Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung der neuerlichen Änderung des Umrechnungsschlüssels für die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen für Nutzungsrechte nach dem Sbg EinforstungsrechteG wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mangels Vorliegen besonderer Umstände für die Rückgängigmachung der im Jahre 1986 vorgenommenen, der tatsächlichen Kaufkraft entsprechenden ValorisierungSpruch
Der erste Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. Nr. 74, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, in der Fassung des ArtI Z2 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1991, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der erste Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. