gemauerten Kellerwände und die Notwendigkeit des Unterfangens aufgrund der statischen Gegebenheiten ihres Objekts nicht mit einem bloßen Hinweis auf das Nichtvorliegen „außergewöhnlicher“ bzw. „besonderer Verhältnisse“ übergehen dürfen. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hatte das Verwaltungsgericht die Höhe der für die Revisionswerberin zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle im Kellergewölbe ihres Objekts) samt den dazugehörenden Einrichtungen nicht festgestellt, weshalb das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2020 mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet war.

6        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des fortgesetzten Verfahrens wies das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2020 neuerlich als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

7        Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die im ersten Rechtsgang von der Revisionswerberin vorgelegten Kostenvoranschläge seien von der Übergabestelle beim bestehenden Windkessel und der hausinternen Wasserverteilungseinrichtung im (Kellergewölbe des) Objekt(s) ausgegangen. Es bestehe jedoch kein Rechtsanspruch eines Anschlusspflichtigen auf eine bestimmte Situierung der Übergabestelle. Auch sei bei der Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht etwa auf die kürzeste, technisch mögliche Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und dem Gebäude abzustellen.

8        Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren habe sich (insbesondere aufgrund der vom Verwaltungsgericht beweisgewürdigten Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde, Dipl.-Ing. L., in der mündlichen Verhandlung) herausgestellt, dass die Übergabestelle als Ende der Anschlussleitung für das Objekt der Revisionswerberin aus technischer Sicht jedenfalls auch im frostsicheren Eingangsbereich des Objekts errichtet werden könne. Die im ersten Rechtsgang von der Revisionswerberin eingewendeten Besonderheiten bei der Herstellung des Anschlusses betreffend die aus Stein gemauerten Kellerwände und die Notwendigkeit des Unterfangens aufgrund der statischen Gegebenheiten hätten sich aber auf eine Anschlussvariante beim bestehenden Windkessel im Kellergewölbe bezogen. Betreffend die (nunmehr vom Verwaltungsgericht festgestellte) Anschlussvariante im nicht unterkellerten Eingangsbereich durch die Bodenplatte habe die Revisionswerberin jedoch keine Gründe bzw. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Missverhältnisses der Anschlusskosten vorgebracht. Sie sei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auch der Möglichkeit zur Vorlage entsprechender Kostenvoranschläge für diese Anschlussvariante nicht nachgekommen. Somit sei im hier zu beurteilenden Einzelfall vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 die etwaige Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Anschlusskosten für die Anschlussvariante im Eingangsbereich nicht zu prüfen.

9        Das Verwaltungsgericht übersehe dabei auch nicht die Bindungswirkung der die Aufhebung tragenden Gründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2021, Ra 2020/07/0105. Diese seien im fortgesetzten Verfahren aber deshalb nicht bindend, weil sich diese auf eine andere Anschlussvariante bezogen hätten und die Revisionswerberin - wie dargelegt - keinen Anspruch auf die Heranziehung einer bestimmten Situierung der Übergabestelle als Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten habe. Bei diesem Ergebnis könne ferner dahingestellt bleiben, ob allenfalls auch noch eine andere Anschlussvariante (Übergabestelle mittels Übergabeschacht außerhalb des Objekts) in Frage käme, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Verfahrensparteien nicht weiter einzugehen sei.

10       Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, zumal sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der hier maßgeblichen Rechtsfrage auf die bestehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes habe stützen können. Die Frage, ob die Situierung einer Übergabestelle für die Weiterleitung des Wassers geeignet und zweckmäßig sei, unterliege grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung.

11       Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

12       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15       Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/07/0167 bis 0181, mwN).

16       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei vom Vertreter der belangten Behörde, Dipl.-Ing. L., eine Übergabestelle im nicht unterkellerten Gebäudeteil des Objekts der Revisionswerberin dezidiert ausgeschlossen worden (unter Hinweis auf Seite 11 des Bescheids der belangten Behörde vom 8. Jänner 2020). In Widerspruch dazu habe dieser in der nunmehrigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Errichtung einer Übergabestelle im nicht unterkellerten Bereich des Objekts und auch außerhalb desselben möglich sei.

17       Ausgehend davon stelle sich nach Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall die Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 27 VwGVG seine Kognitionsbefugnis überschreite, wenn es im Beschwerdeverfahren andere Wasseranschlussmöglichkeiten, die im Verfahren vor der belangten Behörde ausgeschlossen worden seien, bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung heranziehe. Weiters stelle sich die Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht berechtigt sei, „unter dem Anspruch des Überraschungsverbotes“ einen anderen „Abweisungsgrund“ heranzuziehen als es im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erklärtermaßen habe heranziehen wollen. Das Verwaltungsgericht habe in der Verhandlung einen Übergabeschacht (außerhalb des Objekts der Revisionswerberin) thematisiert, während es im angefochtenen Erkenntnis nunmehr einen anderen „Abweisungsgrund“ (Herstellung des Anschlusses im nicht unterkellerten Bereich des Objekts) herangezogen habe.

18       Dazu ist festzuhalten, dass eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach § 27 VwGVG dann nicht erfolgt, wenn sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts innerhalb des Rahmens der „Sache“ des bekämpften Bescheids bewegt (vgl. VwGH 25.6.2016, Ra 2015/12/0032, 0033, mwN). Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten, wenn es - wie vorliegend - in der Sache selbst entscheidet; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Mit der Zuständigkeit und der prinzipiellen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst ist eine volle Tatsachenkognition der Verwaltungsgerichte verbunden (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/01/0027, mwN).

