TE Vfgh Erkenntnis 1993/12/2 G175/92, G176/92

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Veröffentlicht am 02.12.1993
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art8
ABGB §148
ABGB §182
ABGB §182a
ABGB §182b
ABGB §183
AußStrG §259
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 148 heute
  2. ABGB § 148 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 148 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 148 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 148 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 182 heute
  2. ABGB § 182 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 182 gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. ABGB § 182a gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  2. ABGB § 182a gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 182b gültig von 01.07.1960 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 58/1960
  1. ABGB § 183 heute
  2. ABGB § 183 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 183 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 183 gültig von 01.01.1978 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. AußStrG § 259 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003

Leitsatz

Kein Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden leiblichen Großeltern und des leiblichen Onkels eines seinerzeit zur Inkognitoadoption freigegebenen Wahlkindes durch die Regelungen über das Aufrechtbleiben bestimmter Pflichten der leiblichen Eltern und über den Familiennamen des Wahlkindes und dessen Kenntnis seitens der Herkunftsfamilie bei Inkognitoadoption; zu eng gefaßter Aufhebungsantrag hinsichtlich der Regelung des Erbrechts des Wahlkindes gegenüber seiner Herkunftsfamilie; Zulässigkeit des Individualantrags der Großeltern jedoch nicht des Onkels auf Aufhebung der Regelung über das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu seiner Herkunftsfamilie; rechtliche Betroffenheit nur der Großeltern aufgrund ihres Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Enkelkind; kein Verstoß dieser Regelung gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Gleichheitsgebot; Zulässigkeit der ausschließlichen Bedachtnahme auf das Kindeswohl; keine Unsachlichkeit des Aufrechtbleibens bestimmter Unterhaltspflichten der leiblichen Eltern und Großeltern sowie eines Erbrechts des Wahlkindes gegenüber seiner Herkunftsfamilie

Spruch

1. Der Antrag der Erstantragstellerin sowie des Zweitantragstellers auf Aufhebung des §182 Abs2 ABGB wird abgewiesen.

2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit der vorliegenden Eingabe stellen Dr. E R, Dr. G J R und Mag. K R den Antrag, die Bestimmungen der §§182 Abs2, 182a Abs1, 182b Abs1 und 183 Abs1 ABGB sowie §259

Außerstreitgesetz (im folgenden kurz AußerStrG) in der geltenden Fassung als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Adoptionsrechtes - die angegriffenen Gesetzesstellen sind hervorgehoben - lauten:

2.1. Im ABGB idF BGBl. Nr. 162/1989: 2.1. Im ABGB in der Fassung BGBl. Nr. 162/1989:

"1. Annahme an Kindesstatt.

    §179. Eigenberechtigte Personen ... können an Kindesstatt

annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.

    ...

    ...

    Form; Eintritt der Wirksamkeit

    §179 a. ...

    §180. ...

    §180 a. Die Annahme ist zu bewilligen, wenn eine dem

Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie muß dem Wohl des nichteigenberechtigten Wahlkindes dienen. ...

...

§181. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

1. die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

2. der Ehegatte des Annehmenden;

3. der Ehegatte des Wahlkindes.

...

Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§181 a. Ein Recht auf Anhörung haben:

1. das nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;

2. die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

3. die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;

4. der Jugendwohlfahrtsträger.

Das Anhörungsrecht eines im Abs1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

Wirkungen

§182. Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die eheliche Abstammung begründet werden.

Wird das Wahlkind durch Ehegatten als Wahleltern angenommen, so erlöschen mit den im §182 a bestimmten Ausnahmen die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich (§40) bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits mit diesem Zeitpunkt. Wird das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen, so erlöschen diese Beziehungen lediglich hinsichtlich des leiblichen Vaters (der leiblichen Mutter) und dessen (deren) Verwandten; insoweit danach diese Beziehungen aufrecht bleiben würden, hat das Gericht, wenn der in Frage kommende Elternteil darin eingewilligt hat, das Erlöschen diesem Elternteil gegenüber auszusprechen; das Erlöschen wirkt vom Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung, frühestens jedoch vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme.

§182 a. Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes, der Versorgung, des Heiratsgutes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.

Das gleiche gilt für die Unterhaltspflicht des Wahlkindes gegenüber den leiblichen Eltern, sofern diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem noch nicht vierzehn Jahre alten Kinde vor dessen Annahme an Kindesstatt nicht gröblich vernachlässigt haben.

