TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/28 Ra 2022/09/0089

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Veröffentlicht am 28.11.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AVG §34 Abs4
BDG 1979 §123
BDG 1979 §43a idF 2009/I/153
B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
DSt Rechtsanwälte 1990 §1
MRK Art10
RStDG §101 Abs1
RStDG §123
RStDG §128 Abs1
RStDG §57a idF 2009/I/153
RStDG §58 Abs2
RStDG §58b
VwGG §34 Abs1
VwGG §38 Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BDG 1979 § 123 heute
  2. BDG 1979 § 123 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 123 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  7. BDG 1979 § 123 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  8. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  9. BDG 1979 § 123 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RStDG § 101 heute
  2. RStDG § 101 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  3. RStDG § 101 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. RStDG § 101 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. RStDG § 101 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  6. RStDG § 101 gültig von 01.03.1968 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1968
  1. RStDG § 57a heute
  2. RStDG § 57a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. RStDG § 58 heute
  2. RStDG § 58 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RStDG § 58 gültig von 25.02.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. RStDG § 58 gültig von 01.01.1988 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 641/1987
  1. RStDG § 58b heute
  2. RStDG § 58b gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 58b gültig von 25.02.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. RStDG § 58b gültig von 01.01.2012 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022, DS/001/2020, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juli 2022, DS/001/2020, betreffend Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022, DS/001/2020, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juli 2022, DS/001/2020, betreffend Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz,

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seines Spruchpunktes I.G (G.1 bis G.7) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Der angefochtene Beschluss wird im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins.G (G.1 bis G.7) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach § 57 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.Mit Beschluss vom 5. Februar 2021 leitete das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts gegen den Revisionswerber, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts, wegen des Verdachts der Verletzung der allgemeinen richterlichen Pflichten nach Paragraph 57, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) aufgrund näher konkretisierter Verhaltensweisen die Disziplinaruntersuchung ein.

2        Im Einzelnen wurden ihm (soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung) zusammengefasst unter anderem - jeweils näher dargelegt - Verfahrensverzögerungen vorgeworfen, und zwar (A.1.) in sieben Fällen Fristsetzungsanträge verspätet oder nicht vorgelegt zu haben; (A.2.) acht Verfahren, in welchen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden war, nicht vordringlich erledigt zu haben; (A.3.) fünf nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts fortzusetzende Verfahren nicht unverzüglich bearbeitet zu haben; (A.4.) in acht Verfahren Zeiträume von mehr als einem Jahr zwischen Tagsatzungen mündlicher Verhandlungen verursacht zu haben; (A.5.) in zwölf Verfahren lange Zeiträume zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt verursacht zu haben; (A.7.) auf Anfragen und Anträge in fünf Verfahren nicht reagiert zu haben. Ferner wurde ihm auch eine mangelnde Dienstaufsicht über einen mittlerweile disziplinär verfolgten Referenten vorgeworfen (E.).

3        Eine dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16. Dezember 2021, Ro 2021/09/0008, auf den für Näheres zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, zurück.

4        Mit Schreiben vom 10. März 2022 beantragte die Disziplinaranwältin die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß § 128 Abs. 1 RStDG in Hinblick auf näher konkretisierte Verhaltensweisen des Revisionswerbers.Mit Schreiben vom 10. März 2022 beantragte die Disziplinaranwältin die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung gemäß Paragraph 128, Absatz eins, RStDG in Hinblick auf näher konkretisierte Verhaltensweisen des Revisionswerbers.

5        Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Beschlusses vom 6. Mai 2022 dehnte das Disziplinargericht die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf weitere näher dargestellte Vorwürfe aus, nämlich eine weitere verspätete Vorlage oder Nichtvorlage eines Fristsetzungsantrags (A.1); in weiteren drei Fällen die nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei (A.2); die nicht unverzügliche Bearbeitung von Verfahren nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof öffentlichen Rechts in weiteren fünf Fällen (A.3); in drei weiteren Fällen lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung bei bereits lange anhängigen Verfahren verursacht zu haben (A.4); einen langen Zeitraum zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt in acht weiteren Fällen verursacht zu haben (A.5); in drei weiteren Fällen auf Anfragen und Anträge nicht reagiert zu haben (A.7) sowie (E.) die mangelnde Fachaufsicht über einen mittlerweile disziplinär verfolgten Referenten in einem konkreten Fall und (H.) den Abschluss von unterdurchschnittlich wenigen Verfahren im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Jänner 2022 (Geschäftsverteilungsjahr 2021).Mit Spruchpunkt römisch eins. des nunmehr angefochtenen Beschlusses vom 6. Mai 2022 dehnte das Disziplinargericht die Disziplinaruntersuchung gegen den Revisionswerber auf weitere näher dargestellte Vorwürfe aus, nämlich eine weitere verspätete Vorlage oder Nichtvorlage eines Fristsetzungsantrags (A.1); in weiteren drei Fällen die nicht vordringliche Erledigung von Verfahren, in denen ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei (A.2); die nicht unverzügliche Bearbeitung von Verfahren nach Aufhebung der Entscheidung durch einen Gerichtshof öffentlichen Rechts in weiteren fünf Fällen (A.3); in drei weiteren Fällen lange Zeiträume zwischen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung bei bereits lange anhängigen Verfahren verursacht zu haben (A.4); einen langen Zeitraum zwischen der Zuteilung des Aktes und dem Bearbeitungsbeginn oder seit dem letzten Bearbeitungsschritt in acht weiteren Fällen verursacht zu haben (A.5); in drei weiteren Fällen auf Anfragen und Anträge nicht reagiert zu haben (A.7) sowie (E.) die mangelnde Fachaufsicht über einen mittlerweile disziplinär verfolgten Referenten in einem konkreten Fall und (H.) den Abschluss von unterdurchschnittlich wenigen Verfahren im Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Jänner 2022 (Geschäftsverteilungsjahr 2021).

6        Unter „G. Ungebührliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen“ dehnte das Disziplinargericht die Voruntersuchung ferner um folgende Vorwürfe aus (Schreibweise im Original, ohne die darin enthaltenen Hervorhebungen; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„G.1 Im Anschluss an das unter Punkt F bzw. Lfd. Nr. 64 des Einleitungsbeschlusses vom 05.03.2021 erfasste Gespräch des Disziplinarbeschuldigten am 29.04.2020 mit dem Leiter der Außenstelle D soll der Disziplinarbeschuldigte, ohne dass er nach seinem Klopfen hereingebeten worden sei, in das Büro des telefonierenden Außenstellenleiters gegangen sein und diesem mitgeteilt haben „Die Standesvertretung wird sich bei Dir melden“ (Seite 72 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 90.

G.2 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats unter anderem ausgeführt haben (...):

‚... [...] Dass diese auffällige Differenz zwischen den Gerichtsabteilungen E und F möglicherweise nicht der ‚stringenteren‘ Anwendung des Verfahrensrechtes durch Frau Dr. G geschuldet ist, zeigt die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer Amtsrevision diese aufhebenden Beschlüsse von Frau Dr. G bereits viermal wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufhob ...

(Seite 74 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 91.

G.3 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats unter anderem ausgeführt haben (...):

[...] ... Bezeichnend ist daher der Vorwurf der Berichterin Dr. G, den sie gegen den Revisionswerber erhob, ‚in der überwiegenden Zahl‘ der - 17 - ‚Altverfahren‘ seien ‚keine Verfahrensschritte getätigt‘ worden, finden sich doch unter diesen 158 aufhebenden Beschlüssen etliche, die Frau Dr. G erst noch bis zu über drei Jahren nach Beschwerdeerhebung fasste. ...

(Seite 75 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 92.

G.4 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Berichterstatterin des Personalsenats sowie zur Tätigkeit des Präsidenten des BVwG und weiterer zur Ausübung der Dienstaufsicht berufener Vorgesetzter unter anderem ausgeführt haben (...):

[...] ... Von einigen sehr aufschlussreichen Entscheidungen ist aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42a VWGG vom 17. März 2021, H, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, besonders von Interesse, weil darin zutage tritt, dass Frau Dr. G auch die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen ‚nicht eingehalten‘ hat, was sie selbst dem Revisionswerber in ihrem Bericht unter dem Titel ‚schleppende Erledigung von Fristsetzungsanträgen‘ vorhält. Bemerkenswert ist auch ihre Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wiedergegeben wurde, nämlich dass es sich ‚vorliegend nicht um ein Asylverfahren‘ handle, sodass § 24 Asylgesetz 2005 - ihrer explizit geäußerten Meinung nach - ‚analog zur Anwendung‘ gelange. Dr. G vertrat zudem die Rechtsansicht, dass eine (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens gemäß § 24 Asylgesetz die durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgt, das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, dass es sich nicht um ein Asylverfahren handle und dass der Antragstellen kein Asylwerber wäre, sodass eine analoge Anwendung des § 24 Asylgesetz 2005, die von Dr. G übrigens auch nicht weiter begründet wurde, in Ermangelung einer planwidrigen Lücke nicht erfolgen könne. Die Auffassung von Frau Dr. G, dass ein verfahrensleitender Beschluss das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde, teilte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht.‚[...] ... Von einigen sehr aufschlussreichen Entscheidungen ist aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 42 a, VWGG vom 17. März 2021, H, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, besonders von Interesse, weil darin zutage tritt, dass Frau Dr. G auch die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Fristen ‚nicht eingehalten‘ hat, was sie selbst dem Revisionswerber in ihrem Bericht unter dem Titel ‚schleppende Erledigung von Fristsetzungsanträgen‘ vorhält. Bemerkenswert ist auch ihre Rechtsansicht, die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis wiedergegeben wurde, nämlich dass es sich ‚vorliegend nicht um ein Asylverfahren‘ handle, sodass Paragraph 24, Asylgesetz 2005 - ihrer explizit geäußerten Meinung nach - ‚analog zur Anwendung‘ gelange. Dr. G vertrat zudem die Rechtsansicht, dass eine (bloß vorläufige) Einstellung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, Asylgesetz die durch verfahrensleitenden Beschluss erfolgt, das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, dass es sich nicht um ein Asylverfahren handle und dass der Antragstellen kein Asylwerber wäre, sodass eine analoge Anwendung des Paragraph 24, Asylgesetz 2005, die von Dr. G übrigens auch nicht weiter begründet wurde, in Ermangelung einer planwidrigen Lücke nicht erfolgen könne. Die Auffassung von Frau Dr. G, dass ein verfahrensleitender Beschluss das Verfahren endgültig beenden und damit die Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichtes beseitigen würde, teilte der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht.

