TE Vfgh Erkenntnis 1993/9/29 B1033/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.09.1993
beobachten
merken

Index

1L1 Gemeinderecht
L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
Nö KStrVG 1971 §3 Abs8 Z5
VfGG §82 Abs1
ABGB §1025
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Beschwerdelegitimation ehemaliger Mitglieder des Gemeinderates, jedoch nicht des Vertreters eines bereits verstorbenen ehemaligen Gemeinderatsmitgliedes einer von einer Gemeindezusammenlegung betroffenen Gemeinde gegen die Zusammenlegung; rechtzeitige Beschwerdeerhebung gegen den den Beschwerdeführern inhaltlich bekannten Bescheid; kein Beginn des Fristenlaufes aufgrund nicht erfolgter Zustellung des angefochtenen Bescheides; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Zusammenlegung; keine Unsachlichkeit der Prognoseentscheidung des Jahres 1971 über die Verbesserung der Gemeindestruktur durch die fragliche Zusammenlegung im Hinblick auf die negative Bevölkerungsprognose und die Infrastruktur sowie sonstige strukturelle Gegebenheiten trotz ablehnender Haltung der Bevölkerung

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie im Namen des Letztbeschwerdeführers erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird insoweit abgewiesen.

Die übrigen Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurden.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) §3 Abs8 Z5 des NÖ Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. 264 (im folgenden: KStrVG 1971), verfügt die Vereinigung der Marktgemeinde Messern und der Gemeinde Irnfritz - beide im politischen Bezirk Horn gelegen - zur Marktgemeinde Irnfritz. Die von der Vereinigung betroffenen Gemeinden haben gemäß §5 Abs1 KStrVG 1971 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes - das ist seinem §9 zufolge der 1. Jänner 1972 - als eigene Gemeinden zu bestehen aufgehört.römisch eins. 1.a) §3 Abs8 Z5 des NÖ Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, Landesgesetzblatt 264 (im folgenden: KStrVG 1971), verfügt die Vereinigung der Marktgemeinde Messern und der Gemeinde Irnfritz - beide im politischen Bezirk Horn gelegen - zur Marktgemeinde Irnfritz. Die von der Vereinigung betroffenen Gemeinden haben gemäß §5 Abs1 KStrVG 1971 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes - das ist seinem §9 zufolge der 1. Jänner 1972 - als eigene Gemeinden zu bestehen aufgehört.

b) Unter dem Datum 14. Dezember 1971 hat die NÖ Landesregierung den Bescheid GZ II/1-416-1971 erlassen, dessen Spruch lautet:

"Gemäß §3 Abs8 Ziffer 5 des Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 264, wurden die Gemeinden Messern und Irnfritz zur Marktgemeinde Irnfritz vereinigt."Gemäß §3 Abs8 Ziffer 5 des Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, Landesgesetzblatt Nr. 264, wurden die Gemeinden Messern und Irnfritz zur Marktgemeinde Irnfritz vereinigt.

Gemäß §6 Abs2 leg. cit. werden bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zur Besorgung der unaufschiebbaren

Aufgaben und Geschäfte dieser Gemeinde betraut:

Zum Regierungskommissär: ...

Zu Beiräten: (es folgen sechs Namen)

Das Beiratsmitglied ... wird zum Stellvertreter des

Regierungskommissärs bestimmt.

Die von der Gemeinde zu tragende Entschädigung des Regierungskommissärs wird mit S 2.308.-- festgesetzt."

2.a) Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Die zwölf Beschwerdeführer waren Mitglieder des im Jahre 1970 gewählten Gemeinderates der Marktgemeinde Messern.

Der Erstbeschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid zum Beirat bestellt und gleichzeitig zum Stellvertreter des Regierungskommissärs bestimmt. Keiner der übrigen Beschwerdeführer wurde zum Regierungskommissär oder zum Beirat bestellt.

Die Beschwerdeführer bringen vor, daß ihnen der angefochtene Bescheid weder zugestellt noch mündlich verkündet worden sei.

b) Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, und zwar durch Anwendung der ihrer Ansicht nach wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrigen Bestimmung des §3 Abs8 Z5 KStrVG 1971 verletzt. Die Beschwerdeführer erachten diese Bestimmung ferner deshalb für verfassungswidrig, weil durch sie der Gemeinde das Vermögen gegen ihren Willen ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Enteignungsverfahrens entzogen worden sei. Sie regen an, der Verfassungsgerichtshof möge die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung gemäß Art140 Abs1 B-VG prüfen und, da das KStrVG 1971 durch das Gesetz LGBl. 1030-7 aufgehoben wurde, gemäß Art140 Abs4 B-VG feststellen, daß §3 Abs8 Z5 KStrVG 1971 verfassungswidrig war. b) Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, und zwar durch Anwendung der ihrer Ansicht nach wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrigen Bestimmung des §3 Abs8 Z5 KStrVG 1971 verletzt. Die Beschwerdeführer erachten diese Bestimmung ferner deshalb für verfassungswidrig, weil durch sie der Gemeinde das Vermögen gegen ihren Willen ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Enteignungsverfahrens entzogen worden sei. Sie regen an, der Verfassungsgerichtshof möge die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung gemäß Art140 Abs1 B-VG prüfen und, da das KStrVG 1971 durch das Gesetz Landesgesetzblatt 1030-7 aufgehoben wurde, gemäß Art140 Abs4 B-VG feststellen, daß §3 Abs8 Z5 KStrVG 1971 verfassungswidrig war.

c) Nach Ansicht der Beschwerdeführer folgt die Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung daraus, daß die durch sie verfügte Vereinigung der beiden Gemeinden gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Gebot der Sachlichkeit verstößt, was die Beschwerdeführer - zusammengefaßt - folgendermaßen begründen:

Die Vereinigung der beiden Gemeinden sei nicht geeignet gewesen, die mit der Erlassung des KStrVG 1971 angestrebten Ziele - nämlich die Schaffung von Gemeinden, die auf Grund ihrer Bevölkerungszahl sowie ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Verwaltungseinrichtungen in der Lage sind, die gestellten Anforderungen bestmöglich zu erfüllen - zu erreichen. Die isolierte Lage von Messern, des Hauptortes der ehemaligen Marktgemeinde Messern, und der ihn umgebenden Ortschaften (Dorna, Kaidling, Sitzendorf, Grub und Rothweinsdorf) sowie die ausgeprägten natürlichen, teils auch historischen Grenzen bewirkten eine deutliche Trennung vom Umland, insbesondere von der auf einem Hochplateau gelegenen (ehemaligen) Gemeinde Irnfritz, sodaß die geographische Situation jeder Zusammenlegung entgegenstehe. Zwischen Messern als einer der ältesten Gemeinden des Waldviertels, zugleich älteste Marktgemeinde (seit 1513) des politischen Bezirkes Horn und der historisch unbedeutenden Gemeinde Irnfritz hätten keine historisch gewachsenen Beziehungen bestanden, sodaß auch mit Rücksicht auf die historische Bedeutung der Marktgemeinde Messern deren Vereinigung mit der Gemeinde Irnfritz hätte unterbleiben müssen.

Insbesondere habe die durch ein besonderes Zusammengehörigkeitsgefühl geprägte Bevölkerung der Marktgemeinde Messern diese Vereinigung nahezu einhellig abgelehnt: Eine im Jahre 1969 (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof richtiggestellt: 1971) durchgeführte Volksbefragung habe eine überwältigende Mehrheit (99 %) für die Selbständigkeit der Marktgemeinde Messern ergeben und der Gemeinderat habe eine einstimmige Resolution in diesem Sinne gefaßt. Eine Befragung der wahlberechtigten Einwohner in den fünf Katastralgemeinden Messern, Dorna, Sitzendorf, Grub und Rothweinsdorf durch den im Jahre 1986 gegründeten, 102 Mitglieder zählenden Club Messern, der für die Wiederherstellung der Marktgemeinde Messern eintrete, habe bei einer Beteiligung von 80 % eine Mehrheit von 77,4 % für die Trennung der vereinigten Gemeinden ergeben. Bis heute sei kein Zusammengehörigkeitsgefühl zwischen den Bürgern der Altgemeinden entstanden, ein Austausch finde nicht einmal auf Vereinsebene statt. (Auch) die Ablehnung der Vereinigung der Gemeinden durch die Bevölkerung lasse auf die Unsachlichkeit dieser Maßnahme schließen.

Strukturpolitische Gründe hätten gleichfalls nicht für die Vereinigung der Gemeinden gesprochen. Die Marktgemeinde Messern und die Gemeinde Irnfritz hätten über eine annähernd gleichwertige Infrastruktur und über eine ausreichende administrative und finanzielle Leistungskraft verfügt, um alle an die jeweilige Gemeinde gestellten Anforderungen erfüllen zu können und die Erhaltung und den Ausbau zeitgemäßer Infrastrukturen auch langfristig zu gewährleisten. Die Marktgemeinde Messern sei zum Unterschied von der Gemeinde Irnfritz eine aufstrebende Fremdenverkehrsgemeinde mit verschiedenen dem Fremdenverkehr dienenden Einrichtungen (zB Freibad) gewesen.