Die nach den Abs1 und 2 aufrecht bleibenden Pflichten stehen jedoch den durch die Annahme begründeten gleichen Pflichten im Range nach.

§182 b. Die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits bleiben aufrecht.

Bei der gesetzlichen Erbfolge in das Vermögen des Wahlkindes in der zweiten Linie gehen die Wahleltern und deren Nachkommen einerseits den leiblichen Eltern und deren Nachkommen andererseits vor; ist das Wahlkind nur durch einen Wahlvater (eine Wahlmutter) angenommen worden und sind sowohl der Wahlvater (die Wahlmutter) oder dessen (deren) Nachkommen als auch die leibliche Mutter (der eheliche Vater) oder deren (dessen) Nachkommen vorhanden, so fällt der Nachlaß je zur Hälfte auf den Stamm des Wahlvaters (der Wahlmutter) und den der leiblichen Mutter (des ehelichen Vaters).

§183. Das Wahlkind erhält den Familiennamen des Annehmenden. Wird eine Ehefrau an Kindesstatt angenommen, so ändert sich nur ihr Geschlechtsname. Bleiben bei einer Annahme nur durch eine Wahlmutter die familienrechtlichen Beziehungen eines minderjährigen Wahlkindes zum ehelichen Vater im Sinne des §182 Abs2 zweiter Satz aufrecht und führt das Wahlkind einen von seinem ehelichen Vater abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.

Nimmt eine Ehefrau allein an Kindesstatt an, so überträgt sie auf das Wahlkind ihren Geschlechtsnamen, außer der Ehemann stimmt ausdrücklich der Übertragung des Ehenamens auf das Wahlkind zu. Führt das Wahlkind einen vom Ehemann der Wahlmutter abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen.

Der vom Wahlkind durch die Annahme erworbene Familienname geht auf die ehelichen und die angenommenen Kinder des männlichen und die unehelichen und die angenommenen Kinder des weiblichen Wahlkindes über, sofern diese Nachkommen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährig sind. Dies gilt nicht für angenommene Kinder des weiblichen Wahlkindes, die nicht den Geschlechtsnamen ihrer Wahlmutter erhalten haben. Bei den minderjährigen verheirateten Töchtern des Wahlkindes ändert sich nur der Geschlechtsname.

    §183 a. ...

    §184. ...

    §184 a. ...

    §185. ..."

Zum besseren Überblick wird auch §148 ABGB idF BGBl. Nr. 162/1989 wie folgt wiedergegeben: Zum besseren Überblick wird auch §148 ABGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1989, wie folgt wiedergegeben:

"Stehen einem Elternteil nicht die Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes zu, so hat er doch das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Das Gericht hat auf Antrag, die Ausübung dieses Rechtes in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln oder nötigenfalls, besonders wenn die Beziehungen des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich gestört würden, ganz zu untersagen.

Die Großeltern haben das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (eines Elternteils) oder deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden; im übrigen gilt der Abs1 zweiter Satz sinngemäß."

2.2. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208/1854, idF BGBl. Nr. 58/1960 und 162/1989 - die angefochtene Regelung ist wieder hervorgehoben - lautet auszugsweise: 2.2. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208/1854, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960, und 162/1989 - die angefochtene Regelung ist wieder hervorgehoben - lautet auszugsweise:

"§257. Die Vertragsteile, der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes und die im Einzelfall nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten sind Beteiligte am Verfahren zur Bewilligung der Annahme, zum Widerruf der Bewilligung und zur Aufhebung der Wahlkindschaft.

...

    §258. ...

    §259. Die Vertragsteile können durch übereinstimmenden

Antrag die Bewilligung der Annahme davon abhängig machen, daß alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten. Dem Verzichtenden müssen dennoch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Annehmenden und dessen Leumund allgemein beschrieben werden.

§260. ... "

2.3. In der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt BGBl. Nr. 58/1960 (107 BlgNR IX. GP) wird insbesondere dargelegt: 2.3. In der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Neuordnung des Rechtes der Annahme an Kindesstatt Bundesgesetzblatt Nr. 58 aus 1960, (107 BlgNR römisch neun. Gesetzgebungsperiode wird insbesondere dargelegt:

" ... Das Bundesministerium für Justiz hat sich ... entschlossen, nicht eine Teiländerung dieses Rechtsgebietes, sondern eine umfassende Neuordnung vorzubereiten.

Umfangreiche Untersuchungen über die Regelung der Kindesannahme in anderen, vor allem in den europäischen und amerikanischen Rechtsordnungen haben wertvolle Anhaltspunkte und darüber hinaus ergeben, daß die Einrichtungen und Bestrebungen der Staaten in dieser Beziehung einander weitgehend ähneln. ...

...

    ... Der Hauptzweck der Kindesannahme soll die Förderung des

Wohles des Anzunehmenden nicht eigenberechtigten Kindes sein

(Schutzprinzip). Die Kindesannahme soll ein geeignetes Mittel

sein, elternlose Kinder, solche aus zerrütteten Familien oder von

Eltern, die aus irgendeinem Grund eine geeignete Erziehung ihrer

Kinder nicht gewährleisten können oder denen Kinder ... unerwünscht

sind, der Erziehung und Sorge geeigneter und verantwortungsbewußter Menschen zu übergeben. ...

    Der ... dargelegte Hauptzweck kann nur erreicht werden, wenn

durch die Kindesannahme die Verhältnisse in der natürlichen Familie möglichst nachgebildet werden. Aus diesem Grunde soll das Wahlkind rechtlich vollkommen einem ehelichen Kinde gleichgestellt werden. Seine Rechtsbeziehungen zu seinen leiblichen Verwandten sollen dort, wo sich eine Kollision ergibt, in den Hintergrund treten. ...

Die Frage, ob ein Kind aus seiner bisherigen Familie ausscheiden und in eine andere verpflanzt werden soll, darf nicht nur dem Ermessen des einzelnen überlassen werden. Es handelt sich um eine Angelegenheit, die die Ordnung im Staat und damit die Öffentlichkeit stark berührt. ...

...

Hinsichtlich der Wirkungen strebt der Entwurf an, dem Grundsatz der 'vollen' oder 'starken' Adoption möglichst nahe zu kommen. Dieser - in den Adoptionsrechten anderer Staaten nicht nur vordringende, sondern auch vorherrschende - Grundsatz besagt, daß das Wahlkind rechtlich aus seiner bisherigen Familie ausscheidet und als vollwertiges Mitglied in eine neue Familie eintritt. ...

...

Die vorbehaltlose Durchführung des Grundsatzes der starken Adoption würde bedeuten, daß die Rechtsbeziehungen des Wahlkindes zu seiner natürlichen Familie ganz zu erlöschen hätten. Der Entwurf geht aber in dieser Beziehung nicht so weit. ...

Die Adoption kann und darf das Wahlkind nicht seiner Abstammung aus einer bestimmten Familie berauben. ...

Die gefundene Lösung beschreitet einen Mittelweg, indem sie zwischen den familienrechtlichen Beziehungen vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Art unterscheidet und die erbrechtlichen Beziehungen des Wahlkindes zu seiner natürlichen Familie bestehen läßt. ...

...

Das völlige Erlöschen der nichtvermögensrechtlichen Beziehungen, insbesondere der väterlichen Gewalt, des Erziehungsrechtes, der Gehorsams- und Folgepflicht, beugt einer rechtlich wirksamen Einmischung von Mitgliedern der natürlichen Verwandtschaft vor. ...

...

Die vom Entwurf hinsichtlich der Wirkungen der Adoption beschrittene Mittellösung bedingt es auch, daß die erbrechtlichen Beziehungen zwischen dem Wahlkind und seiner natürlichen Verwandtschaft im allgemeinen nicht berührt werden. ...

Die erbrechtlichen Sonderbestimmungen bei der Annahme an Kindesstatt regeln nur die gesetzliche Erbfolge in der zweiten Linie. Hier werden die leiblichen Eltern und ihre Nachkommen - ähnlich wie hinsichtlich der familienrechtlichen Beziehungen vermögensrechtlicher Art - auf den zweiten Rang verwiesen. ...

... Der Grundsatz der starken Adoption fordert, daß das Wahlkind den Namen des Annehmenden zu erhalten hat."

3. Zur Begründung des Individualantrages wird zunächst dargelegt, daß die Schwiegertochter der beiden erstgenannten Antragsteller und Schwägerin des Drittantragstellers am 9. Juni 1991 tödlich verunglückt sei. Am 10. Juni 1991 habe sich der Sohn der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers und Bruder des Drittantragstellers nach dem Tode seiner Ehegattin das Leben genommen. Die verstorbenen Ehegatten hätten ein durch Eheschliessung legitimiertes, aber durch einen - namentlich nicht bekanntgegebenen (§259 AußerStrG) - Dritten inkognito adoptiertes Kind hinterlassen, dem das alleinige Erbrecht nach seinen verstorbenen Eltern zustehe. Das Kind habe mit der Adoption anstelle des Familiennamens seiner leiblichen Eltern den Familiennamen des (der) Annehmenden erhalten.

