TE Vwgh Beschluss 2022/11/17 Ra 2020/06/0144

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Veröffentlicht am 17.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S in T, vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30. April 2020, LVwG 80.21-1568/2017-26, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer baurechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Trieben; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trieben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. März 2017 wurde ein vom Revisionswerber gestellter Devolutionsantrag vom 7. Februar 2017 betreffend einen „Antrag um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes“ auf Grundstück Nr. X, GB S., vom 9. Oktober 1972 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Trieben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 30. März 2017 wurde ein vom Revisionswerber gestellter Devolutionsantrag vom 7. Februar 2017 betreffend einen „Antrag um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes“ auf Grundstück Nr. römisch zehn, GB S., vom 9. Oktober 1972 als unbegründet abgewiesen.

2        Die vom Revisionswerber gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

3        Begründend führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen aus, das Ansuchen von F. und S., den Rechtsvorgängern des Revisionswerbers, vom 9. Oktober 1972 habe sich auf die (Erteilung der) Baubewilligung für die Erweiterung der „Gaststätte“ auf dem Grundstück Nr. Y, KG S. bezogen, während ein Bauansuchen für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. X dem Bauakt nicht zu entnehmen sei.Begründend führte das LVwG im angefochtenen Erkenntnis im Wesentlichen aus, das Ansuchen von F. und S., den Rechtsvorgängern des Revisionswerbers, vom 9. Oktober 1972 habe sich auf die (Erteilung der) Baubewilligung für die Erweiterung der „Gaststätte“ auf dem Grundstück Nr. Y, KG Sitzung bezogen, während ein Bauansuchen für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. römisch zehn dem Bauakt nicht zu entnehmen sei.

4        Der Revisionswerber leite das Vorliegen eines Antrags betreffend die Errichtung eines Parkplatzes aus der Kundmachung des Bürgermeisters der Marktgemeinde T. vom 11. Oktober 1972, in der im Betreff für die Rechtsvorgänger des Revisionswerbers die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung der Gaststätte und eines Parkplatzes auf den Parzellen Y und Z für Bauzwecke angeführt sei, sowie aus dem am 27. Oktober 1972 aufgenommenen Kommissionsprotokoll und dem Bescheid des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1972, mit dem die Widmungsbewilligung für die Erweiterung der Gaststätte und Errichtung eines Parkplatzes auf den Grundstücken Nr. Y und Nr. Z (nunmehr X) erteilt worden sei, ab.Der Revisionswerber leite das Vorliegen eines Antrags betreffend die Errichtung eines Parkplatzes aus der Kundmachung des Bürgermeisters der Marktgemeinde T. vom 11. Oktober 1972, in der im Betreff für die Rechtsvorgänger des Revisionswerbers die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung der Gaststätte und eines Parkplatzes auf den Parzellen Y und Z für Bauzwecke angeführt sei, sowie aus dem am 27. Oktober 1972 aufgenommenen Kommissionsprotokoll und dem Bescheid des Bürgermeisters vom 31. Oktober 1972, mit dem die Widmungsbewilligung für die Erweiterung der Gaststätte und Errichtung eines Parkplatzes auf den Grundstücken Nr. Y und Nr. Z (nunmehr römisch zehn) erteilt worden sei, ab.

5        Eine Baubewilligung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Das Ansuchen um Baubewilligung vom 9. Oktober 1972 mit der Geschäftszahl (GZ) 2116-159 sei nach dem unmissverständlichen, in sich widerspruchsfreien, eindeutigen Wortlaut auf die Erteilung der Baubewilligung zwecks Erweiterung der Gaststätte auf dem Grundstück Nr. Y gerichtet. Auch der dem Ansuchen angeschlossenen und Genehmigungsbestandteil des Bescheides des Bürgermeisters der damaligen Marktgemeinde T. vom 31. Oktober 1972, GZ 2240-153-1972 H/B, gewordenen Baubeschreibung sei als Art des Bauvorhabens und Verwendungszweck (ausschließlich) die Erweiterung der Gaststätte zu entnehmen. Als Lage des Bauvorhabens sei die Gemeinde T, KG S., Ortschaft S., Grundstück Nr. Y mit der bisherigen Benützungsart Garten angeführt. Unter Punkt C. Versorgungseinrichtungen und Außenanlagen seien im dafür vorgesehenen Unterpunkt „Abstellflächen für Kraftfahrzeuge“ keine Angaben enthalten. Es liege demnach kein Hinweis für die Errichtung eines Parkplatzes, der auf Grundstück Nr. A zur Ausführung gelangen sollte und als vom Antrag auf Erteilung der Baubewilligung umfasst gelten sollte, vor.

6        Ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z liege weder vom 9. Oktober 1972 noch von einem anderen Tag noch unter der vom Revisionswerber bezogenen GZ 2239-153-1972 H/B, bei der es sich um die Geschäftszahl des Widmungsbewilligungsbescheides vom 31. Oktober 1972 handle, vor. Ein vom Revisionswerber genannter unerledigter Antrag vom 9. Oktober 1972 auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. X existiere nicht.Ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z liege weder vom 9. Oktober 1972 noch von einem anderen Tag noch unter der vom Revisionswerber bezogenen GZ 2239-153-1972 H/B, bei der es sich um die Geschäftszahl des Widmungsbewilligungsbescheides vom 31. Oktober 1972 handle, vor. Ein vom Revisionswerber genannter unerledigter Antrag vom 9. Oktober 1972 auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. römisch zehn existiere nicht.

7        Zutreffend sei, dass in der Kundmachung zur Bauverhandlung vom 11. Oktober 1972, GZ 2116-153-1972 H/B, die Baubewilligung für die Erweiterung der Gaststätte und eines Parkplatzes auf den Parzellen Y und Z (nunmehr X) für Bauzwecke angeführt sei. Der Gegenstand der Kundmachung überschreite allerdings den genannten eingebrachten eindeutigen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 9. Oktober 1972 und damit den in Folge der gebotenen Antragsgebundenheit zu prüfenden Genehmigungsgegenstand. Ein allenfalls über den tatsächlichen Antrag hinausgehendes, in der Kundmachung bekannt gegebenes Bauvorhaben vermöge aber einen in Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit des Bauverfahrens unerlässlichen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung, der schon nach § 58 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (Stmk. BauO 1968) - wie alle fristauslösenden Anträge - der Schriftlichkeit bedurft habe und dem auch die erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, also ein klar umrissenes, den Antragswillen wiedergebendes Projekt anzuschließen gewesen seien, nicht zu ersetzen.Zutreffend sei, dass in der Kundmachung zur Bauverhandlung vom 11. Oktober 1972, GZ 2116-153-1972 H/B, die Baubewilligung für die Erweiterung der Gaststätte und eines Parkplatzes auf den Parzellen Y und Z (nunmehr römisch zehn) für Bauzwecke angeführt sei. Der Gegenstand der Kundmachung überschreite allerdings den genannten eingebrachten eindeutigen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 9. Oktober 1972 und damit den in Folge der gebotenen Antragsgebundenheit zu prüfenden Genehmigungsgegenstand. Ein allenfalls über den tatsächlichen Antrag hinausgehendes, in der Kundmachung bekannt gegebenes Bauvorhaben vermöge aber einen in Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit des Bauverfahrens unerlässlichen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung, der schon nach Paragraph 58, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (Stmk. BauO 1968) - wie alle fristauslösenden Anträge - der Schriftlichkeit bedurft habe und dem auch die erforderlichen Unterlagen für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens, also ein klar umrissenes, den Antragswillen wiedergebendes Projekt anzuschließen gewesen seien, nicht zu ersetzen.

8        Das Gesagte gelte umso mehr für das Ansuchen der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers vom 9. Oktober 1972 um Widmungsbewilligung, die Kundmachung zur Widmungsverhandlung vom 11. Oktober 1972, GZ 2115-153-1972 H/B, und das Kommissionsprotokoll vom 27. Oktober 1972 betreffend die Grundwidmung für Bauzwecke, Grundstück Nr. Y und Nr. Z (wird näher ausgeführt). Sowohl die Widmung von Grund als auch die Erteilung der Baubewilligung hätten nach der Stmk. BauO 1968 der Bewilligung der Baubehörde bedurft, seien jeweils bei der Baubehörde zu beantragen gewesen und hätten durch diese jeweiligen verfahrenseinleitenden Anträge zwei eigenständige Verfahren dargestellt, die jedoch gemeinsam verhandelt hätten werden können. Der Antrag auf Widmungsbewilligung und sämtliche dazu ergangenen Verfahrensschritte und im Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse hätten jedoch aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage nicht gleichzeitig als Antrag und Verfahren auf Erteilung einer Baubewilligung betrachtet werden bzw. ein solches ersetzen können. Gegenständlich sei ein eigenständiger Baubewilligungsantrag eingebracht worden, der gerade nicht die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z zum Inhalt gehabt habe.

9        Mit dem Baubewilligungsbescheid vom 31. Oktober 1972, GZ 2240-153-1972 H/B, habe die erstinstanzliche Baubehörde unter Berücksichtigung ihrer Antragsgebundenheit die Baubewilligung im Einklang mit dem allein aktenkundigen Ansuchen vom 9. Oktober 1972, GZ 2116-159, auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung und Erweiterung des Wohn- und Gasthauses auf dem Grundstück Nr. Y erteilt. Das beabsichtigte Anlegen von Parkflächen für PKWs finde lediglich im vom Bausachverständigen verfassten Befund Erwähnung, die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z sei mit diesem Bescheid jedoch nicht bewilligt worden.

10       Die Entscheidungspflicht werde nur durch Anträge begründet, über die bescheidmäßig zu entscheiden sei. Das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht sei nach der klaren Diktion des § 73 Abs. 2 AVG notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrags.Die Entscheidungspflicht werde nur durch Anträge begründet, über die bescheidmäßig zu entscheiden sei. Das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht sei nach der klaren Diktion des Paragraph 73, Absatz 2, AVG notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrags.

11       Da das Ansuchen vom 9. Oktober 1972, GZ 2116-159, aufgrund des eindeutigen Wortlautes und des eindeutigen Wortlautes der angeschlossenen Baubeschreibung keinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z umfasse und nach der Aktenlage auch sonst kein schriftliches Ansuchen unter Anschluss der nach § 58 Stmk. BauO 1968 für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z und damit auch kein eine Entscheidungspflicht auslösender Antrag vorliege, erweise sich der eingebrachte Devolutionsantrag mangels Vorliegen eines devolvierbaren Ansuchens als unzulässig. Dadurch, dass der Devolutionsantrag von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden sei, sei dem Revisionswerber kein Rechtsnachteil erwachsen.Da das Ansuchen vom 9. Oktober 1972, GZ 2116-159, aufgrund des eindeutigen Wortlautes und des eindeutigen Wortlautes der angeschlossenen Baubeschreibung keinen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z umfasse und nach der Aktenlage auch sonst kein schriftliches Ansuchen unter Anschluss der nach Paragraph 58, Stmk. BauO 1968 für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für die Errichtung eines Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z und damit auch kein eine Entscheidungspflicht auslösender Antrag vorliege, erweise sich der eingebrachte Devolutionsantrag mangels Vorliegen eines devolvierbaren Ansuchens als unzulässig. Dadurch, dass der Devolutionsantrag von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen worden sei, sei dem Revisionswerber kein Rechtsnachteil erwachsen.

