TE Vfgh Erkenntnis 1993/12/2 B1852/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.1993
beobachten
merken

Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des vierten Satzes des §90 Abs1 StVG mit E v 02.12.93, G134/93.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 20. November 1992, Z418.392/127-V7/92, wurde der Beschwerde des in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Leiterin der Justizanstalt Mittersteig, mit der dem Ansuchen, künftig die ein- und ausgehende Korrespondenz mit bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder wie immer gearteten Zensur auszunehmen, nicht stattgegeben wurde, gemäß §121 Abs1 StVG iVm §90 Abs1 StVG und §66 Abs4 AVG 1991 nicht Folge gegeben. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 20. November 1992, Z418.392/127-V7/92, wurde der Beschwerde des in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Leiterin der Justizanstalt Mittersteig, mit der dem Ansuchen, künftig die ein- und ausgehende Korrespondenz mit bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder wie immer gearteten Zensur auszunehmen, nicht stattgegeben wurde, gemäß §121 Abs1 StVG in Verbindung mit §90 Abs1 StVG und §66 Abs4 AVG 1991 nicht Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, nämlich des §90 Abs1 dritter und vierter Satz StVG idF BGBl. Nr. 424/1974 und BGBl. Nr. 605/1987 sowie ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot des Art25 Abs1 letzter Satz EMRK gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, nämlich des §90 Abs1 dritter und vierter Satz StVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1974, und Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987, sowie ein Verstoß gegen das Behinderungsverbot des Art25 Abs1 letzter Satz EMRK gerügt und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

4. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des vierten Satzes des §90 Abs1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969 idF BGBl. Nr. 605/1987, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G134/93, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. 4. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des vierten Satzes des §90 Abs1 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,, von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G134/93, hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

5. Der Bescheid ist in Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung ergangen. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung für den Beschwerdeführer nachteilig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1852.1992

Dokumentnummer

JFT_10068798_92B01852_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten