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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des D H, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. April 2022, LVwG 26.16-1245/2022-14, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Erstantrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Zusammenführung mit seinem über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Sohn wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß § 21 NAG ab.Mit Bescheid vom 14. Dezember 2021 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Erstantrag des Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Zusammenführung mit seinem über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Sohn wegen unzulässiger Inlandsantragstellung gemäß Paragraph 21, NAG ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. April 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärt die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. April 2022 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärt die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe über ein (von der dänischen Botschaft ausgestelltes) Visum C mit Gültigkeit von 14. September 2021 bis 27. Dezember 2021 verfügt und sei Mitte November 2021 nach Österreich eingereist. Gemeinsam mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 26. November 2021 habe er einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt. Der Revisionswerber sei alleinstehend, zwei Töchter würden in Dänemark leben, zwei Söhne in Graz. Er beziehe in der Türkei eine Pension in der Höhe von umgerechnet ca. € 200,- und habe dort ein Haus samt Liegenschaft. Der Revisionswerber höre schlecht und habe Schwierigkeiten beim Gehen, sei aber nicht in ärztlicher Behandlung.Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber habe über ein (von der dänischen Botschaft ausgestelltes) Visum C mit Gültigkeit von 14. September 2021 bis 27. Dezember 2021 verfügt und sei Mitte November 2021 nach Österreich eingereist. Gemeinsam mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 26. November 2021 habe er einen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21, Absatz 3, NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt. Der Revisionswerber sei alleinstehend, zwei Töchter würden in Dänemark leben, zwei Söhne in Graz. Er beziehe in der Türkei eine Pension in der Höhe von umgerechnet ca. € 200,- und habe dort ein Haus samt Liegenschaft. Der Revisionswerber höre schlecht und habe Schwierigkeiten beim Gehen, sei aber nicht in ärztlicher Behandlung.
In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe seinen Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG damit begründet, dass er unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; zudem habe er in der mündlichen Verhandlung auf seinen Analphabetismus verwiesen. Allerdings habe der Revisionswerber - so das Verwaltungsgericht in seiner Abwägung - lange Zeit (bis November 2021) ohne seine Kinder in der Türkei gelebt, sei erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig und habe keine Integrationsmerkmale in gesellschaftlicher, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vorzuweisen. Mit einer Abweisung seines Antrags sei somit kein unzulässiger Eingriff nach Art. 8 EMRK verbunden, die Interessenabwägung falle nicht zu Gunsten des Revisionswerbers aus. Da der Aufenthaltstitel schon aus diesem Grund zu versagen gewesen sei, erübrige sich ein Eingehen auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen.In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe seinen Zusatzantrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG damit begründet, dass er unbescholten sei und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; zudem habe er in der mündlichen Verhandlung auf seinen Analphabetismus verwiesen. Allerdings habe der Revisionswerber - so das Verwaltungsgericht in seiner Abwägung - lange Zeit (bis November 2021) ohne seine Kinder in der Türkei gelebt, sei erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig und habe keine Integrationsmerkmale in gesellschaftlicher, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vorzuweisen. Mit einer Abweisung seines Antrags sei somit kein unzulässiger Eingriff nach Artikel 8, EMRK verbunden, die Interessenabwägung falle nicht zu Gunsten des Revisionswerbers aus. Da der Aufenthaltstitel schon aus diesem Grund zu versagen gewesen sei, erübrige sich ein Eingehen auf die weiteren Erteilungsvoraussetzungen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich - nach Ablehnung der Behandlung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem mit Beschluss VfGH 25.8.2022, E 1264/2022, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde - die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, die Begründung der Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht entspreche nicht den Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG.Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst vor, die Begründung der Nichtzulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG.
6 Allerdings könnte das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den gemäß § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0117, Pkt. 4.2., mwN).Allerdings könnte das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 22.9.2022, Ra 2022/22/0117, Pkt. 4.2., mwN).
7 Weiters bringt der Revisionswerber vor, seine Angaben im Verfahren und die von ihm vorgelegten Urkunden seien nur unzureichend gewürdigt worden, weshalb „der belangten Behörde“ (gemeint wohl: dem Verwaltungsgericht) eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0279, Rn. 9, mwN). Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber mit seinem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufzuzeigen, zumal auch nicht dargelegt wird, welche Feststellungen aufgrund einer angeblich unvertretbaren Beweiswürdigung getroffen worden wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 19.10.2022, Ra 2020/22/0279, Rn. 9, mwN). Eine derartige vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber mit seinem nicht näher substantiierten Vorbringen nicht aufzuzeigen, zumal auch nicht dargelegt wird, welche Feststellungen aufgrund einer angeblich unvertretbaren Beweiswürdigung getroffen worden wären.
9 Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen auf die Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0082, Rn. 14, mwN). Dass die vom Verwaltungsgericht vorliegend unter Berücksichtigung der oben dargestellten Aspekte vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar wäre, vermag der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht darzutun.Soweit sich das diesbezügliche Vorbringen auf die Interessenabwägung durch das Verwaltungsgericht beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche , VwGH 20.5.2021, Ra 2021/22/0082, Rn. 14, mwN). Dass die vom Verwaltungsgericht vorliegend unter Berücksichtigung der oben dargestellten Aspekte vorgenommene Interessenabwägung unvertretbar wäre, vermag der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht darzutun.
10 Zum abschließend erstatteten Hinweis, die angefochtene Entscheidung „der belangten Behörde“ entspreche nicht den Anforderungen der §§ 58 und 60 AVG, ist anzumerken, dass auch dieses Vorbringen in keiner Weise näher ausgeführt und insbesondere die Relevanz eines allfälligen Begründungsmangels nicht dargelegt wird (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0285, Rn. 10, mwN).Zum abschließend erstatteten Hinweis, die angefochtene Entscheidung „der belangten Behörde“ entspreche nicht den Anforderungen der Paragraphen 58 und 60 AVG, ist anzumerken, dass auch dieses Vorbringen in keiner Weise näher ausgeführt und insbesondere die Relevanz eines allfälligen Begründungsmangels nicht dargelegt wird vergleiche , zu diesem Erfordernis etwa VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0285, Rn. 10, mwN).
11 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Ausgehend davon erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Wien, am 18. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220157.L00Im RIS seit
15.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023