Sodann wird im wesentlichen ausgeführt:

Gemäß der Rechtsprechung zu §182 ABGB sei jeder Verkehr der Antragsteller zu dem Kind unterbunden. Dennoch seien die beiden erstgenannten Antragsteller als leibliche Großeltern gemäß §182a Abs1 ABGB zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung verpflichtet.

Auch die im Erbrecht begründeten Rechte zwischen den leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind andererseits bestünden gemäß §182b Abs1 ABGB weiter.

Die Antragsteller hätten die erfolgte Adoption immer abgelehnt und sie als äußerste Unmenschlichkeit gegenüber dem Kind angesehen, weil sie nicht dem Wohl des Kindes dienen könne. Auch die Kindeseltern hätten die Freigabe des Kindes bereut.

Weil die Antragsteller der Auffassung waren, daß die Verknüpfung des Abstammungsprinzips mit einer Verleugnung der Abstammung verfassungswidrig sei, hätten sie bereits einmal beim Verfassungsgerichtshof zu G252, 253/91 einen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen gestellt; sie seien damals aber wegen Undeutlichkeit des Vorbringens zurückgewiesen worden.

Nun werde ein neuerlicher Antrag eingebracht, der die Zurückweisungsgründe des früheren Antrages nicht mehr aufweise.

Im einzelnen werde ausgeführt:

Durch die angegriffenen Gesetzesstellen würden die Antragsteller, ohne daß es einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Bescheides bedürfe, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie im Recht auf Unterbleiben unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt.

Schon der Verlust des Ursprungsnamens sei als Eingriff in das Privat- und Familienleben zu werten. Daß die Antragsteller dennoch - und obwohl ihnen nicht einmal ein Besuchsrecht zustehe - zu Leistungen (Unterhalt und Ausstattung) an das adoptierte Kind verpflichtet seien und diesem (neben dem Drittantragsteller) ein Erbrecht ihnen gegenüber zustehe, bewirke einen willkürlichen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. Im Vergleich zu anderen Staatsbürgern, "die letztwillig frei über ihr Vermögen verfügen können und es nicht wildfremden Personen hinterlassen müssen", liege eine Verletzung des Gleichheitsrechtes vor. Weiters greife die Ablehnung der Einsicht in die Adoptionsakten in das Recht auf Privat- und Familienleben ein.

Eine Pflichtteilsbeschränkung entstehe bereits in dem Augenblick, "in dem Abstämmlinge erstehen, denen ein Pflichtteil hinterlassen werden muß", ohne daß es einer Entscheidung oder eines Beschlusses bedürfe. §182 Abs2 ABGB ordne das Erlöschen von familienrechtlichen Beziehungen an. Die Großeltern werden beerbt und sind pflichtteilspflichtig; dem Onkel wird auferlegt, ein Testament zu machen, wenn er die gesetzliche Erbfolge ausschließen wolle. Die in §§182a und 182b genannten Rechte und Pflichten blieben jedoch aufrecht. Diese Wirkungen würden zwar durch einen "Vertrag" eintreten. Für dessen Zustandekommen sei den Antragstellern jedoch weder Parteistellung noch Akteneinsicht eingeräumt gewesen; ein rechtsstaatliches Verfahren wäre ihnen verwehrt gewesen. Die Antragsteller würden durch die angefochtenen Regelungen "vergewaltigt", die "Verachtung" des Privat- und Familienlebens erinnere an NS-Methoden. Der Verlust des "Ursprungsnamens" nach §183 Abs1 ABGB greife in die Identität des Kindes ein. Mit §259 AußerStrG nähere sich die Rechtslage dem bolschewistischen Recht, das sogar die Vernichtung von Personenstandseintragungen angeordnet habe. Aufgrund dieser Bestimmung werde selbst durch den OGH die Akteneinsicht verweigert.

4. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie im wesentlichen folgendes ausführte:

"II.

