RS OGH 2022/11/22 2Ob170/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2022
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Norm

ABGB §579
  1. ABGB § 579 heute
  2. ABGB § 579 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 579 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Da der handschriftliche Bekräftigungszusatz eine Bestätigung des Erblassers enthalten muss, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhalte, muss er auch (objektiv betrachtet) lesbar sein. Ob der Bekräftigungszusatz lesbar ist und wie sein lesbarer Inhalt lautet, ist eine Tatfrage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Nuncupatio, Bekräftigung, letzter Wille, Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134179

Im RIS seit

03.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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