19       Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht war die mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2020 erfolgte Abweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Ausnahme ihres Objekts von der Anschlusspflicht nach § 6 Oö. WVG 2015. In diesem Rahmen war das Verwaltungsgericht aufgrund der ihm zukommenden vollen Tatsachenkognition jedenfalls berechtigt, eine andere Situierung der Übergabestelle, die für die Ermittlung der Herstellungskosten der Anschlussleitung im Sinn des Ausnahmegrunds nach § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 relevant ist, als die belangte Behörde in ihrem mit Beschwerde bekämpften Bescheid festzustellen. Dass die dazu erfolgte Beweiswürdigung, in der sich das Verwaltungsgericht auf die - im Vergleich zum behördlichen Verfahren nunmehr anders lautende - Ansicht des Vertreters der belangten Behörde, Dipl.-Ing. L., in der mündlichen Verhandlung, wonach ein Anschluss im nicht unterkellerten Eingangsbereich des Objekts der Revisionswerberin technisch möglich sei, stützte, unvertretbar wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert aufgezeigt (vgl. zu diesem Prüfkalkül etwa VwGH 22.9.2022, Ra 2021/07/0074, 0075, mwN).

20       Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte, steht diesem Vorgehen auch nicht § 63 Abs. 1 VwGG entgegen. Die Bindung des Verwaltungsgerichts nach dieser Bestimmung an die im aufhebenden Erkenntnis geäußerte tragende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nicht bei einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Die Bindung ist somit insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der Sachverhalt in einer für die Entscheidung erheblichen Weise von jenem abweicht, den der Verwaltungsgerichtshof zunächst rechtlich beurteilt hat (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/16/0040, mwN).

21       Ausgehend von der nunmehr im fortgesetzten Verfahren festgestellten möglichen Situierung der Übergabestelle im nicht unterkellerten Eingangsbereich des Objekts (und mangels eines konkreten Vorbringens der Revisionswerberin zum allfälligen Vorliegen eines Missverhältnisses der dadurch zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung) war das Verwaltungsgericht daher nicht an die - auf der Grundlage der ursprünglich angenommenen Situierung der Übergabestelle im Kellergewölbe des Objekts - vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 16. April 2021, Ra 2020/07/0105, wonach die Höhe der für die Revisionswerberin zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle im Kellergewölbe des Objekts) samt den dazugehörenden Einrichtungen festzustellen sei, gebunden.

22       Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist das - von der Revisionswerberin angesprochene - Überraschungsverbot im Verwaltungsverfahren zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht in seine rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (vgl. etwa VwGH 21.9.2022, Ra 2021/19/0212, mwN).

23       Das Verwaltungsgericht hat - worauf die Revisionswerberin erkennbar anspielt - in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung unter Einverständnis der Parteien die Verhandlungsschrift eines anderen Verfahrens betreffend die Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 6 Oö. WVG 2015, in dem die Übergabestelle in einem an der Grundgrenze des anschlusspflichtigen Objekts gelegenen Übergabeschacht angenommen wurde, „zum Bestandteil der gegenständlichen Verhandlung erklärt“ und dazu festgehalten, dass seine „vorläufige (...) vertretene Ansicht zur Thematik des Übergabeschachtes auch für diesen Fall gilt und daher dem Antrag [des Rechtsvertreters] der Revisionswerberin zur Vorlage allfälliger weiterer Kostenvoranschläge betreffend einen Übergabeschacht stattgegeben wird.“ Jedoch wurde in der mündlichen Verhandlung primär die nunmehr dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde gelegte Möglichkeit der Errichtung einer Übergabestelle im nicht unterkellerten Eingangsbereich des Objekts mit den Verfahrensparteien erörtert. Daher ist nicht zu sehen, dass der in dieser Verhandlung rechtsfreundlich vertreten gewesenen Revisionswerberin die für die Abweisung ihrer Beschwerde maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht bekannt wären und das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis insofern gegen das Überraschungsverbot verstoßen hätte. Schließlich wurde darin die Möglichkeit der Errichtung einer Übergabestelle in einem außerhalb des Objekts gelegenen Übergabeschacht gar nicht festgestellt.

24       Vor diesem Hintergrund ist dem ferner erstatteten Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht in Erwägung gezogen habe, allenfalls einen Übergabeschacht an der Grundgrenze als Übergabestelle heranzuziehen, und sich dazu die bislang vom Verwaltungsgerichtshof nicht beantwortete Rechtsfrage stelle, ob ein solcher Bezugspunkt als Übergabestelle dem Gesetz entspreche, daher entgegenzuhalten, dass sich die Revisionswerberin damit vom festgestellten Sachverhalt entfernt, weshalb schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen kann (vgl. VwGH 11.5.2022, Ra 2021/07/0092, mwN).

25       Letztlich ist sie in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass es auf der Hand liegt, dass die angenommene Situierung einer Übergabestelle Auswirkungen auf die Höhe der Herstellungskosten der Anschlussleitung hat. Wie das Verwaltungsgericht dazu zutreffend erkannte, ist dem Gesetz ein Rechtsanspruch eines Anschlusspflichtigen darauf, dass eine bestimmte Situierung der Übergabestelle - etwa eine von ihm dafür vorgesehene Stelle einer bestehenden Verbrauchsanlage - als Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten herangezogen wird, nicht zu entnehmen. Auch die Frage, ob die Situierung einer Übergabestelle für die Weiterleitung des Wassers geeignet und zweckmäßig ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2021/07/0009).

26       Auf dem Boden der auch diese Rechtsprechung berücksichtigenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist es der Revisionswerberin nicht gelungen, aufzuzeigen, konkret welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Revisionsfall zu lösen hätte.

27       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 15. Dezember 2022

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070212.L00

Im RIS seit

23.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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