Zur Zulässigkeit des Antrages:

1. Zum Anfechtungsumfang:

Die Antragsteller versehen die Bezeichnung der angefochtenen Bestimmungen mit unklaren, offenbar als Einschränkungen zu verstehenden Zusätzen ('die Bestimmungen ... über das Aufrechtbleiben von Pflichten (und Rechten) gegenüber einem fremdadoptierten leiblichen Enkel oder Neffen (und Neffen)', '(auch bei den obenstehenden Paragraphen zu ergänzen)', '(daß den leiblichen Verwandten Namen und Aufenthalt des Adoptivkindes verborgen bleiben müssen)'). Damit erscheint aber die ausreichende Bestimmtheit der Umschreibung des Antragsgegenstandes fraglich.

Hinsichtlich §182 Abs2 und §182a Abs1 ABGB erscheint der Antrag auch aus folgenden Gründen unzulässig:

In §182a bekämpfen die Antragsteller lediglich Abs1, nicht jedoch Abs2 und 3. Durch eine Aufhebung des Abs1 würden Abs2 und 3 jedoch unverständliche Torsi, da sie an die Regelung des Abs1 anknüpfen ('Das gleiche gilt ...', Abs3: 'Die nach den Abs1 und 2 aufrechtbleibenden Pflichten ...').

Sinngemäß dasselbe gilt für §182 Abs2 ABGB, dessen Aufhebung, selbst und gerade wenn sie zusammen mit einer Aufhebung der übrigen angefochtenen Bestimmungen erfolgte, eine Reihe in ihrem Zusammenhang unverständlicher, dem Gesetzgeber nicht zusinnbarer Bestimmungen zurückließe.

2. Zur Antragslegitimation:

Gemäß Art140 Abs1 B-VG kann jede Person ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit anfechten, wenn sie unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Eine Annahme an Kindesstatt erfordert eine gerichtliche Bewilligung (§179a ABGB); die angefochtenen Bestimmungen sind daher nicht 'ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung' wirksam geworden.

Die übrigen Voraussetzungen des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG liegen beim vorliegenden Antrag hinsichtlich des Drittantragstellers überhaupt nicht, hinsichtlich der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers allenfalls mit Bezug auf durch §182 Abs2 ABGB ausgeschlossene Rechte vor. Inwieweit die Adoption des Enkelkindes der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers und des Neffen oder der Nichte des Drittantragstellers in Rechte der Antragsteller eingreift, zeigt ein Vergleich ihrer Rechte vor und nach einer solchen Annahme an Kindesstatt:

a) Wirkungen des §182 Abs2 ABGB:

Die Adoption beseitigt nach §182 Abs2 ABGB - von Ausnahmen abgesehen - die familienrechtlichen Beziehungen zwischen Wahlkind und den Verwandten. Diese familienrechtlichen Beziehungen konkretisieren sich hinsichtlich der Großeltern in einer allfälligen Unterhalts- und Ausstattungspflicht und im Recht auf den persönlichen Verkehr. Hinsichtlich des Unterhalts- und des Ausstattungsanspruches bewirkt die Adoption, daß diese vermögensrechtlichen Verpflichtungen der Großeltern hinter die entsprechenden Pflichten der Wahleltern treten (§182a ABGB). Die Pflichten der Großeltern werden also verringert. Ihre Rechte sind durch die Adoption daher insoweit nicht beeinträchtigt. Der Drittbeschwerdeführer (der Onkel des Adoptivkindes) hat keine im Familienrecht begründeten vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kind. Seine Rechte sind insoweit ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Nach §148 Abs2 ABGB haben die Großeltern das Recht, mit dem Kind persönlich zu verkehren, soweit dadurch nicht die Ehe oder das Familienleben der Eltern (des Elternteils) und deren Beziehungen zu dem Kind gestört werden. Da nach §182 Abs2 ABGB die nicht bloß in der Verwandtschaft an sich bestehenden familienrechtlichen Beziehungen zwischen leiblichen Eltern und deren Verwandten einerseits und dem Wahlkind andererseits erlöschen, erlischt auch dieses Recht der Eltern und deren Verwandten. Insoweit schmälert die Annahme an Kindesstatt die Rechte der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers.