12       Ergänzend hielt das LVwG fest, dass der Widmungsbewilligungsbescheid vom 31. Oktober 1972, GZ 2239-153-1972 H/B, gemäß § 119 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 ex lege am 1. März 1999 erloschen sei. Mit diesem Bescheid sei die Bewilligung zur Parkplatznutzung des Grundstücks Nr. 73/1 erteilt worden, allerdings unmissverständlich als Widmungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Stmk. BauO 1968 und nicht als Baubewilligung gemäß § 62 leg. cit.Ergänzend hielt das LVwG fest, dass der Widmungsbewilligungsbescheid vom 31. Oktober 1972, GZ 2239-153-1972 H/B, gemäß Paragraph 119, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz 1995 ex lege am 1. März 1999 erloschen sei. Mit diesem Bescheid sei die Bewilligung zur Parkplatznutzung des Grundstücks Nr. 73/1 erteilt worden, allerdings unmissverständlich als Widmungsbewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Stmk. BauO 1968 und nicht als Baubewilligung gemäß Paragraph 62, leg. cit.

13       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

17       In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, da das LVwG die zwingende Schriftform für den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zugrunde gelegt habe, habe es unter Verkennung der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 47 AVG im Ermittlungsverfahren auch nicht mehr geprüft, ob als Grundlage für die in der Kundmachung „gegenüber den schriftlichen Ansuchen“ beurkundete Erweiterung des Verfahrensgegenstandes auf die Errichtung des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z „allenfalls auch eine mündlich angebrachte Änderung des Ansuchens auf Erteilung der Baubewilligung zulässig in Betracht komme“. In Verkennung der Rechtslage zum Schriftformerfordernis habe das LVwG „allfällige Umstände einer Abänderung nicht geprüft und die in der Beschwerde geführten Zeugen nicht einvernommen“. Das LVwG verkenne damit auch die Judikatur, wonach mündliche Anbringen auch wirksam sein könnten, „wenn sie nicht schriftlich festgehalten wurden“ (Verweis auf VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195).In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, da das LVwG die zwingende Schriftform für den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung zugrunde gelegt habe, habe es unter Verkennung der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach Paragraph 47, AVG im Ermittlungsverfahren auch nicht mehr geprüft, ob als Grundlage für die in der Kundmachung „gegenüber den schriftlichen Ansuchen“ beurkundete Erweiterung des Verfahrensgegenstandes auf die Errichtung des Parkplatzes auf dem Grundstück Nr. Z „allenfalls auch eine mündlich angebrachte Änderung des Ansuchens auf Erteilung der Baubewilligung zulässig in Betracht komme“. In Verkennung der Rechtslage zum Schriftformerfordernis habe das LVwG „allfällige Umstände einer Abänderung nicht geprüft und die in der Beschwerde geführten Zeugen nicht einvernommen“. Das LVwG verkenne damit auch die Judikatur, wonach mündliche Anbringen auch wirksam sein könnten, „wenn sie nicht schriftlich festgehalten wurden“ (Verweis auf VwGH 6.5.2004, 2001/20/0195).

Die Rechtsansicht, wonach Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung - und damit auch Abänderungen solcher Ansuchen - als fristauslösende Ansuchen dem zwingenden Schriftlichkeitsgebot unterlägen, weiche „von der Judikatur des Höchstgerichts zur Frage welche Fristen der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AVG unterliegen insofern ab, als es umfangreiche Judikatur des VwGH zur Frage gibt, welche Fristen die Schriftform nach § 13 Abs. 2 AVG begründen“. Die Judikatur habe diese Schriftform aber weder für Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung und Änderungen zu solchen Ansuchen allgemein noch für Ansuchen und Änderungen nach § 58 Stmk. BauO 1968 statuiert, woraus der Umkehrschluss gezogen werden könne, dass das Höchstgericht für diese Ansuchen kein Schriftformerfordernis vorsehe. Zur Frage des Schriftformerfordernisses für Bauansuchen nach § 58 Stmk. BauO 1968 und Änderungen zu solchen Ansuchen liege noch keine höchstgerichtliche Judikatur vor.Die Rechtsansicht, wonach Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung - und damit auch Abänderungen solcher Ansuchen - als fristauslösende Ansuchen dem zwingenden Schriftlichkeitsgebot unterlägen, weiche „von der Judikatur des Höchstgerichts zur Frage welche Fristen der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, AVG unterliegen insofern ab, als es umfangreiche Judikatur des VwGH zur Frage gibt, welche Fristen die Schriftform nach Paragraph 13, Absatz 2, AVG begründen“. Die Judikatur habe diese Schriftform aber weder für Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung und Änderungen zu solchen Ansuchen allgemein noch für Ansuchen und Änderungen nach Paragraph 58, Stmk. BauO 1968 statuiert, woraus der Umkehrschluss gezogen werden könne, dass das Höchstgericht für diese Ansuchen kein Schriftformerfordernis vorsehe. Zur Frage des Schriftformerfordernisses für Bauansuchen nach Paragraph 58, Stmk. BauO 1968 und Änderungen zu solchen Ansuchen liege noch keine höchstgerichtliche Judikatur vor.

Hätte das LVwG die Judikatur zum Schriftlichkeitsgebot berücksichtigt, hätte es aufgrund der Kundmachung zur Bauverhandlung vom 11. Oktober 1972, des Bauverhandlungsprotokolls sowie auch des Schreibens des Bürgermeisters vom 30. Oktober 1972, dass der Parkplatz Gegenstand des Bauverfahrens sei, jedenfalls prüfen müssen, ob dem abweichenden Verhandlungsgegenstand in der Kundmachung zur Bauverhandlung und dem Bauverhandlungsprotokoll eine zulässige Abänderung des schriftlichen Bauansuchens vom 9. Oktober 1972 zugrunde liege.

Das LVwG habe aber auch die Beweiskraft öffentlicher Urkunden verkannt. Mit der Kundmachung zur Bauverhandlung vom 11. Oktober 1972 sei in einer inländischen öffentlichen Urkunde beurkundet worden, dass von den Bauwerbern um die Erteilung der Baubewilligung hinsichtlich der Errichtung eines Parkplatzes auf Grundstück Nr. Z angesucht worden sei. Die gegenteilige Feststellung des LVwG stehe damit im Widerspruch zur gesetzlichen Beweislastregel und der hierzu ergangenen Judikatur, wonach inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse lieferten, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt seien (Verweis auf VwGH 16.6.2000, 96/21/0936). Die Erwägungen des LVwG, dass außer dem schriftlichen Bauansuchen gar keine andere Antragsgrundlage möglich sei und daher auch kein anderer oder modifizierter Antrag vorliege, stützten sich auf reine Mutmaßungen und würden verkennen, dass nach der Judikatur bloße Mutmaßungen für einen Gegenbeweis für die in der Kundmachung beurkundeten Tatsachen nicht ausreichten (Verweis auf VwGH 26.5.2004, 2001/08/0026).

18       Soweit die Revision im Rahmen der zitierten Zulässigkeitsbegründung einen Verfahrensmangel mit dem Vorbringen geltend macht, das LVwG habe „die in der Beschwerde geführten Zeugen“ nicht vernommen, ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. zum Ganzen VwGH 26.9.2022, Ra 2022/05/0130, mwN). Soweit die Revision im Rahmen der zitierten Zulässigkeitsbegründung einen Verfahrensmangel mit dem Vorbringen geltend macht, das LVwG habe „die in der Beschwerde geführten Zeugen“ nicht vernommen, ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen oder die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulassungsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , zum Ganzen VwGH 26.9.2022, Ra 2022/05/0130, mwN).

19       Eine solche fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die Revision jedoch vermissen. Insbesondere wird darin nicht dargelegt, durch welche Aussagen welcher konkreter Zeugen sich konkrete Hinweise auf eine allfällige mündliche Ergänzung des seinerzeitigen Bauansuchens der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers ergäben hätten und das LVwG zu einem anderen Ergebnis seiner Beweiswürdigung gelangt wäre.

