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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/18/0155 E 30. August 2017 RS 5Stammrechtssatz
Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190200.L01Im RIS seit
09.01.2023Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023