Die Vereinigung der Gemeinden sei offensichtlich nur zu dem Zweck erfolgt, um dadurch eine Gemeinde mit mehr als tausend Einwohnern zur Erzielung höherer Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz BGBl. 2/1967 zu erzielen.Die Vereinigung der Gemeinden sei offensichtlich nur zu dem Zweck erfolgt, um dadurch eine Gemeinde mit mehr als tausend Einwohnern zur Erzielung höherer Ertragsanteile gemäß dem Finanzausgleichsgesetz Bundesgesetzblatt 2 aus 1967, zu erzielen.

Für den Fall, daß Gemeinden zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben außerstande seien, müßten die gesetzlich für solche Fälle vorgesehenen Maßnahmen - etwa die Bildung von Gemeindeverbänden oder die Delegation an staatliche Behörden iS des Art118 Abs7 B-VG - ergriffen werden und nur als letztes Mittel komme die Vereinigung von Gemeinden in Betracht.

Für die ehemalige Marktgemeinde Messern habe die Vereinigung nur Nachteile zur Folge gehabt: Die Volksschule Messern sei geschlossen worden, der Name "Messern" sei aus der Gemeindebezeichnung verschwunden, das Raumordnungskonzept sehe in Messern keine Bauplätze, wohl aber die Errichtung einer "Planquadratsiedlung" in Irnfritz vor, trotz hoher Wirtschaftskraft würden im Gebiet der ehemaligen Marktgemeinde Messern keine Investitionen getätigt, deren Waldlehrpfad sei dem Verfall preisgegeben, das Freibad durch Vermietung an eine Wohnwagenfirma der Benützung durch die Messener Bevölkerung entzogen. Während die Marktgemeinde Messern bis 1970 schuldenfrei gewesen sei, belaufe sich der (vorwiegend aus dem Schul- und Kanalbau in Irnfritz resultierende) Schuldenstand der Marktgemeinde Irnfritz per 1987 auf rund 17 Millionen Schilling. Die Vereinigung habe zu einer Ausweitung des Verwaltungsapparates und zu einer bedeutenden Erhöhung des Verwaltungsaufwandes geführt. Der Gemeindeteil Messern der vereinigten Gemeinde werde bei der Willensbildung majorisiert. Die in der Bevölkerung dieses Gemeindeteiles bestehende Frustration über die Vereinigung zeige sich auch im verstärkten Engagement bei den der Wahrung der Identität dienenden Aktivitäten (etwa Pfarre, Kirchenchor, Musikkapelle, Theatergruppe, Freiwillige Feuerwehr, Messener Zeitung, Messener Adventmarkt ua.).

Zwischen der ehemaligen Marktgemeinde Messern und der ehemaligen Gemeinde Irnfritz habe auch nach der vom Institut für Raumplanung erstellten Karte der Hauptdörfer in Niederösterreich keine die Vereinigung dieser Gemeinden nahelegende Verflechtung bestanden, was ein Indiz dafür sei, daß die Vereinigung für die Gemeindebewohner keine Vorteile bringe. Der von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Horn erstellte Erhebungsbericht habe keine "wertneutrale" Bestandaufnahme, sondern eine "unsachliche und unrichtige" Darstellung der für die Frage der Vereinigung der Gemeinden relevanten Gegebenheiten geboten; die darin gezogene Schlußfolgerung, daß die Vereinigung "im öffentlichen und wirtschaftlichen Interesse gelegen" sei, sei nicht nachvollziehbar.

Die Unsachlichkeit der Vereinigung der Marktgemeinde Messern mit der Gemeinde Irnfritz sei auch daraus erkennbar, daß zwei in umittelbarer Nachbarschaft gelegene Gemeinden, Altenburg und Röhrenbach, beide mit einer weit unter 1000 gelegenen Einwohnerzahl, als selbständige Gemeinden bestehen geblieben seien.

Die Beschwerdeführer führen schließlich mit eingehender Begründung aus, daß die ehemalige Marktgemeinde Messern im Falle der Wiedererlangung ihrer Selbständigkeit lebensfähig wäre.

3.a) Die NÖ Landesregierung als belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie begehrt, die Beschwerde - soweit sie nicht zurückgewiesen wird - als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde legt ausführlich dar, daß im Jahre 1971 auch auf Grund internationaler Erfahrungen allgemein die Meinung vertreten wurde, die Kleingemeinden würden künftig nicht mehr in der Lage sein, den an sie gestellten Anforderungen zu genügen.

