TE Lvwg Erkenntnis 2022/11/2 LVwG-2022/49/1705-1, LVwG-2022/49/1706-1, LVwG-2022/49/1707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.11.2022
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Entscheidungsdatum

02.11.2022

Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
L34007 Abgabenordnung Tirol
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG Tir 2006 §2
TourismusG Tir 2006 §30
UStG 1994 §2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 07.06.2022 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidungen jeweils vom 05.05.2022, jeweils Zl ***, über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Steuerberatungsgesellschaft, Adresse 2, **** Y, gegen drei Bescheide der Tiroler Landesregierung jeweils vom 21.02.2022, jeweils Zl ***, betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 und 2020 und der vorläufigen Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021,

zu Recht:

1.     Die Beschwerde gegen die zwei Bescheide betreffend die Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 und 2020 wird als unbegründet abgewiesen.

2.     Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 wie folgt endgültig festgesetzt wird:

Berufsgruppe

Bemessungs-grundlage

Beitrags-gruppe

Grundzahl

049 – Baumeister, Bauunternehmer

€ 768.410

VI – 10%

76.841

 

Promille-satz

Beitrag

Fonds:

1,2

€ 92,21

Verband:

15,8

€ 1.214,09

Gesamt:

17,0

€ 1.306,30

Davon bereits abgestattet:

 

€ 1.306,30

Einzuzahlender Betrag:

 

€ 0,00

2.     Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Bescheiden jeweils vom 21.02.2022, jeweils Zl ***, setzte die Tiroler Landesregierung als Abgabenbehörde die von der beschwerdeführenden AA an den Tourismusverband CC (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichtenden Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 und 2020 endgültig und für das Jahr 2021 vorläufig fest:

Bescheid vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2019:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

019 Baumeister, Bauunternehmer

2.970.480

10

297.048

Gesamtgrundzahl: 297.048

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

356,46

Verband:

15,8

4.693,34

Gesamt:

17,0

5.049,80

davon bereits abgestattet:

 

0,00

einzuzahlender Betrag:

 

5.049,80

Bescheid vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

019 Baumeister, Bauunternehmer

1.548.530

10

154.853

Gesamtgrundzahl: 154.853

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

185,82

Verband:

15,8

2.446,68

Gesamt:

17,0

2.632,50

davon bereits abgestattet:

 

0,00

einzuzahlender Betrag:

 

2.632,50

Vorläufiger Bescheid vom 21.02.2022, Zl ***, betreffend den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel, GH = Großhandel

Beitragspflichtiger

Umsatz

Prozent-

satz

Grundzahl

019 Baumeister, Bauunternehmer

1.548.530

10

154.853

Gesamtgrundzahl: 154.853

 

Promillesatz

Beitrag

Fonds:

1,2

185,82

Verband:

15,8

2.446,68

Gesamt:

17,0

2.632,50

davon bereits abgestattet:

 

0,00

einzuzahlender Betrag:

 

2.632,50

Die beschwerdeführende AA, vertreten durch die BB Steuerberatungsgesellschaft, erhob fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die AA sei von den beiden Bauunternehmen DD, Adresse 1, **** Z, und der EE, Adresse 3, **** X, mit AA-Vertrag vom 11.06.2019 gegründet worden und habe als (reine Umsatzsteuer-)AA im Zeitraum Juni 2019 bis zum Dezember 2021 bestanden. Im Auftrag der FF, **** W, hätten die beiden Unternehmer gemeinsam als einziges Projekt das Bauvorhaben „GG, **** W“ abgewickelt. Sowohl von der Baufirma DD als auch von der EE seien jeweils ausschließlich die angefallenen Kosten aus diesem Projekt an die AA verrechnet worden. Diese verrechneten Kosten seien im selben Betrag im Namen der AA an die Bauherrin, die FF, weiterverrechnet und sei die AA nach Abschluss des Projektes mit Ende 2021 beendet worden. Dadurch sei mangels darüber hinaus gehendem Nutzen für die AA weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer positiver wirtschaftlicher Nutzen aus dieser Tätigkeit erzielt worden und könne damit kein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tiroler Tourismus im Sinne des § 2 Abs 1 Tourismusgesetz 2006 erkannt werden. Eine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tiroler Tourismusverband und daraus resultierend eine Beitragspflicht entfalle somit für die vorliegende AA. Es werde daher beantragt, die beitragspflichtigen Umsätze für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils auf € 0,00 zu setzen.

