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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der B GmbH in M, vertreten durch Mag. Yvonne Klein, Rechtsanwältin in 3464 Pettendorf, Ringstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 9. September 2022, LVwG-AV-272/001-2022, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Krems), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 2. Februar 2022, mit welchem ein Antrag der revisionswerbenden Partei auf Erteilung einer Baubewilligung für eine näher beschriebene Werbetafel auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG M. als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkt“ ausgeführt wird, das angefochtene Erkenntnis werde wegen „Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten“.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0157, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0157, mwN).
5 Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. für viele etwa VwGH 9.8.2022, Ra 2022/05/0134, 0135; 27.1.2022, Ra 2020/06/0043, oder auch 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, jeweils mwN).Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen vergleiche , für viele etwa VwGH 9.8.2022, Ra 2022/05/0134, 0135; 27.1.2022, Ra 2020/06/0043, oder auch 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, jeweils mwN).
6 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig (vgl. dazu nochmals etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0157, mwN).Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig vergleiche , dazu nochmals etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0157, mwN).
7 Im Übrigen betrifft die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben einem konkreten Bebauungsplan und/oder dem Ortsbild entspricht, Beurteilungen des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0159; 1.2.2022, Ra 2021/06/0233, jeweils mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen weder dargestellt, noch ist es ersichtlich.Im Übrigen betrifft die Frage, ob ein konkretes Bauvorhaben einem konkreten Bebauungsplan und/oder dem Ortsbild entspricht, Beurteilungen des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 4.10.2022, Ra 2022/05/0159; 1.2.2022, Ra 2021/06/0233, jeweils mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen weder dargestellt, noch ist es ersichtlich.
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050189.L00Im RIS seit
21.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023