Sie nimmt auch zum Tatsachenvorbringen der Beschwerdeführer Stellung und bestreitet es weitgehend.

b) Die Beschwerdeführer haben auf die Ausführungen in der Gegenschrift repliziert und dabei ihren Standpunkt bekräftigt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. 1.a) Der angefochtene Bescheid berührt die Rechtsstellung der Beschwerdeführer (hinsichtlich des Letztbeschwerdeführers s. unter II.A.1.b) insofern, als er bewirkt, daß sie ihre Funktion als Mitglieder des Gemeinderates der ehemaligen Marktgemeinde Messern mit 1. Jänner 1972 verloren haben.A. 1.a) Der angefochtene Bescheid berührt die Rechtsstellung der Beschwerdeführer (hinsichtlich des Letztbeschwerdeführers s. unter römisch zwei.A.1.b) insofern, als er bewirkt, daß sie ihre Funktion als Mitglieder des Gemeinderates der ehemaligen Marktgemeinde Messern mit 1. Jänner 1972 verloren haben.

In der mit diesem Bescheid explizit erfolgten Bestellung provisorischer Gemeindeorgane (anstelle der bisherigen Gemeindeorgane) liegt nämlich die implizite Feststellung, daß ua. die Beschwerdeführer ihre Funktion als Mitglieder des Gemeinderates der aufgelösten Marktgemeinde Messern verloren haben. Diese Feststellung hat, obgleich der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist, normative Wirkung (s. etwa VfSlg. 9814/1983, 9819/1983, 11372/1987). Es ist daher möglich, daß der Bescheid die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 8869/1980, 581, und die dort zitierte Vorjudikatur; s. weiters VfSlg. 9082/1981, 9148/1981, 9655/1983, 9814/1983).In der mit diesem Bescheid explizit erfolgten Bestellung provisorischer Gemeindeorgane (anstelle der bisherigen Gemeindeorgane) liegt nämlich die implizite Feststellung, daß ua. die Beschwerdeführer ihre Funktion als Mitglieder des Gemeinderates der aufgelösten Marktgemeinde Messern verloren haben. Diese Feststellung hat, obgleich der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist, normative Wirkung (s. etwa VfSlg. 9814/1983, 9819/1983, 11372/1987). Es ist daher möglich, daß der Bescheid die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt vergleiche zB VfSlg. 8869/1980, 581, und die dort zitierte Vorjudikatur; s. weiters VfSlg. 9082/1981, 9148/1981, 9655/1983, 9814/1983).

b) Der Letztbeschwerdeführer ist den Beschwerdeangaben zufolge nach Vollmachterteilung, jedoch (zum Unterschied etwa von den den Erkenntnissen VfSlg. 8869/1980 und 9096/1981 zugrundeliegenden Fällen) vor Einbringung der Beschwerde verstorben. Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 B-VG hat die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers zur Voraussetzung (s. zB VfSlg. 2049/1950, 6742/1972, 8108/1977; vgl. etwa auch VfSlg. 2501/1953, 6697/1972, 287 f., 11258/1987, 168). Die Bestimmung des §1025 ABGB, wonach im Falle des Todes des Gewaltgebers für den Gewalthaber in gewissen Fällen die Pflicht besteht, ein angefangenes Geschäft fortzusetzen, kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich beim Recht auf Ausübung des Gemeinderatsmandates um ein höchstpersönliches Recht handelt, in das niemand eintreten kann (vgl. die das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffende Judikatur, etwa VwSlgNF 2430 A/1952, 1823 F/1958; VwGH 27.11.1981, 81/08/0168). b) Der Letztbeschwerdeführer ist den Beschwerdeangaben zufolge nach Vollmachterteilung, jedoch (zum Unterschied etwa von den den Erkenntnissen VfSlg. 8869/1980 und 9096/1981 zugrundeliegenden Fällen) vor Einbringung der Beschwerde verstorben. Die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art144 Abs1 B-VG hat die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers zur Voraussetzung (s. zB VfSlg. 2049/1950, 6742/1972, 8108/1977; vergleiche etwa auch VfSlg. 2501/1953, 6697/1972, 287 f., 11258/1987, 168). Die Bestimmung des §1025 ABGB, wonach im Falle des Todes des Gewaltgebers für den Gewalthaber in gewissen Fällen die Pflicht besteht, ein angefangenes Geschäft fortzusetzen, kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil es sich beim Recht auf Ausübung des Gemeinderatsmandates um ein höchstpersönliches Recht handelt, in das niemand eintreten kann vergleiche die das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffende Judikatur, etwa VwSlgNF 2430 A/1952, 1823 F/1958; VwGH 27.11.1981, 81/08/0168).