Aufgrund der Beschwerde wies die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung jeweils vom 05.05.2022, jeweils Zl ***, diese für die Jahre 2019 und 2020 unbegründet ab und für das Jahr 2021 mit der Maßgabe als unbegründet ab, indem sie den Pflichtbeitrag für das Jahr 2021 endgültig festsetzte:

Berufsgruppe

Bemessungs-grundlage

Beitrags-gruppe

Grundzahl

049 – Baumeister, Bauunternehmer

€ 768.410

VI – 10%

76.841

 

Promille-satz

Beitrag

Fonds:

1,2

€ 92,21

Verband:

15,8

€ 1.214,09

Gesamt:

17,0

€ 1.306,30

Davon bereits abgestattet:

 

€ 0,00

Einzuzahlender Betrag:

 

€ 1.306,30

In den Bescheidbegründungen verwies die Abgabenbehörde auf die Umsatzsteuerdaten (Umsatzsteuererklärungen bzw Umsatzsteuervoranmeldungen) des Finanzamtes Österreich, Dienststelle V, sowie auf das Erklärungsformular der steuerlichen Vertretung, mit welchem diese vorbrachte, die AA habe das Bauvorhaben „GG, **** W“ abgewickelt. Zudem verfüge die AA über eine eigene UID-Nummer (***) und ein eigenes Bankkonto (**** **** **** **** ****).

Nach außen sei die AA als Unternehmerin gegenüber der Auftraggeberin FF sowie gegenüber dem Finanzamt, der Bank JJ als kontoführendes Kreditinstitut und der BB Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen der steuerlichen Vertretung aufgetreten.

Es handle sich bei der AA um ein selbstständiges Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und nicht nur um eine interne Verrechnungs- und Zahlungsabwicklungsstelle im Innenverhältnis der AA-Mitglieder.

Zum Nutzen aus dem Tourismus in Tirol sei festzuhalten, im Hinblick auf die Beschwerdeführerin liege ein selbstständiges Steuersubjekt vor, welches eigenständige Umsätze vereinnahme. Auch wenn ein Unternehmen, sei es aufgrund freier Entscheidung, sei es auf Grund gesetzlichen Auftrags, Geschäftsfelder aufrechterhalte (erhalten müsse), welche für sich keinen Gewinn abwerfen, ändere dies nichts an der Tatsache, dass das Betriebsergebnis (je nach Sparte) mehr oder weniger vom Fremdenverkehr beeinflusst sein könne. Ebenso sei nicht relevant, inwieweit ein allfälliger Gewinn des Unternehmens prozentuell mit dem zu entrichtenden Pflichtbeitrag belastet werde. Insoweit stehe ein Nutzen aus dem Tourismus nicht mit dem erzielten Gewinn in unmittelbaren Zusammenhang. Das Beschwerdevorbringen, wonach lediglich eine aufschlagfreie Weiterverrechnung der Baukosten erfolge, gehe daher ins Leere.

Auch im Falle von vereinnahmten Umsätzen, bei denen es sich ausschließlich um „Innenumsätze“ handle und damit eine reine Kostenumlage ohne Gewinnerzielungsabsicht vorliege, sei festzuhalten, das Tiroler Tourismusgesetz 2006 kenne einen diesbezüglichen Befreiungstatbestand nicht. „Innenumsätze", wie zB Leistungen von Schwesterngesellschaften, als auch „weiterverrechnete Leistungen" bzw „Durchläufer" würden der Beitragspflicht unterliegen.

Nachdem das Tiroler Tourismusgesetz 2006 an den steuerbaren Umsatz eines Unternehmers anknüpfe, liege es in dessen System nicht begründet, die Vorsteuer des Leistungsempfängers als Minderungspost des Unternehmers für Zwecke der Berechnung seines Fremdenverkehrsbeitrages zu berücksichtigen. Da an den steuerbaren Umsatz auf jeder Stufe angeknüpft werde, liege auch keine Doppelbelastung in Bezug auf denselben fremdenverkehrsrechtlichen Gegenstand vor.

