TE OGH 2022/10/31 21Ds8/22x

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Veröffentlicht am 31.10.2022
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofer und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 43/21-3, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofer und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 22. Oktober 2021, GZ D 43/21-3, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]       Über Antrag des Kammeranwalts beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 2021, Rechtsanwalt Mag. * E* zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin * zu AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz erstattete Anzeige vom 10. August 2021 zu bestellen (OZ 3).

[2]       Diese – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 57–59 DSt, S 963). [2] Diese – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz 3, DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß Paragraph 29, DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (Paragraph 58, DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 Paragraphen 57 –, 59, DSt, S 963).

Rechtliche Beurteilung

[3]       Die gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde (OZ 7) ist daher unzulässig (RIS-Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).

Textnummer

E136953

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00008.22X.1031.000

Im RIS seit

11.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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