Die Beschwerde war daher, soweit sie im Namen des Letztbeschwerdeführers erhoben wurde, zurückzuweisen.

c) Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war insoweit abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche

Abtretung nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

2. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern zwar - zumindest inhaltlich - bekannt. Es findet sich in den Verwaltungsakten aber kein Nachweis dafür, daß er ihnen rechtmäßig zugestellt oder mündlich verkündet worden wäre. Dies gilt, wie die belangte Behörde ausdrücklich einräumt, auch für den Erstbeschwerdeführer (obgleich er mit diesem Bescheid zum Beirat bestellt und zum Stellvertreter des Regierungskommissärs bestimmt worden war). Aus diesem Grund wurde die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG nicht in Gang gesetzt. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingebracht, ohne daß untersucht zu werden braucht, wann den Beschwerdeführern der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gelangt ist (s. etwa VfSlg. 9655/1983 mwH, 10637/1985; vgl. ferner etwa VfSlg. 11372/1987, 11858/1988). 2. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern zwar - zumindest inhaltlich - bekannt. Es findet sich in den Verwaltungsakten aber kein Nachweis dafür, daß er ihnen rechtmäßig zugestellt oder mündlich verkündet worden wäre. Dies gilt, wie die belangte Behörde ausdrücklich einräumt, auch für den Erstbeschwerdeführer (obgleich er mit diesem Bescheid zum Beirat bestellt und zum Stellvertreter des Regierungskommissärs bestimmt worden war). Aus diesem Grund wurde die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG nicht in Gang gesetzt. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingebracht, ohne daß untersucht zu werden braucht, wann den Beschwerdeführern der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gelangt ist (s. etwa VfSlg. 9655/1983 mwH, 10637/1985; vergleiche ferner etwa VfSlg. 11372/1987, 11858/1988).

3. Da - sieht man vom Letztbeschwerdeführer ab - auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde, soweit sie nicht im Namen des Letztbeschwerdeführers erhoben wurde, zulässig.

B. 1. Der angefochtene Bescheid gründet sich inhaltlich vor allem auf die - von den Beschwerdeführern für verfassungswidrig erachtete - Bestimmung des §3 Abs8 Z5 KStrVG 1971.

Auch der Verfassungsgerichtshof hat diese Vorschrift bei Beurteilung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden. Daran ändert das nach Erlassung des Bescheides mit 1. Dezember 1978 in Kraft getretene Landesgesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden (Stammfassung: LGBl. 1030-0), in dem - an die bestehende Gemeindestruktur anknüpfend - festgestellt wird, in welche Gemeinden sich das Land Niederösterreich gliedert, ebensowenig wie der ArtII Z18 des (NÖ) Landesgesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl 1030-7, womit das NÖ Kommunalstrukturverbesserungsgesetz 1971, LGBl. 264, idF LGBl. 1450-2, 1450-3, 1450-4 und 1450-5, aufgehoben wird. Für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist im gegebenen Zusammenhang nur wesentlich, ob die ihn tragende Bestimmung des KStrVG 1971 verfassungsmäßig war, nicht aber auch (wie die Beschwerdeführer meinen), ob das zitierte Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden verfassungsmäßig ist (vgl. zB VfSlg. 10637/1985, 471, 11858/1988, 339). Es kommt nämlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides an.Auch der Verfassungsgerichtshof hat diese Vorschrift bei Beurteilung der vorliegenden Beschwerde anzuwenden. Daran ändert das nach Erlassung des Bescheides mit 1. Dezember 1978 in Kraft getretene Landesgesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden (Stammfassung: LGBl. 1030-0), in dem - an die bestehende Gemeindestruktur anknüpfend - festgestellt wird, in welche Gemeinden sich das Land Niederösterreich gliedert, ebensowenig wie der ArtII Z18 des (NÖ) Landesgesetzes vom 9. Juli 1981, LGBl 1030-7, womit das NÖ Kommunalstrukturverbesserungsgesetz 1971, LGBl. 264, in der Fassung LGBl. 1450-2, 1450-3, 1450-4 und 1450-5, aufgehoben wird. Für die Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist im gegebenen Zusammenhang nur wesentlich, ob die ihn tragende Bestimmung des KStrVG 1971 verfassungsmäßig war, nicht aber auch (wie die Beschwerdeführer meinen), ob das zitierte Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden verfassungsmäßig ist vergleiche zB VfSlg.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten