TE Lvwg Erkenntnis 2022/8/25 LVwG-S-2287/001-2022 , LVwG-S-2289/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2022
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Entscheidungsdatum

25.08.2022

Norm

KFG 1967 §103 Abs2
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 07.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Niederösterreich jeweils vom 01. Juli 2022, *** sowie ***, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I.  Die Beschwerden werden abgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenbeitrag zum Beschwerde-verfahren in Höhe von jeweils € 16,- (zusammen sohin € 32,-) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 (Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 19/2019)

§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2020

§§ 5 Abs. 1, 19, 25 Abs. 2, 45, 64 Abs. 1 und 2 VStG

(Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBI. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)

§§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBI. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)

§§ 27, 44 Abs. 1 bis 3, 50, 52 Abs. 1 und 2 VwGVG

(Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBI. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)

Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBI. Nr. 1/1930 i.d.g.F)

Zahlungshinweis:

Die von der Beschwerdeführerin zu zahlenden Beträge (Strafe/Kosten) betragen jeweils € 106,- und sind laut den beiden beiliegenden Zahlungshinweisen gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Der von der Beschwerdeführerin zu zahlende Gesamtbetrag beträgt sohin € 212,-.

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Mit ausdrücklich auf § 103 Abs. 2 KFG 1967 gestützten Aufforderungen zu den GZ. *** sowie ***, jeweils vom 10. Februar 2022, wurde A (in der Folge: die Beschwerdeführerin) als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen *** von der Landespolizeidirektion Niederösterreich aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Name und Anschrift der Person bekanntzugeben, welche am 06. November 2021 um 13:39 Uhr bzw. am 24. November 2021 um 12:03 Uhr jeweils das KFZ *** an einem näher genannten Ort gelenkt hatte. Diese Lenkererhebungen wurden der Beschwerdeführerin jeweils durch Hinterlegung mit Wirkung vom 15. Februar 2022 zugestellt.

1.2. Diese sandte die übermittelten Auskunftsformulare ohne die geforderten Angaben der Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) zurück; auf beiden Formularen findet sich (lediglich) die Anmerkung, sie wisse nicht wer gefahren sei und ersuche um ein Foto.

Nach Zustellung von Radarfotos teilte die Beschwerdeführerin am 11. März 2022 der belangten Behörde mit, dass sie zu dem einen Foto nicht wisse, wer gefahren sei, weil man dies nicht erkennen könne; sie werde wohl als Halter verantwortlich sein; das zweite Foto schaue nicht wirklich echt aus und sei für sie kein Radarfoto.

1.3. Die belangte Behörde erließ in beiden Angelegenheiten Strafverfügungen, die die Beschwerdeführerin beeinspruchte. Schließlich wurde diese mit Straferkenntnissen jeweils vom 1. Juli 2022 wie folgt bestraft:

1.3.1.  Straferkenntnis, GZ. ***

„1. Datum/Zeit:           02.03.2022

Ort:                      ***, ***

Betroffenes Fahrzeug:  PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie wurden als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich SVA Strafamt vom 10.02.2022, zugestellt am 15.02.2022, aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 24.11.2021, um 12:03 Uhr, in ***, ***, ***, Str.Km ***, Richtung ***, gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 103 Abs. 2 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe  Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von          von

1. €80,00  0 Tage(n) 16 Stunde(n) xx                § 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr.

0 Minute(n)                                     267/1967 zuletzt geändert

                                                                        durch BGBl. I Nr. 134/2020

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 90,00“

1.3.2.  Straferkenntnis, GZ. ***

„1. Datum/Zeit:           02.03.2022

Ort: ***           ***, ***

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie wurden als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen *** mit Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich SVA Strafamt vom 10.02.2022, zugestellt am 15.02.2022, aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 06.11.2021, um 13:39 Uhr, in ***, ***, ***, Str.Km ***, Richtung ***, gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von  falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe  Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von          von

1. €80,00  0 Tage(n) 16 Stunde(n) xx                § 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr.

0 Minute(n)                                     267/1967 zuletzt geändert

                                                                        durch BGBl. I Nr. 134/2020

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 90,00“

1.3.3. In den im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen legt die belangte Behörde den Verfahrensgang und die angewendeten Rechtsvorschriften dar und kommt zum Schluss, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt Zulassungsbesitzerin des betreffenden Kraftfahrzeugs gewesen sei und sie die Lenkeranfragen der Behörde nicht innerhalb der eingeräumten Frist ordnungsgemäß beantwortet hätte. Weiters folgen Erwägungen zur Strafzumessung, wobei die belangte Behörde von einem Monatseinkommen in Höhe von etwa € 1.000,- (Notstandshilfe), keinem Vermögen sowie Sorgepflicht für ein Kind sowie dem Nichtvorliegen von Erschwerungs- bzw. Milderungsgründen ausgegangen ist.

1.4. Gegen beide Straferkenntnisse erhob die Beschwerdeführerin in einem Email vom 31. Juli 2022 rechtzeitig Beschwerde. Darin bringt sie einerseits vor, dass sie das Strafmaß angesichts der zugrundeliegenden Geschwindigkeitsübertretung von 12 km/h und dem Nichtvorliegen einer Gefährdung oder Verletzung für unangemessen halte; es sei auch nicht gerechtfertigt, jemanden, der € 5.000,- verdiene mit der gleichen Strafe zu belegen wie sie angesichts ihrer persönlichen Verhältnissen. Außerdem wurde vorgebracht, dass nicht stimme, dass sie den Fahrer nicht angegeben hätte, zumal immer der Halter verantwortlich sei und sie auch angegeben hätte, als Halter verantwortlich zu sein.

1.5. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls am 06. und am 24. November 2021 Zulassungsbesitzern des PKW mit dem Kennzeichen ***. Ihre persönlichen Verhältnisse stellen sich nicht ungünstiger dar, als im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde angenommen (Notstandshilfe in Höhe von etwa € 1.000,-, Sorgepflicht für ein Kind, kein Vermögen). Bei den Bezirkshauptmannschaften Mödling, St. Pölten sowie bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich scheinen betreffend die Beschwerdeführerin nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretungen gemäß §§ 20 Abs. 2, 52 lit. a Z 10a StVO 1960 sowie § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und 57a Abs. 5 KFG 1967 auf.

2.   Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind im Wesentlichen unstrittig. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin nicht die Tatsache ihrer Zulassungsbesitzereigenschaft (sie selbst bringt vor, Halterin des in Rede stehenden Fahrzeuges zu sein); auch der Inhalt ihrer Antworten auf die Lenkeranfrage ist auf der Sachverhaltsebene nicht strittig; vielmehr ist aus dem Beschwerdevorbringen erkennbar, dass die Beschwerdeführerin meint, ihr Verweis auf die Haltereigenschaft hätte für eine ordnungsgemäße Lenkerauskunft genügt. Die persönlichen Verhältnisse hat die belangte Behörde aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt und bestehen auch für das Gericht keine Gründe, diese in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen betreffen verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen beruhen auf den im Akt befindlichen behördeninternen Abfragen.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 19/2019

§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(…)

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

(…)

KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2020

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(…)

VStG

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(…)

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 25. (…)

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(…)

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

      1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

      2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

      3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

      4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

      5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

      6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(…)

StGB

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.

§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;

2.   schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;

3.   einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;

4.   der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;

5.   aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;

6.   heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7.   bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;

8.   die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.

(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.

(3) Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,

1.   gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;

2.   gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;

3.   unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;

4.   unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe

begangen hat.

§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter

1.   die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2.   bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;

3.   die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;

4.   die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5.   sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6.   an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;

7.   die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;

8.   sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9.   die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;

10.  durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;

11.  die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;

12.  die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;

13.  trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;

14.  sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;

15.  sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;

16.  sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17.  ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;

18.  die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;

19.  dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.

(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.

VwGVG

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

  1. 1.
    in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. 2.
    sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. 3.
    im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. 4.
    sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(…)

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

      1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

      2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2.     Rechtliche Beurteilung

In den beiden gegenständlichen Beschwerdeangelegenheiten geht es um zwei gleichgelagerte Fälle (Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäß erteilter Lenkerauskünfte), sodass die Entscheidung zweckmäßigerweise in einem erfolgen kann. Anzumerken ist, dass bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation, nämlich der unvollständigen Auskunft auf mehrere verschiedene Anfragen der Behörde, kein fortgesetztes Delikt vorliegt (vgl. VwGH, 16.12.2005, 2005/02/0052). Es liegen vielmehr zwei Delikte vor, welche allerdings aufgrund des gleichgelagerten Sachverhalts auch gleich zu beurteilen sind.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des in Rede stehenden Fahrzeuges zur Erteilung der Lenkerauskunft im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 verpflichtet war. Dieser Verpflichtung hat die Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Gesetzes entsprochen, da sie weder Namen noch Anschrift des Lenkers noch jener Person angegeben hat, die die ihr allenfalls nicht mögliche Auskunft erteilen hätte können. Durch die Angabe, sich nicht erinnern zu können bzw. nicht zu wissen, wer das Fahrzeug im fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat, wird die Auskunftspflicht selbstredend nicht erfüllt (vgl. VwGH 17.03.1982, 81/03/0021). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angabe vom 11. März 2022 im Hinblick auf die dazu eingeräumte Frist noch als rechtzeitige Erfüllungshandlung in Betracht käme, entspricht auch diese nicht den Anforderungen des Gesetzes. Während in dem einen Fall überhaupt keine substantielle Aussage vorliegt (es wird die Qualität eines Radarfotos angezweifelt), genügt der rechtlich im Übrigen unzutreffende Hinweis auf die Verantwortung des Halters nicht, hält die Beschwerdeführerin doch weiterhin daran fest, nicht sagen zu können, wer gefahren ist. Um ihrer Verpflichtung zu entsprechen, hätte sie jedoch den Lenker bzw. allenfalls die Person, die diesen benennen kann, bekanntgeben müssen. Im Übrigen entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass selbst die Angabe des Lenkers und des gleichzeitigen Offenlassens der Möglichkeit, dass der Zulassungsbesitzer selbst gefahren sein könnte, keine ordnungsgemäße Lenkerauskunft darstellt (vgl. bereits VwGH 23.03.1965, 1778/64).

Die Beschwerdeführerin hat daher in beiden Fällen ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entsprochen und daher die beiden ihr von der belangten Behörde angelasteten Taten begangen. Anzumerken ist, dass hinsichtlich der zeitlichen Konkretisierung der Tat die Angabe des Datums der Zustellung der Lenkeranfrage ausreicht (vgl. VwGH 22.10.1999, 99/02/0216). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Lenkerauskunft unabhängig davon besteht, ob es in der Folge zu einer Bestrafung wegen des von der belangten Behörde angenommenen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Regeln kommt, etwa im konkreten Fall, ob die im gegenständlichen Fall vorliegenden Radargeschwindigkeitsmessungen zu einer Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung führen können.

Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Beschwerdeführerin in beiden Fällen die ihr angelasteten Übertretungen begangen hat und es ihr nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie an der Nichterfüllung der Auskunftspflicht kein Verschulden trifft. Sie hat daher die Übertretungen zumindestens fahrlässig iSd § 5 Abs. 1 VStG begangen.

Die Beschwerdeführerin wurde daher von der belangten Behörde dem Grunde nach zurecht bestraft.

Auch in Bezug auf die Strafzumessung kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass § 103 Abs. 2 KFG 1967 darauf abzielt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festgestellt werden kann (VwGH 23.03.1972, 1615/71). Auch wenn die zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen (Geschwindigkeitsübertretungen um etwas mehr als 10 km/h) als nicht besonders gravierend zu beurteilen sein mögen, ist das Rechtsgut und dessen Verletzung im konkreten Fall dennoch nicht als unbedeutend bzw. bloß geringfügig einzuschätzen. Freilich sind die Umstände der Taten im Rahmen der Strafzumessung dahingehend zu berücksichtigten, dass die Strafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens festgelegt wird. Dies hat die belangte Behörde in beiden Fällen getan, indem sie den Strafrahmen jeweils zu weniger als 2 % ausgeschöpft hat. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin Milderungsgründe, wie ein reumütiges Geständnis oder die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht zugute zu halten sind. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerde-führerin in den letzten Jahren bereits mehrmals wegen Übertretung straßenverkehrs-rechtlicher bzw. kraftfahrrechtlicher Bestimmungen bestraft wurde, erscheint eine durchaus spürbare Bestrafung erforderlich, um sie von der Begehung gleichartiger Delikte in Zukunft abzuhalten. Die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde dabei durchaus angemessen berücksichtigt, werden doch bei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG in der Behördenpraxis üblicherweise Strafen in deutlich höherem Ausmaß verhängt. Es trifft daher nicht zu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden wären bzw. sie so behandelt worden wäre, als ob sie ein Monatseinkommen von

€ 5.000,- bezöge.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verhängung von Geldstrafen auch bei völlig mittellosen Tätern zulässig ist, da das Gesetz für einen solchen Fall die Verhängung bzw. den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht (vgl. VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.03.2006, 2003/09/0014).

Zusammenfassend ergibt sich also, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in Höhe von jeweils € 80,- sowie die dazu proportionalen Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 16 Stunden durchaus tat-, schuld- und täterangemessen erscheinen.

Der Beschwerde der A gegen die beiden Straferkenntnisse vom 01. Juli 2022 konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG war die Beschwerdeführerin zu einer Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der bestätigten Strafen, sohin insgesamt € 32,- zu verpflichten.

Von der Durchführung einer von der Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG Abstand genommen werden.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch im Wesentlichen um die Anwendung einer eindeutigen bzw. durch die Rechtsprechung (vgl. die angeführten Belege) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen diese Entscheidung ist daher nicht zulässig.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Lenkerauskunft; Auskunftspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2287.001.2022.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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