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Nutzen sei dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen in unmittelbare geschäftliche Kontakte mit „fremden Gästen“ tritt; ein mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen liege dann vor, wenn mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol gezogen werden würden. Dies sei dann der Fall, wenn in einem örtlichen Bereich durch den Tourismus eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die erfahrungsgemäß auch auf andere, am Tourismus nicht unmittelbar partizipierende Geschäftszweige belebend wirke. Eine Hebung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergebe sich beispielsweise auch in Anbetracht der Nächtigungszahlen in Tirol sowie dem Anteil des Tourismus am BIP in Tirol von ca 17,5 %.

Die Beschwerdeführerin sei als selbstständiges Unternehmen im Baugewerbe tätig gewesen und habe dadurch Umsätze vereinnahmt, wobei es auf die weitere Verwendung dieser Umsätze in Folge jedoch nicht mehr ankomme. Der Tiroler Bauwirtschaft im Allgemeinen erwachse unumstritten ein wirtschaftliches Interesse aus dem Tiroler Tourismus. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin könne diesbezüglich auf das im Rahmen des Bauprojektes errichtete Personalhaus verwiesen werden, welches - aufgrund des Auftraggebers - wohl auch im Rahmen eines Hotelbetriebes genutzt werde. Dementsprechend bestehe seitens der Beschwerdeführerin jedenfalls ein zumindest mittelbarer Nutzen aus dem Tourismus.

Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag gegen alle Beschwerdevorentscheidungen ein.

Ergänzend brachte diese vor, der AA komme subjektbezogen die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft mangels Betrieb (keine Mitarbeiter, keine kaufmännische Einrichtung bzw Organisation, keine eigenen Betriebsmittel, kein Unternehmerrisiko, …) nicht zu, wenngleich ihr die Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1994 zukomme.

Geografisch sei als Sitz der AA jener des AA-Gesellschafters, der mit der kaufmännischen Geschäftsführung beauftragt sei, somit der Sitz des KK, Bauunternehmen, Adresse 1, **** Z, anzusehen.

Objektbezogen könne ein unmittelbarer positiver Nutzen aus dem Tourismus verneint werden. Ein mittelbarer positiver Nutzen werde unter Verweis auf die Entscheidung der Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 (BK 1116/1995) bzw das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1994, Zl 92/17/0062 bis 0065, bei Unternehmen verneint, welche die Umsatzerlöse ausschließlich aus einer Kostenverrechnung erzielen und zwar ohne einen darüber hinaus gehenden Nutzen zu generieren. Die reine Umsatzsteuer-AA ermittle weder ein Betriebsergebnis, noch erziele sie eine Wertschöpfung.

Die AA erfülle zudem in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zum Außenauftritt der AA als eigenständiges Bauunternehmen nicht den Tatbestand eines am freien Markt werbenden Unternehmens, das eigenständig Marktchancen über den vorliegenden Auftrag hinaus wahrnehmen will und kann.

Die AA sei auch weder Mitglied der Wirtschaftskammer, noch erfülle sie eigenständig die Anfordernisse an ein konzessioniertes Bauunternehmen.

Im Falle einer Pflichtmitgliedschaft käme es zudem zu einer Doppelbelastung ein- und desselben Umsatzes, einmal bei der AA und ein weiteres Mal beim jeweiligen AA-Partner.

Zusammenfassend erfülle die AA zwar die subjektbezogenen und geografischen Tatbestandsmerkmale, jedoch nicht die auch für die Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht zwingend erforderlichen objektbezogenen Tatbestandsmerkmale hinsichtlich der Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol.

Die Beschwerdeführerin beantragte abschließend abermals die beitragspflichtigen Umsätze für die Jahre 2019 bis 2021 jeweils auf € 0,00 zu setzen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin nicht.

Mit Schreiben vom 28.06.2022, Zl ***, legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten zur Entscheidung vor.

