TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/24 95/03/0170

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Veröffentlicht am 24.01.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
B-VG Art129a;
B-VG Art129b Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §47 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des H in I, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Dezember 1994, Zl. 3/33-9/1994, 13/124/1994, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 29. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Der Beschuldigte H

hat am 5.3.1994 gegen 20.10 Uhr in Innsbruck, Rennweg, gegenüber Kongreßhaus, als Lenker des Pkws n1 sich geweigert,

1)

den Führerschein einem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen

2)

den Alkotest trotz berechtigter Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan durchzuführen, obwohl vermutet werden konnte, daß Sie beim Lenken des Fahrzeuges um 20.05 Uhr ebendort alkoholbeeinträchtigt waren".

Der Beschwerdeführer habe dadurch "§ 1) 102/5a KFG

              2)              99/1b STVO" verletzt. Es wurde über ihn zu 1) eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) und zu 2) eine Geldstrafe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Tage) verhängt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen, dies jedoch mit folgender Maßgabe:

"Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird zu Punkt 1) dahingehend berichtigt, als anstelle der Worte "den Führerschein einem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen" die Worte "seinen Führerschein trotz Verlangen eines Straßenaufsichtsorganes zur Überprüfung auszuhändigen" gesetzt werden, weiters hat die Strafbestimmung zu Punkt 1) § 134 Abs. 1 KFG zu lauten."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960:

Die belangte Behörde ging in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß der Beschwerdeführer am Tattag mit einer Gruppe im Kühtai Schi gefahren sei. Danach habe man eine Schneebar in Kühtai besucht. Gegen 19.00 Uhr habe die Gruppe beschlossen, nach Innsbruck zurückzukehren. Ans Steuer des Fahrzeuges des Beschwerdeführers habe sich M gesetzt, am Beifahrersitz habe A Platz genommen. Der Beschwerdeführer habe sich auf die Rückbank gesetzt. Sowohl der Beifahrer als auch der Beschwerdeführer seien alkoholisiert gewesen. Mehrere Fahrzeuge seien in der Folge durch das Sellraintal auf die Inntalautobahn gefahren, wobei sich die Fahrzeugkolonne aufgelöst habe. Zuletzt sei die Zeugin M am Steuer des Kraftfahrzeuges zwischen Zirl und Innsbruck von einem Mitglied der Gruppe gesehen worden. In der Folge hätten dann M und der Beschwerdeführer den Platz gewechselt. Wo dies genau der Fall gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Es wäre denkbar, daß der Fahrerwechsel auf einem Parkplatz an der Autobahn oder bereits im Stadtgebiet von Innsbruck erfolgt sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug durch das Stadtgebiet von Innsbruck gelenkt und sei auf den Parkplatz vor dem Tiroler Landestheater eingebogen. Dort habe sich der Meldungsleger Revierinspektor B auf den Aufgangsstufen des Landestheaters befunden. Er sei auf das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt des Einbiegens aufmerksam geworden, weil das Fahrzeug mit relativ hoher Geschwindigkeit gefahren sei. Das Kraftfahrzeug sei dann am Meldungsleger vorbeigefahren, wobei er zweifellos erkannt habe, daß der Beschwerdeführer am Steuer des Fahrzeuges gesessen und ihm "eine lange Nase" gezeigt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur Ausfahrt des Parkplatzes gefahren und habe das Kraftfahrzeug am Gehsteig gegenüber dem Kongreßhaus abgestellt. Der Meldungsleger sei in der Folge zum abgestellten Kraftfahrzeug geeilt und habe dort alle drei Personen, die bereits ausgestiegen gewesen seien, angetroffen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, trotz Aufforderung seinen Führerschein vorzuweisen bzw. trotz Vorliegens von Alkoholisierungsmerkmalen seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies mit der Begründung, daß nicht er, sondern Frau M das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Auf Grund des im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters und des Meldungslegers durchgeführten Augenscheines sei festgestellt worden, daß vom Standpunkt des Meldungslegers aus eine Erkennbarkeit des Lenkers durchaus gegeben sei sowie eine Verwechslung, ob ein Mann oder eine Frau das Kraftfahrzeug gelenkt habe, ausgeschlossen werden könne.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Frage, ob er oder die Zeugin M das in Frage stehende Kraftfahrzeug vor dessen Abstellen gelenkt hat. Hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob der Sachverhalt ausreichend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen schlüssig waren. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig war, daß eine den Beschuldigten belastende Sachverhaltsannahme oder die Verantwortung des Beschuldigten richtig ist, vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis nicht zu prüfen (vgl. etwa die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser Kontrollbefugnis hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf Grund der örtlichen sehr beengten Verhältnisse und des Umstandes, daß "Frau M auf Parkplatzssuche" gewesen sei, sei es tendenziös und der Lebenserfahrung widersprechend, dem Meldungsleger sei wegen der hohen Fahrgeschwindigkeit das Fahrzeug aufgefallen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde von einer "relativ" hohen Geschwindigkeit ausgegangen ist. Daß auch bei beengten örtlichen Verhältnissen eine - eben "relativ" - hohe Fahrgeschwindigkeit zu einer Auffälligkeit führen kann, erscheint mit dem menschlichen Erfahrungsgut als durchaus vereinbar. Ebenso zwingt nichts zur Annahme, daß ein Fahrzeuglenker, auch wenn er auf Parkplatzsuche ist, ausnahmslos eine keine Aufmerksamkeit erregen könnende Fahrgeschwindigkeit wählt.