Allerdings zeigt die Entstehungsgeschichte des §148 Abs2 ABGB, daß dieses Recht der Großeltern eher als eine bloße Befugnis denn als ein subjektives Recht anzusehen ist. Die Gerichte haben vor der Geltung des durch das KindG BGBl. Nr. 403/1977 eingefügten §148 Abs2 ABGB zur Wahrung des Wohles des Kindes im Einzelfall gleichsam als Schutzmaßnahme einen persönlichen Verkehr zwischen Kindern und Großeltern zugelassen (EFSlg. 689). Diese Rechtsprechung hat schließlich zur gesetzlichen Regelung geführt. Schon die starke Einschränkung des 'Rechtes' zeigt dessen besonderen familienrechtlichen Charakter. Es steht unter der Prämisse des Kindeswohls. Es ist eher ein Recht des Kindes als ein solches der Großeltern. So kann nach der Rechtsprechung die Beanspruchung eines Besuchsrechts sogar der Eltern gegen den Willen Mündiger ein Rechtsmißbrauch sein (EFSlg. 38.288). Allerdings zeigt die Entstehungsgeschichte des §148 Abs2 ABGB, daß dieses Recht der Großeltern eher als eine bloße Befugnis denn als ein subjektives Recht anzusehen ist. Die Gerichte haben vor der Geltung des durch das KindG Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1977, eingefügten §148 Abs2 ABGB zur Wahrung des Wohles des Kindes im Einzelfall gleichsam als Schutzmaßnahme einen persönlichen Verkehr zwischen Kindern und Großeltern zugelassen (EFSlg. 689). Diese Rechtsprechung hat schließlich zur gesetzlichen Regelung geführt. Schon die starke Einschränkung des 'Rechtes' zeigt dessen besonderen familienrechtlichen Charakter. Es steht unter der Prämisse des Kindeswohls. Es ist eher ein Recht des Kindes als ein solches der Großeltern. So kann nach der Rechtsprechung die Beanspruchung eines Besuchsrechts sogar der Eltern gegen den Willen Mündiger ein Rechtsmißbrauch sein (EFSlg. 38.288).

Der Drittantragsteller hatte gegenüber dem Kind auch vor der Annahme an Kindesstatt kein derartiges Recht. Seine Rechte sind nicht berührt.

b) Wirkungen des §182a Abs1 ABGB:

Die Annahme an Kindesstatt bewirkt bezüglich des Unterhalts- und des Ausstattungsanspruchs, daß diese vermögensrechtlichen Verpflichtungen der Großeltern hinter die entsprechenden Pflichten der Wahleltern treten (§182a ABGB). Die Pflichten der Großeltern werden also verringert. Die Antragsteller versäumen überdies darzutun, daß sie durch die angefochtene Bestimmung aktuell betroffen seien, indem etwa das Kind sie wegen unzureichender Unterhaltsleistungen in Anspruch nehme.

Der Drittantragsteller (der Onkel des an Kindesstatt angenommenen Kindes) hat keine im Familienrecht begründeten vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Kind. Seine Rechte sind insoweit ebenfalls nicht beeinträchtigt.

c) Wirkungen des §182b Abs1 ABGB:

aa) Erbberechtigung:

Die Aussicht der antragstellenden Großeltern und des antragstellenden Onkels, vom Wahlkind zu erben, wird - bloß faktisch - insoweit geschmälert, als die Wahrscheinlichkeit, erbrechtlich zum Zug zu kommen, geringer wird, weil auch die Wahleltern und deren Nachkommen gegenüber dem Wahlkind erbberechtigt sind. Allerdings entsteht das Erbrecht frühestens mit dem Tod des Erblassers, sodaß derzeit insofern eine unmittelbare Einschränkung der Rechte der Antragsteller nicht eingetreten sein kann.

Der Umstand, daß das an Kindesstatt angenommene Kind als Alleinerbe nach seinen leiblichen Eltern die Erstantragstellerin und den Zweitantragsteller vom Erbrecht ausschließt und daß der Drittantragsteller den Nachlaß nach der Erstantragstellerin und dem Zweitantragsteller mit dem an Kindesstatt angenommenen Kind teilen wird müssen, beeinträchtigt deren Rechte nicht. Diese Rechtslage wäre nämlich auch ohne Annahme an Kindesstatt gegeben.

