RS Vwgh 2022/12/1 Ra 2022/19/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2022
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
SMG 1997 §28a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0155 E 30. August 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH vom 22. November 2012, 2011/23/0556, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190200.L01

Im RIS seit

09.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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