TE Vfgh Beschluss 1993/12/1 B1068/93

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Veröffentlicht am 01.12.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde die gemäß Art129a B-VG erhobene Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers, durch seine Festnahme am 7. August 1991 sowie die daran anschließende Anhaltung bis zum folgenden Tage, 5.00 Uhr, und durch die Art der Festnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist laut Auskunft des Oberlandesgerichtes Wien vom 1. Dezember 1993 am 8. November 1993 verstorben.

Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtenen Bescheid eingreift (vgl. VfGH 27.9.1979, B132/79, 29.9.1993, B1033/90, VfSlg. 9124/1981, 9637/1983). Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtenen Bescheid eingreift vergleiche VfGH 27.9.1979, B132/79, 29.9.1993, B1033/90, VfSlg. 9124/1981, 9637/1983).

Der angefochtenen Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene Recht auf persönliche Freiheit und das durch Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Da in Ansehung der Rechtswirkungen des Bescheides eine Rechtsnachfolge daher nicht in Betracht kommt, war das Verfahren einzustellen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Rechte höchstpersönliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1068.1993

Dokumentnummer

JFT_10068799_93B01068_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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