RS OGH 2022/10/24 8Ob123/22d

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Veröffentlicht am 24.10.2022
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Rechtssatz

§ 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verjährung; Verjährungsbeginn; Fristbeginn; Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134172

Im RIS seit

23.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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