Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Seidenschwann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. September 2022, GZ 38 Hv 29/22b-39, weiters über dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. Dezember 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Seidenschwann als Schriftführerin in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 27. September 2022, GZ 38 Hv 29/22b-39, weiters über dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 13. November 2021 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei unbekannten als Mittäter versucht, * F* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, indem er ihm einen Faustschlag gegen dessen Kopf, der einen Sturz zu Boden verursachte, und Fußtritte gegen dessen Kopf versetzte, wodurch Genannter eine Schädelprellung, mehrfache Hautabschürfungen im Bereich der rechten Gesichtsregion, ein Hämatom und eine Hautläsion am Oberlid des linken Auges sowie eine Hautrötung bzw Quetschungsverletzung im Bereich der Oberlippe erlitt. [2] Danach hat er am 13. November 2021 in W* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei unbekannten als Mittäter versucht, * F* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen, indem er ihm einen Faustschlag gegen dessen Kopf, der einen Sturz zu Boden verursachte, und Fußtritte gegen dessen Kopf versetzte, wodurch Genannter eine Schädelprellung, mehrfache Hautabschürfungen im Bereich der rechten Gesichtsregion, ein Hämatom und eine Hautläsion am Oberlid des linken Auges sowie eine Hautrötung bzw Quetschungsverletzung im Bereich der Oberlippe erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) der Begründung des Schöffengerichts eigene Beweiswerterwägungen zu Angaben des Angeklagten (US 3, 5) sowie der Zeugen S* Fr* (US 4 f), C* Fr* (US 4 f) und * D* (US 4) gegenüberstellt, macht sie der Sache nach keinen Begründungsmangel im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099599, RS0116732 [T3, T6], RS0106588 [T1, T3, T6, T10]). [4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) der Begründung des Schöffengerichts eigene Beweiswerterwägungen zu Angaben des Angeklagten (US 3, 5) sowie der Zeugen S* Fr* (US 4 f), C* Fr* (US 4 f) und * D* (US 4) gegenüberstellt, macht sie der Sache nach keinen Begründungsmangel im Sinn des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes geltend, sondern bekämpft bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099599, RS0116732 [T3, T6], RS0106588 [T1, T3, T6, T10]).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E136944European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00120.22V.1205.000Im RIS seit
10.01.2023Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023