20       Gemäß dem vom Revisionswerber angesprochenen § 47 AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt § 292 Abs. 1 erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, dass inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.Gemäß dem vom Revisionswerber angesprochenen Paragraph 47, AVG ist die Beweiskraft von öffentlichen Urkunden und Privaturkunden von der Behörde nach den Paragraphen 292 bis 294, 296, 310 und 311 ZPO zu beurteilen. Dabei gilt Paragraph 292, Absatz eins, erster Satz ZPO jedoch mit der Maßgabe, dass inländische öffentliche Urkunden den Beweis auch über jene Tatsachen und Rechtsverhältnisse liefern, die die Voraussetzung für ihre Ausstellung bildeten und in der Urkunde ausdrücklich genannt sind; wenn die Behörde im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles dagegen Bedenken hat, dass die Urkunde diesen Beweis liefert, so kann sie der Partei auftragen, den Beweis auf andere Weise zu führen.

Nach § 292 Abs. 1 ZPO begründen Urkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.Nach Paragraph 292, Absatz eins, ZPO begründen Urkunden, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

Nach § 292 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.Nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

21       Unter der Annahme, dass es sich bei der vom Revisionswerber genannten Kundmachung zur Bauvorhandlung vom 11. Oktober 1972 um eine inländische öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG handelt, ist zu bemerken, dass im vorliegenden Fall das LVwG nicht nur „Bedenken“ (im Sinne der zitierten Bestimmung) dargelegt hat, dass die Kundmachung zur Bauverhandlung vom 11. Oktober 1972 den Beweis darüber liefert, dass die Bauwerber seinerzeit (auch) um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung oder Erweiterung eines Parkplatzes angesucht hätten. Vielmehr ist das LVwG in einer ausführlichen Beweiswürdigung unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden, Bezug habenden Akten - unter anderem der genannten Kundmachung vom 11. Oktober 1972, aber auch weiterer, im angefochtenen Erkenntnis erwähnter Aktenteile - zum Ergebnis gelangt, dass von den Rechtsvorgängern des Revisionswerbers kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für einen Parkplatz gestellt worden sei. Es hat insofern die inhaltliche Unrichtigkeit der Kundmachung nachvollziehbar begründet.Unter der Annahme, dass es sich bei der vom Revisionswerber genannten Kundmachung zur Bauvorhandlung vom 11. Oktober 1972 um eine inländische öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 47, AVG handelt, ist zu bemerken, dass im vorliegenden Fall das LVwG nicht nur „Bedenken“ (im Sinne der zitierten Bestimmung) dargelegt hat, dass die Kundmachung zur Bauverhandlung vom 11. Oktober 1972 den Beweis darüber liefert, dass die Bauwerber seinerzeit (auch) um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung oder Erweiterung eines Parkplatzes angesucht hätten. Vielmehr ist das LVwG in einer ausführlichen Beweiswürdigung unter Heranziehung aller zur Verfügung stehenden, Bezug habenden Akten - unter anderem der genannten Kundmachung vom 11. Oktober 1972, aber auch weiterer, im angefochtenen Erkenntnis erwähnter Aktenteile - zum Ergebnis gelangt, dass von den Rechtsvorgängern des Revisionswerbers kein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für einen Parkplatz gestellt worden sei. Es hat insofern die inhaltliche Unrichtigkeit der Kundmachung nachvollziehbar begründet.

22       Der Revisionswerber selbst zitiert zur Untermauerung seines Vorbringens aus der Kundmachung vom 11. Oktober 1972 (lediglich) jene Passage, wonach „(m)it der Eingabe vom 09.10.1972 (...) die Bauwerber (...) um die Erteilung der Baubewilligung zwecks Erweiterung einer Gaststätte und eines Parkplatzes (...) angesucht“ hätten (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof). Dass das erwähnte, mit 9. Oktober 1972 datierte Ansuchen der Bauwerber um Baubewilligung eine Erweiterung oder Errichtung eines Parkplatzes jedoch nicht beinhaltet, hat das LVwG in Übereinstimmung mit der Aktenlage festgestellt. Im Übrigen behauptet auch der Revisionswerber nicht, dass der Kundmachung vom 11. Oktober 1972 ein konkreter Hinweis auf eine allfällige mündliche Ergänzung des schriftlichen Ansuchens der Bauwerber (die wohl innerhalb von zwei Tagen nach dem Bauansuchen erfolgen hätte müssen, um in der Kundmachung Berücksichtigung finden zu können) zu entnehmen wäre.

23       Dass das LVwG vom Erfordernis der Schriftform eines Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 58 Stmk. BauO 1968 ausging, erweist sich angesichts des Wortlauts der genannten Bestimmung, wonach dem Ansuchen um Bewilligung näher genannte Dokumente „anzuschließen“ sind, jedenfalls als vertretbar, ist vorliegend jedoch nicht entscheidend, weil der Revisionswerber in keiner Weise konkret darlegt, zu welchem Zeitpunkt bzw. unter welchen Umständen seine Rechtsvorgänger eine mündliche, einen Parkplatz betreffende Ergänzung ihres Bauansuchens vom 9. Oktober 1972 vorgenommen hätten bzw. haben könnten, und eine solche Ergänzung konkret auch aus den Verwaltungsakten nicht erkennbar ist (vgl. in diesem Sinne im Übrigen auch das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis VwGH 16.6.2000, 96/21/0936).Dass das LVwG vom Erfordernis der Schriftform eines Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung nach Paragraph 58, Stmk. BauO 1968 ausging, erweist sich angesichts des Wortlauts der genannten Bestimmung, wonach dem Ansuchen um Bewilligung näher genannte Dokumente „anzuschließen“ sind, jedenfalls als vertretbar, ist vorliegend jedoch nicht entscheidend, weil der Revisionswerber in keiner Weise konkret darlegt, zu welchem Zeitpunkt bzw. unter welchen Umständen seine Rechtsvorgänger eine mündliche, einen Parkplatz betreffende Ergänzung ihres Bauansuchens vom 9. Oktober 1972 vorgenommen hätten bzw. haben könnten, und eine solche Ergänzung konkret auch aus den Verwaltungsakten nicht erkennbar ist vergleiche , in diesem Sinne im Übrigen auch das vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis VwGH 16.6.2000, 96/21/0936).

24       Vor diesem Hintergrund vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Mai 2004, 2001/20/0195, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. zu diesem Erkenntnis auch VwGH 27.3.2018, Ro 2015/06/0022, in dem bei gebotener Schriftlichkeit auch die Notwendigkeit der Unterfertigung eines Schriftstückes, an dessen Entstehung die Behörde beteiligt ist, durch die Partei hervorgehoben wurde). Vor diesem Hintergrund vermag auch der Hinweis des Revisionswerbers auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Mai 2004, 2001/20/0195, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , zu diesem Erkenntnis auch VwGH 27.3.2018, Ro 2015/06/0022, in dem bei gebotener Schriftlichkeit auch die Notwendigkeit der Unterfertigung eines Schriftstückes, an dessen Entstehung die Behörde beteiligt ist, durch die Partei hervorgehoben wurde).

25       Der an das LVwG gerichtete, jedoch nicht näher begründete Vorwurf, es habe „allfällige Umstände einer Abänderung“ (des Bauansuchens) nicht geprüft, läuft - angesichts der eingehenden Würdigung der zur Verfügung stehenden Akten durch das LVwG und der mangelnden Konkretisierung durch den Revisionswerber - auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Nach dem Gesagten trifft es demnach auch nicht zu, dass sich das LVwG auf „bloße Mutmaßungen“ gestützt hat.

26       Mit seinen Zulässigkeitsausführungen vermag der Revisionswerber somit nicht aufzuzeigen, dass das LVwG die im gegenständlichen Fall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbarer Weise vorgenommen hätte.

27       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060144.L00

Im RIS seit

15.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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