Abgesehen von der inhaltlichen und vor allem methodischen Kritik, die man in diesem Zusammenhang äußern kann, ist vor allem von Interesse, dass mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgekommen ist, dass die Berichterin Dr. G auch Verfahren, die keine Asylverfahren sind, gemäß § 24 Asylgesetz 2005 einstellt. Dies ist insoweit bedeutsam, als eine, wenn auch nur vorläufige Einstellung intern in der Leistungserfassung als eine Erledigung gezählt wird, so als wäre das Verfahren mit einer Enderledigung endgültig abgeschlossen worden.Abgesehen von der inhaltlichen und vor allem methodischen Kritik, die man in diesem Zusammenhang äußern kann, ist vor allem von Interesse, dass mit diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgekommen ist, dass die Berichterin Dr. G auch Verfahren, die keine Asylverfahren sind, gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 einstellt. Dies ist insoweit bedeutsam, als eine, wenn auch nur vorläufige Einstellung intern in der Leistungserfassung als eine Erledigung gezählt wird, so als wäre das Verfahren mit einer Enderledigung endgültig abgeschlossen worden.

Dazu ist zu bemerken, dass der Revisionswerber bislang erst einmal ein Asylverfahren gemäß § 24 Asylgesetz 2005 eingestellt hat und dass dieses Judikaturbeispiel auch zeigt, dass es im Bundesverwaltungsgericht keine permanente Dienstaufsicht im herkömmlichen Sinne gibt.Dazu ist zu bemerken, dass der Revisionswerber bislang erst einmal ein Asylverfahren gemäß Paragraph 24, Asylgesetz 2005 eingestellt hat und dass dieses Judikaturbeispiel auch zeigt, dass es im Bundesverwaltungsgericht keine permanente Dienstaufsicht im herkömmlichen Sinne gibt.

Andernfalls hätte doch die offenkundig unrichtige, auf § 24 Asylgesetz 2005 gestützte Einstellung von Verfahren, die keine Asylverfahren sind, intern bemerkt werden müssen, was auch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der internen, statistischen Leistungserfassung aufkommen lässt.Andernfalls hätte doch die offenkundig unrichtige, auf Paragraph 24, Asylgesetz 2005 gestützte Einstellung von Verfahren, die keine Asylverfahren sind, intern bemerkt werden müssen, was auch berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der internen, statistischen Leistungserfassung aufkommen lässt.‘

(Seite 75 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 93.

G.5 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Revision vom 22.04.2021 gegen die Entscheidung des Personalsenats des BVwG vom 03.03.2021 zur Tätigkeit der Leiterin einer anderen Gerichtsabteilung unter anderem ausgeführt haben (...):

Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Erkenntnis vom 12. August 2020, I, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (wegen des Bestehens eines schätzenswerten Privat- und Familienlebens) erteilt hat, weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau Mag. J 97 Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz 2005 aus. ‚Während der Revisionswerber selbst bislang ein einziges Mal mit dem Erkenntnis vom 12. August 2020, römisch eins, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (wegen des Bestehens eines schätzenswerten Privat- und Familienlebens) erteilt hat, weist das Rechtsinformationssystem bei der Gerichtsabteilung von Frau Mag. J 97 Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005 aus.

Während für die Gerichtsabteilung des Revisionswerbers E sechs aufhebende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes existieren, wies das Rechtsinformationssystem bezogen auf die Gerichtsabteilung K elf aufhebende Erkenntnisse aus.