Die Antragsteller versäumen überdies darzutun, daß sie durch die angefochtene Bestimmung aktuell betroffen seien, was etwa dann der Fall sein könnte, wenn sowohl die Antragsteller (der Drittantragsteller etwa als Testamentserbe) als auch das Kind Ansprüche hinsichtlich des Nachlasses der verstorbenen leiblichen Eltern des Kindes geltend machten. In diesem Fall könnten die Antragsteller ihre Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung allerdings im Verlassenschaftsverfahren vorbringen, was die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig erscheinen ließe.

bb) Interessen eines Erblassers:

Die Antragsteller machen sinngemäß auch geltend, die Annahme an Kindesstatt lasse gesetzliches Erbrecht und - im Falle der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers - Pflichtteilsansprüche ihres leiblichen Enkelkindes unberührt. Von einem Recht der Antragsteller, das durch diese gesetzliche Regelung beeinträchtigt werde, kann (soweit es sich nicht um die oben erörterten Erbansprüche der Antragsteller handelt) wohl höchstens hinsichtlich allfälliger Pflichtteilsansprüche hinsichtlich der künftigen Nachlässe der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers als der Großeltern des an Kindesstatt angenommenen Kindes gesprochen werden, da deren Testierfreiheit durch das Vorhandensein eines Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigt ist. Ob mit diesem Weiterbestand des rechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses tatsächlich Rechtswirkungen vorhanden sind, würde sich allerdings erst zum Zeitpunkt des Todes des betreffenden Antragstellers ergeben, da das an Kindesstatt angenommene Kind zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben sein könnte und dann erbrechtlich ohne Belang wäre. Selbst wenn das Kind jedoch zum Nachlaß der Antragsteller im Falle ihres Todes erbberechtigt wäre, so läge darin nicht ein Eingriff in die Rechte des verstorbenen Antragstellers, sondern allenfalls der überlebenden Antragsteller, deren Erbansprüche durch das Vorhandensein des adoptierten Kindes geschmälert sein könnten, was sich jedoch in allen Fällen erst bei Eintritt des Erbfalles beurteilen läßt. Insofern kann derzeit ebenfalls eine unmittelbare Einschränkung der Rechte der Antragsteller nicht eingetreten sein.

d) Wirkungen des §183 Abs1 ABGB:

Durch die Annahme an Kindesstatt hat sich der Name des an Kindesstatt angenommenen Kindes geändert; es trägt nicht mehr den von seinen leiblichen Eltern abgeleiteten Namen, sondern den Namen der Wahleltern. Es besteht keine Namensgleichheit mehr mit den väterlichen Großeltern und dem Onkel. Ein subjektives Recht auf eine solche Namensgleichheit zwischen den beteiligten Personen gibt es in der österreichischen Rechtsordnung nicht. Es liegt daher insoweit kein Eingriff in Rechte der Antragsteller vor.

e) Wirkungen des §259 AußStrG:

§259 AußStrG betrifft lediglich die Rechtsstellung der Vertragsteile und der Zustimmungs- oder Anhörungsberechtigten; nach Auffassung der Antragsteller wird durch diese Bestimmung das Erlöschen der familienrechtlichen Beziehungen 'noch verstärkt'. Eine solche Verstärkung kann aber allenfalls darin erblickt werden, daß selbst den Eltern des leiblichen Kindes Namen und Wohnort des oder der Annehmenden in Folge ihre Verzichtes unbekannt bleiben, die Antragsteller daher von den verstorbenen leiblichen Eltern des an Kindesstatt angenommenen Kindes diese Angaben nicht in Erfahrung bringen könnten und es ihnen daher faktisch unmöglich ist, mit dem Kind in Verbindung zu treten. Die Wirkung des §259 AußStrG für die Antragsteller ist daher eine rein faktische, während ein Recht auf persönlichen Verkehr durch §182 Abs2 ABGB ausgeschlossen ist. Auch

§259 AußStrG greift daher nicht in der von Art140 Abs1 letzter Satz B-VG vorausgesetzten Weise in Rechte der Antragsteller ein.

f) Zusammenfassung zur Antragslegitimation:

Ein unmittelbarer Eingriff in Rechte der Antragsteller, wie ihn Art140 Abs1 letzter Satz B-VG fordert, liegt nach dem bisher Gesagten allenfalls hinsichtlich des §182 Abs2 ABGB und auch hier nur bezüglich der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers vor, insofern ihnen ein Recht auf persönlichen Verkehr mit dem an Kindesstatt angenommenen Kind verwehrt ist; auch dies freilich mit der Einschränkung, daß, wie unter a) ausgeführt, die Qualifikation des den Großeltern zustehenden 'Rechtes auf persönlichen Verkehr' als eines von Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erfaßten Rechts zweifelhaft ist.

Hinsichtlich des Drittantragstellers kann ein durch die angefochtenen Bestimmungen beeinträchtigtes Recht in keinem Fall erkannt werden.

