TE Lvwg Beschluss 2020/12/14 VGW-141/051/14884/2020

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Entscheidungsdatum

14.12.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 22.09.2020, Zl. MA 40 - …, betreffend Abweisung der Mindestsicherung, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gebeben, als der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.08.2020 auf Zuerkennung von Mindestsicherungsleistungen abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat am 12.10.2020 einen neuen Antrag auf Mindestsicherungsleistungen eingebracht, der bei der Mindestsicherungsbehörde anhängig ist.

Aus dem Vorbringen beider Verfahrensparteien und dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurden bis 30.09.2020 Mindestsicherungsleistungen zuerkannt. Am 10.08.2020 beantragte sie die weitere Unterstützung durch Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.

Die für September 2020 zugesprochenen Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von 762,10 Euro wurden der Beschwerdeführerin Ende August 2020 angewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge vom 13.09.2020 bis einschließlich 06.10.2020 nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Ab 07.10.2020 hat sich die Beschwerdeführerin wieder in Wien aufgehalten. Wien ist nach wie vor ihr Lebensmittelpunkt und der Ort, an dem sie ihren Lebensunterhalt zu bestreiten hat.

Rechtliche Würdigung

§ 4 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) lautet wie folgt:

„Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.“

§ 7 WMG lautet wie folgt:

„Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2 oder 4 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige Person im Sinne des Abs. 2 Z 3 oder volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr im Sinne des Abs. 2 Z 4 eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.“

§ 8 WMG lautet wie folgt:

„Mindeststandards

§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);

b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, wenn sie ihre Schulausbildung vor dem 18. Lebensjahr begonnen und noch nicht abgeschlossen haben und für diese hinsichtlich der Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nicht § 7 Abs. 2 Z 2 anzuwenden ist oder

bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.

3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.

7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.

(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2:

1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,

2. Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,

3. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.

Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.

(4) Je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober folgenden Personen zuzuerkennen, soweit ihnen nicht die höheren Leistungen nach Abs. 5 zuerkannt werden:

1. Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind oder

2. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben oder

3. volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen.

Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Ausgenommen von der Anrechnung sind Sonderzahlungen aus eigener Erwerbstätigkeit gemäß § 11. Die Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

(5) Für zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige und volljährige Personen gebührt zum monatlichen Mindeststandard ein Zuschlag in Höhe von 18 vH des Wertes nach Abs. 2 Z 1 pro Monat, wenn ihnen ein Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz – BBG ausgestellt wurde.

(6) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.“

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat die Mindestsicherungsbehörde zu einem Zeitpunkt über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.08.2020 abgesprochen, zudem diese sich tatsächlich nicht in Wien aufgehalten hat und daher keinen Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen hatte.

Die Beschwerdeführerin hat sich aber ab 13.09.2020 nur vorübergehend für einen Zeitraum von etwa drei Wochen nicht in Wien aufgehalten, weshalb die Mindestsicherungsleistungen für September 2020 teilweise rückgefordert wurden.

Auch für den Zeitraum des weiteren Auslandsaufenthaltes vom 01. bis zum 06.10.2020 hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Mindestsicherungsleistungen.

Allerdings wurden mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Sache nach auch Mindestsicherungsansprüche der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der neuerlichen Beantragung von Mindestsicherungsleistungen am 12.10.2020 verneint.

Ab 07.10.2020 gehört die ab diesem Tag wieder ständig in Wien aufhältige Beschwerdeführerin nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensparteien wieder zum Kreis der grundsätzlich Anspruchsberechtigten im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes.

Es ist daher darüber abzusprechen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe der Beschwerdeführerin Mindestsicherungsansprüche bereits ab dem 07.10.2020 zustehen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Rückkehr von ihrem Auslandsaufenthalt am 06.10.2020 keine Mindestsicherungsansprüche, sie gehört jedoch ab dem ihrer Rückkehr nach Wien folgenden Tag wieder zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Da der Zeitraum ab 07.10.2020 von ihrem Antrag vom 10.08.2020 erfasst ist, ist über allenfalls im Zeitraum von 07.10.2020 bis einschließlich 11.10.2020 bestehende Mindestsicherungsansprüche aufgrund dieses Antrages zu entscheiden.

Die belangte Behörde konnte naturgemäß zu ihrem Entscheidungszeitpunkt noch nicht die Anspruchsvoraussetzungen für diesen Zeitraum überprüfen und wird daher unter Zugrundelegung des Einkommens der Beschwerdeführerin im September 2020 zu beurteilen haben, ob der Beschwerdeführerin von 07.10.2020 bis 11.10.2020 Mindestsicherungsansprüche zustehen.

Die Voraussetzungen der Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 WMG liegen hier schon im Hinblick darauf vor, dass die belangte Behörde bereits aufgrund des Antrages vom 12.10.2020 zu prüfen hat, ob für Oktober 2020 aufgrund des tatsächlichen Einkommens der Beschwerdeführerin im September 2020 Mindestsicherungsansprüche bestehen.

Die Zurückverweisung dient daher der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und der Effizienz des Verfahrens, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Rechtslage ist hinsichtlich der Verneinung von Mindestsicherungsansprüchen der Beschwerdeführerin vom 01. bis zum 06.10.2020 aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.12.2015, G 352/2015) eindeutig und liegt in der hier zu beurteilenden, besonderen Fallkonstellation auch kein Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Da sohin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Mindestsicherung; Anspruchsberechtigter Personenkreis; Aufenthaltsort; Auslandsaufenthalt; Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.051.14884.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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