(Seite 77 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 94.

G.6 Der Disziplinarbeschuldigte soll in der durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde vom 06.09.2021 gegen den Feststellungsbescheid des Präsidenten des BVwG vom 08.08.2021 betreffend die Untersagung einer Nebenbeschäftigung zu den Tätigkeiten der Leiterin der Gerichtabteilung F und der Leiterin der Gerichtsabteilung K unter andrem ausgeführt haben (...):

Eine der beiden Gerichtabteilungen wies nämlich 15.700 % Prozent (!) mehr Aufhebungen und Zurückweisungen als die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers auf. Die andere Gerichtsabteilung zeigte hinsichtlich der Gewährung von Aufenthaltstiteln nach § 55 Asylgesetz 2005 im direkten Vergleich eine andere Besonderheit, wie die Leiterin dieser Gerichtsabteilung um 9.500 % (!) mehr solcher Aufenthaltstitel erteilte, als dies der Beschwerdeführer tat. Dieser ‚Quervergleich‘ legt nahe, dass es nicht an seinem mangenden ‚Eifer‘, sondern an ganz anderen Umständen liegen könnte, warum der Beschwerdeführer diese ‚Altverfahren‘ Ende 2020 noch nicht abgeschlossen hatte (vgl. Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom 22. 04.2021, Seiten 40 ff, Anlage 4).‚Eine der beiden Gerichtabteilungen wies nämlich 15.700 % Prozent (!) mehr Aufhebungen und Zurückweisungen als die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers auf. Die andere Gerichtsabteilung zeigte hinsichtlich der Gewährung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 55, Asylgesetz 2005 im direkten Vergleich eine andere Besonderheit, wie die Leiterin dieser Gerichtsabteilung um 9.500 % (!) mehr solcher Aufenthaltstitel erteilte, als dies der Beschwerdeführer tat. Dieser ‚Quervergleich‘ legt nahe, dass es nicht an seinem mangenden ‚Eifer‘, sondern an ganz anderen Umständen liegen könnte, warum der Beschwerdeführer diese ‚Altverfahren‘ Ende 2020 noch nicht abgeschlossen hatte vergleiche , Revision gegen die Entscheidung des Personalsenates betreffend die Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom 22. 04.2021, Seiten 40 ff, Anlage 4).‘

(Seite 79 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 95.

G.7 Der Disziplinarbeschuldigte soll den Präsidenten des BVwG mit E-Mail vom Sonntag, 13.07.2020, 20:10 Uhr, um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß § 58 Abs. 2 RStDG für eine Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung am Dienstag, 15.07.2020, ohne die entsprechende Ladung beizuschließen, ersucht haben, sodass dem Präsidenten nur ein Arbeitstag für diese Entscheidung geblieben und dieser von sich aus weitere Ermittlungen über den Gegenstand der Aussage zu pflegen gehabt hätte, was dem Gebot des § 57a RStDG, zu einem achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten und zum Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit, wiederspreche (Seite 80 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 96.“G.7 Der Disziplinarbeschuldigte soll den Präsidenten des BVwG mit E-Mail vom Sonntag, 13.07.2020, 20:10 Uhr, um Entbindung von der Amtsverschwiegenheit gemäß Paragraph 58, Absatz 2, RStDG für eine Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung am Dienstag, 15.07.2020, ohne die entsprechende Ladung beizuschließen, ersucht haben, sodass dem Präsidenten nur ein Arbeitstag für diese Entscheidung geblieben und dieser von sich aus weitere Ermittlungen über den Gegenstand der Aussage zu pflegen gehabt hätte, was dem Gebot des Paragraph 57 a, RStDG, zu einem achtungsvollen Umgang mit Vorgesetzten und zum Beitrag zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit, wiederspreche (Seite 80 Ausdehnungsantrag). Lfd. Nr. 96.“

7        Hinsichtlich neun weiterer, näher konkretisierter Vorwürfe lehnte das Disziplinargericht mit Spruchpunkt II. die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung ab.Hinsichtlich neun weiterer, näher konkretisierter Vorwürfe lehnte das Disziplinargericht mit Spruchpunkt römisch zwei. die Ausdehnung der Disziplinaruntersuchung ab.

8        Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG für nicht zulässig.Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG für nicht zulässig.

9        Rechtlich führte das Disziplinargericht zu Spruchpunkt I. seines Beschlusses begründend im Wesentlichen aus, dass die sich aus dem Ausdehnungsantrag ergebenden, im Spruch dargestellten Sachverhalte objektiv geeignet seien, den Verdacht einer Verletzung der allgemeinen richterlichen

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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