Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R* Limited, *, Malta, vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.661 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. August 2022, GZ 2 R 120/22t-24, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23. Mai 2022, GZ 22 Cg 14/22h-18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.568,52 EUR (hierin enthalten 261,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Die Beklagte mit Sitz in Malta verfügt über eine maltesische, nicht aber auch über eine österreichische Glücksspiellizenz. Dennoch bietet sie in Österreich Online-Glücksspiele an.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf bereicherungsrechtlichen Rückersatz der Spielverluste des klagenden Verbrauchers mit Wohnsitz in Österreich statt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil der Oberste Gerichtshof den Rückforderungsausschluss in Fortschreibung seiner Entscheidung 5 Ob 506/96 verneine, sich aber mit dem Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs 5 GSpG, soweit überblickbar, noch nicht auseinandergesetzt habe. [2] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf bereicherungsrechtlichen Rückersatz der Spielverluste des klagenden Verbrauchers mit Wohnsitz in Österreich statt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nachträglich zu, weil der Oberste Gerichtshof den Rückforderungsausschluss in Fortschreibung seiner Entscheidung 5 Ob 506/96 verneine, sich aber mit dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 52, Absatz 5, GSpG, soweit überblickbar, noch nicht auseinandergesetzt habe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [3] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (vgl RS0016325 [T15]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, konkret § 52 Abs 5 GSpG, kommt es daher nicht an (vgl jüngst 9 Ob 54/22i). Gegenteiliges kann auch aus der Entscheidung 5 Ob 506/96 nicht abgeleitet werden (2 Ob 171/22v). [4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung steht Paragraph 1174, Absatz eins, Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen vergleiche RS0016325 [T15]). Damit ist Paragraph 1174, Absatz eins, Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, konkret Paragraph 52, Absatz 5, GSpG, kommt es daher nicht an vergleiche jüngst 9 Ob 54/22i). Gegenteiliges kann auch aus der Entscheidung 5 Ob 506/96 nicht abgeleitet werden (2 Ob 171/22v).
[5] 2. Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636 [T7]), was auch jüngst in mehreren Entscheidungen vertreten wurde (vgl nur 1 Ob 171/22m mwN). Die Überlegungen der Revisionswerberin bringen keine neuen Argumente, die den Senat zu einem Abgehen von der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs veranlassen könnten. Sekundäre Feststellungsmängel zur Frage „der Unionsrechtskonformität bzw -widrigkeit“ liegen nicht vor, ebenso wenig eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mangels „eigener“ Feststellungen dazu. [5] 2. Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht vergleiche RS0130636 [T7]), was auch jüngst in mehreren Entscheidungen vertreten wurde vergleiche nur 1 Ob 171/22m mwN). Die Überlegungen der Revisionswerberin bringen keine neuen Argumente, die den Senat zu einem Abgehen von der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs veranlassen könnten. Sekundäre Feststellungsmängel zur Frage „der Unionsrechtskonformität bzw -widrigkeit“ liegen nicht vor, ebenso wenig eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mangels „eigener“ Feststellungen dazu.
[6] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [6] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E137059European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00186.22G.1215.000Im RIS seit
19.01.2023Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023