Im Vorlagebericht wies die Abgabenbehörde auf die gänzliche Entrichtung der vorgeschriebenen Pflichtbeiträge am 07.06.2022 hin.

Ergänzend sei darüber hinaus in Bezug auf das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.1994, ZI 92/17/0062, festzuhalten, es sei im damaligen Beschwerdeverfahren einerseits die Rechtslage nach dem Salzburger Tourismusgesetz zu beurteilen gewesen, andererseits habe die damalige Beschwerdeführerin selbst offenbar keine Umsätze vereinnahmt, sondern kamen diese im Namen und auf Rechnung des Bundes diesem als Rechtsträger zu. Auch die Rechtsansicht der Berufungskommission, welche im Übrigen auch noch auf der Rechtslage des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 fuße, stütze sich offenbar auf dieses Erkenntnis. In der darauffolgenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – unter Verweis auf das Erkenntnis zum Tiroler Tourismusgesetz vom 10.06.2002, Zl 98/17/0301, wären jedoch die tatsächlich bestehenden Umsätze als beitragspflichtig behandelt worden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Abgabenbehörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.      Sachverhalt

Die beschwerdeführende Arbeitsgemeinschaft GG W – AA ist durch den mit Arbeitsgemeinschaftsvertag vom 11.06.2019 in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgten Zusammenschluss der Firma KK, Bauunternehmen, Adresse 1, **** Z, und der EE, Adresse 3, **** X, entstanden. Der Sitz der beschwerdeführenden AA befand sich in Adresse 1, **** Z.

Zweck der AA ist die gemeinsame Durchführung des Bauvorhabens „GG W, Baumeisterarbeiten“ für die FF, Adresse 4, **** W.

Die beiden AA-Partner führten die Baumeisterarbeiten durch und verrechneten diese der AA weiter. Die AA verrechnete die Aufwendungen ohne jegliche Aufschläge wiederum an die Auftraggeberin FF, welche die Eigentümerin des errichteten Personalhauses ist, weiter.

Die UID-Nummer der AA lautete ***, die Steuernummer ***.

Der Gesamtumsatz der AA betrug im Jahr 2019 € 2.970.474,96, im Jahr 2020 € 1.548.527,01 und im Jahr 2021 € 768.401.63. Diesbezüglich erfolgten von Seiten der AA Umsatzsteuererklärungen an das Finanzamt.

Die AA ist im Geschäftsverkehr nach außen in Erscheinung getreten, was sich insbesondere aus dem Eintrag in das Unternehmensregister, dem eigenen Bankkonto, dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag, sowie den an sie adressierten Rechnungen und selbst ausgestellten Rechnungen mit eigenem Briefkopf ergibt. Zudem ist sie gegenüber der Auftraggeberin FF, dem Finanzamt, der Bank JJ und der BB Steuerberatungsgesellschaft aufgetreten.

Am 07.06.2022 entrichtete die AA zur Gänze die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für die Jahre 2019 bis 2021 von € 8.988,60 (2019: € 5.049,80, 2020: € 2.632,50, 2021: € 1.306,30).

III.    Beweiswürdigung

Die Daten und der Zweck der AA ergeben sich aus den Akten, insbesondere dem im Akt enthaltenen Arbeitsgemeinschaftsvertrag vom 11.06.2019.

Die Umsatzdaten der Jahre 2019 bis 2021 ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde, insbesondere der darin enthaltenen Übersicht über die Umsatzsteuerdaten sowie den jeweiligen Erklärungen der beschwerdeführenden AA.

Die Feststellungen zum Außenauftritt ergeben sich aus dem Akt der Abgabenbehörde.

Die gänzliche Entrichtung der vorgeschriebenen Pflichtbeiträge ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom 28.06.2022.

