Norm
ABGB §579Rechtssatz
Da der handschriftliche Bekräftigungszusatz eine Bestätigung des Erblassers enthalten muss, dass die Urkunde seinen letzten Willen beinhalte, muss er auch (objektiv betrachtet) lesbar sein. Ob der Bekräftigungszusatz lesbar ist und wie sein lesbarer Inhalt lautet, ist eine Tatfrage.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nuncupatio, Bekräftigung, letzter Wille, FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134179Im RIS seit
03.01.2023Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023