Auch der Beschwerdehinweis, der Meldungsleger habe sich nicht mehr erinnern können, auf welcher Stufe der Treppe vor dem Tiroler Landestheater er gestanden sei, vermag die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, daß der Meldungsleger beim durchgeführten Augenschein angab, er wäre "ungefähr auf der zweiten Stufe vor der ersten Säule in nördlicher Richtung" gestanden, wurde bei diesem Augenschein die vom Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene nicht bestrittene Feststellung getroffen, daß beim Herannahen des Fahrzeuges "sowohl von der unteren Position des Polizisten als auch oben vom Vorplatz" erkennbar sei, ob ein Mann oder eine Frau das Fahrzeug gelenkt habe.

Gleiches hat hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zu gelten, die Zeugin M habe das Auto von der Stelle weggefahren, wo es beanstandet worden sei; den Fahrzeugschlüssel hiezu habe sie ihrer Handtasche entnommen. Wenn in der Beschwerde daraus der Schluß gezogen wird, der Umstand, daß die Zeugin M im Besitz des Fahrzeugschlüssels gewesen sei und sie mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers zum Lenken habe rechnen dürfen, deute mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, daß sie das Fahrzeug auch vor dem Vorfall gelenkt habe, so wird damit eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Es wird nämlich unbeachtet gelassen, daß die Zeugin M (unbestritten) in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, sie sei zum Tatzeitpunkt bereits die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gewesen und habe damals schon für das Fahrzeug einen eigenen Schlüssel gehabt.

Zu einem anderen Ergebnis vermögen auch nicht die Beschwerdeausführungen zu führen, wonach wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber dem Meldungsleger (anläßlich der Beanstandung) letzterer sich in seiner Ehre gekränkt gefühlt habe und daher den Aussagen des Meldungslegers "Verläßlichkeit" nicht beigemessen werden könne, weil es verständlich sei, "wenn er sich nachträglich darauf festgelegt und dies sogar für wahr halten mag, mich als Lenker erkannt zu haben". Losgelöst von der Frage des Zutreffens einer solchen Emotionslage beim Meldungsleger gibt es einen Erfahrungssatz in der Richtung, daß Polizeibeamte, die sich in ihrer Ehre gekränkt fühlen, eine - im nachhinein - geminderte Wahrnehmungsfähigkeit haben, nicht. Daß aber der Meldungsleger (vorsätzlich) wahrheitswidrig - wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten Emotionslage - nicht die von ihm wahrgenommenen Vorgänge bezeugt hätte, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet und findet sich für eine derartige Annahme in der Aktenlage auch keinerlei Anhaltspunkt. Gleiches hat für die Beschwerdeausführung zu gelten, es liege ein Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Meldungslegers, der sich möglicherweise leicht angegriffen fühle, "nahe", wenn dieser behaupte, der Beschwerdeführer hätte ihm im Vorbeifahren die "lange Nase" gezeigt.

Soweit aber der Beschwerdeführer die Feststellung als aktenwidrig rügt, irgendwo auf der Strecke hätte ein Fahrerwechsel stattgefunden, ist ihm zu erwidern, daß ein Verstoß gegen die Wahrheitsfindung infolge Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, nicht aber wenn die Behörde aus dem Inhalt der Akten vermeintlich unrichtige Schlüsse gezogen hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juli 1992, Zl. 89/17/0072, u. a.). Die im Rahmen ihrer Beweiswürdigung von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse halten aber auch im Lichte des Beschwerdevorbringens der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand.

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz "in dubio pro reo" berufen, weil dieser eine Regel für jene Fälle ist, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte, was jedoch im Beschwerdefall in Hinsicht auf die schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zutrifft (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 1989, Zlen. 88/03/0116, 0117).

Zur Übertretung gemäß § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967:

Nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 hat der Lenker (unter anderem) den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen den Führerschein zur Überprüfung auszuhändigen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß erstmals im angefochtenen Bescheid davon die Rede sei, daß er das Aushändigen des Führerscheins auf ausdrückliche Aufforderung zwecks Einsichtnahme verweigert hätte. Die Präzisierung des Schuldvorwurfes sei erst lange nach Ablauf der Frist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgt. Zudem sei die belangte Behörde zur Vornahme dieser Richtigstellung "funktional unzuständig".

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, muß die Verfolgungshandlung hinsichtlich eines Verhaltens vorgenommen worden sein, das sich dem Tatbestand der als erwiesen angenommenen Verwaltungsübertretung unterstellen läßt. Die Verfolgungshandlung unterbricht sohin nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1983, Zl. 82/02/0198).

Dem Beschwerdeführer wurde innerhalb der Verjährungsfrist eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt, in der ihm (unter anderem) zur Last gelegt wurde, er habe - unter näherer Angabe von Tatort und Tatzeit - "als Lenker des Pkws ... sich geweigert, 1) den Führerschein einem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen". In dieser Formulierung liegt (auch) der Vorwurf, er habe einem diesbezüglichen Verlangen auf Aushändigung des Führerscheins nicht entsprochen, wie dies mit hinlänglicher Deutlichkeit aus der Verwendung des Zeitwortes "weigern" zum Ausdruck kommt. Daß das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten keine Zweifel darüber aufkommen ließ, weshalb er verfolgt wurde, zeigt gerade auch das Verwaltungsgeschehen. So heißt es in der Rechtfertigung vom 29. März 1994:

"... Es ist unrichtig, daß ich mich geweigert hätte, meinen Führerschein einem Straßenaufsichtsorgan auszuhändigen. Richtig ist vielmehr, daß ich auf die Aufforderung des Straßenaufsichtsorgans hin, meinen Führerschein vorzuweisen, darauf hingewiesen habe, daß ich diesen zu dem Zeitpunkt nicht bei mir führte. ..."

Aber auch der Beschwerdehinweis, die belangte Behörde sei zur Vornahme der Richtigstellung "funktional unzuständig" gewesen, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 66 Abs. 4 AVG berechtigt die Berufungsbehörde zwar nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1992, Zl. 91/10/0097). Im Sinne des oben Gesagten stellt die Neufassung des Spruches durch die belangte Behörde lediglich eine auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz stehende Präzisierung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat dar. Von einer "Auswechslung" der Tat kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist zwar organisatorisch eine Landesbehörde; für welchen Rechtsträger er jeweils handelt, richtet sich aber nach dem Gegenstand des Verfahrens und den in diesem Verfahren zu vollziehenden Rechtsvorschriften. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde sowohl für den Bund (KFG 1967) als auch für das Land (StVO 1960) tätig geworden. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Aufwandersatz war daher je zur Hälfte auf diese beiden Rechtsträger aufzuteilen (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0456).

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030170.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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