IV.      Rechtsgrundlagen

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl Nr 663/1994 idF BGBl Nr 819/1994 (DFB), in der hier maßgeblichen Fassung BGBl Nr 201/1996:

„Unternehmer, Unternehmen

§ 2.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;

2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.“

Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006, in den hier maßgeblichen Fassungen LGBl Nr 15/2015 (§§ 2, 31 und 35) und LGBl Nr 28/2007 (§§ 30 und 45):

㤠2

Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

(…)

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

(…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:

a) Umsätze im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7, Z 9 lit. a und d sublit. aa, bb und cc und Z 12 des Umsatzsteuergesetzes 1994,

b) Umsätze aus Lieferungen an einen Ort außerhalb Tirols,

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, sowie Umsätze aus geistigen Leistungen mit wissenschaftlichem, literarischem, künstlerischem, technischem, buchhalterischem oder vergleichbarem Inhalt wie etwa Architektenpläne, Karten, Kompositionen, Modellskizzen oder Beratungsleistungen etwa von Werbeagenturen oder Ingenieurbüros, wenn deren Verwendungszweck nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol liegt,

d) Umsätze aus der Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,

e) Umsätze aus einer Geschäftsveräußerung (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994),

f) Umsätze von Theatern, Musikensembles und Museen, die von einer Gebietskörperschaft regelmäßig Zuschüsse von mehr als 30 v. H. ihrer jährlichen Aufwendungen erhalten,

g) Umsätze aus dem Verkauf von inländischen amtlichen Wertzeichen,

h) Umsätze aus dem Verkauf von Schulbüchern, Schul- und Kindergarteneinrichtungen sowie Umsätze aus Schüler-, Kindergarten- und Lehrlingsfreifahrten,

i) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen nach § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten, ausgenommen jedoch Umsätze aus der Vermietung von Privatunterkünften,

j) 50 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 v. H. der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten bei Brennstoff- und Mineralölhändlern und Tankstellen.

(…)

§ 35

Beitragshöhe

(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.

(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die

  1. a)
    Beitragsgruppe I 100 v. H.
  2. b)
    Beitragsgruppe II 80 v. H.
  3. c)
    Beitragsgruppe III 60 v. H.
  4. d)
    Beitragsgruppe IV 40 v. H.
  5. e)
    Beitragsgruppe V 20 v. H.
  6. f)
    Beitragsgruppe VI 10 v. H.
  7. g)
    Beitragsgruppe VII 5 v. H.

(3) Der Promillesatz ist der Wert des Quotienten aus der Summe der für erforderlich erachteten Einnahmen aus den Beiträgen der Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes dividiert durch ein Tausendstel der zu erwartenden Summe aus den Grundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 2, den Mindestgrundzahlen der Pflichtmitglieder nach Abs. 6 und den fiktiven Grundzahlen der Pflichtmitglieder, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach Abs. 8 entsprechen. Er ist von der Vollversammlung mit höchstens einer Dezimalstelle festzusetzen und darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T sein.

(4) Der Promillesatz bleibt bis zu seiner Neufestsetzung in Geltung. Der Beschluss über die Neufestsetzung des Promillesatzes muss, um für das folgende Haushaltsjahr wirksam zu werden, bis spätestens 1. Dezember des laufenden Haushaltsjahres gefasst und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden.

(5) Bei einem neu errichteten Tourismusverband muss der Promillesatz für das erste Haushaltsjahr bis spätestens 15. März beschlossen und nach § 9 Abs. 6 kundgemacht werden. Bei einer Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes gilt für den aufgenommenen Gebietsteil der Promillesatz des aufnehmenden Tourismusverbandes.

(…)

(7) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.

(…)

§ 45

Beiträge der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände

(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.

(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.“

Ortsklassenverordnung 2018, LGBl Nr 101/2017:

㤠1

Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2018 bis 2022 wird wie folgt bestimmt:

a) Zur Ortsklasse A gehören die Tourismusverbände:

(…)

ÖTZTAL TOURISMUS

(…)“

Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014:

„§ 1Einreihung der Berufsgruppen

(1) Die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände werden

  1. a)
    in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
  2. b)
    in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
  3. c)
    in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
  4. d)
    im Tourismusverband Y und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht:

Berufsgruppe Beitragsgruppen in den

Ortsklassen

A B C Y

                                                                                                 und seine

Feriendörfer

(…)

049 Baumeister, Bauunternehmer                                   VI VI VI VI

(…)“

V.       Rechtliche Erwägungen

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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