RS OGH 2025/7/22 34R176/22t; 34R35/25m

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Veröffentlicht am 13.12.2022
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Rechtssatz

Außerhalb des Kernbereichs des § 345 ABGB ist ein possessorischer Wiederherstellungsanspruch nach § 346 (analog) ABGB nur dann anzuerkennen, wenn dessen Erfüllung nicht mit besonderen Kosten verbunden ist und nicht zu einer endgültigen Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt. Aus diesem Grund ist eine Beseitigung der Bauführung im Besitzstörungsverfahren nicht (also weder nach § 339 ABGB noch nach § 340 ABGB) möglich.Außerhalb des Kernbereichs des Paragraph 345, ABGB ist ein possessorischer Wiederherstellungsanspruch nach Paragraph 346, (analog) ABGB nur dann anzuerkennen, wenn dessen Erfüllung nicht mit besonderen Kosten verbunden ist und nicht zu einer endgültigen Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt. Aus diesem Grund ist eine Beseitigung der Bauführung im Besitzstörungsverfahren nicht (also weder nach Paragraph 339, ABGB noch nach Paragraph 340, ABGB) möglich.

Entscheidungstexte

  • 34 R 176/22t
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 13.12.2022 34 R 176/22t
  • 34 R 35/25m
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.07.2025 34 R 35/25m
    Beisatz: Ein possessorischer Wiederherstellungsanspruch besteht auch bei reiner Sachbeschädigung (hier: Grabungsarbeiten) nicht, wenn dessen Erfüllung mit erheblichen Kosten oder der endgültigen Vernichtung erheblicher wirtschaftlicher Werte verbunden wäre. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2022:RWZ0000230

Im RIS seit

20.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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