III.römisch drei.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit:

1. §182 Abs2 ABGB:

Die Annahme an Kindesstatt beruht auf einem gerichtlich bewilligten Vertrag zwischen dem Kind und den Wahleltern; die leiblichen Eltern müssen zugestimmt haben. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Familie der leiblichen Eltern, das auch das Recht umfassen muß, einer (Fremd)Adoption zuzustimmen, steht dem entsprechenden Grundrecht der Großeltern gegenüber. Hier wird davon auszugehen sein, daß dem Recht der Eltern, als der 'engeren Familie', der Vorrang zukommt.

Zu bedenken ist, daß ein Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr mit dem von ihnen gegenüber fremden Personen an Kindesstatt angenommenen Enkelkind der ungestörten Entwicklung dieses Kindes in vielen Fällen nicht zuträglich sein wird, zumal regelmäßig die Eltern der Wahleltern die Großelternstelle einnehmen werden, während das Kind seine leiblichen Großeltern als nicht familienzugehörig empfinden würde. Hauptzweck der Annahme an Kindesstatt soll aber die Förderung des Wohls des anzunehmenden (nicht eigenberechtigten) Kindes sein. Dazu müssen die Verhältnisse der natürlichen Familie möglichst nachgebildet werden und die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten dort, wo sich eine Kollision ergibt, in den Hintergrund treten. Dadurch erhält das Wahlkind die Sicherheit und Geborgenheit eines leiblichen Kindes seiner Wahleltern (RV 107 BlgNR 9. GP, 11). Mit der Annahme an Kindesstatt werden auch im Sinne von Art8 Abs1 EMRK die Beziehungen zu der ursprünglichen Familie beendet (vgl. Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar S. 202 RZ 15). Der Untergang des Rechts auf persönlichen Verkehr der leiblichen Großeltern findet seinen Grund in der gebotenen Förderung des Wohles des an Kindesstatt angenommenen Kindes und ist daher sachlich gerechtfertigt und kann weder, wie behauptet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch ein unbegründeter Eingriff in das Privat- und Familienleben sein. Zu bedenken ist, daß ein Recht der Großeltern auf persönlichen Verkehr mit dem von ihnen gegenüber fremden Personen an Kindesstatt angenommenen Enkelkind der ungestörten Entwicklung dieses Kindes in vielen Fällen nicht zuträglich sein wird, zumal regelmäßig die Eltern der Wahleltern die Großelternstelle einnehmen werden, während das Kind seine leiblichen Großeltern als nicht familienzugehörig empfinden würde. Hauptzweck der Annahme an Kindesstatt soll aber die Förderung des Wohls des anzunehmenden (nicht eigenberechtigten) Kindes sein. Dazu müssen die Verhältnisse der natürlichen Familie möglichst nachgebildet werden und die Rechtsbeziehungen zu den leiblichen Verwandten dort, wo sich eine Kollision ergibt, in den Hintergrund treten. Dadurch erhält das Wahlkind die Sicherheit und Geborgenheit eines leiblichen Kindes seiner Wahleltern Regierungsvorlage 107 BlgNR 9. GP, 11). Mit der Annahme an Kindesstatt werden auch im Sinne von Art8 Abs1 EMRK die Beziehungen zu der ursprünglichen Familie beendet vergleiche Frowein-Peukert, EMRK-Kommentar Sitzung 202 RZ 15). Der Untergang des Rechts auf persönlichen Verkehr der leiblichen Großeltern findet seinen Grund in der gebotenen Förderung des Wohles des an Kindesstatt angenommenen Kindes und ist daher sachlich gerechtfertigt und kann weder, wie behauptet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch ein unbegründeter Eingriff in das Privat- und Familienleben sein.

Diese Erwägungen gelten umsomehr für die - rechtlich (vom gesetzlichen Erbrecht abgesehen) nicht näher erfaßten - Beziehungen zwischen dem an Kindesstatt angenommenen Kind und dem Drittantragsteller als seinem leiblichen Onkel.

Dieselben Erwägungen, die die gesetzliche Regelung unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu rechtfertigen vermögen, schließen die von den Antragstellern gewünschte Beurteilung als Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende umfassende Sachlichkeitsgebot aus.

Soweit sich die Antragsteller dagegen verwahren, daß das Verwandtschaftsverhältnis nicht zur Gänze erlischt, ist bei §182a Abs1 und §182b Abs1 ABGB darauf einzugehen.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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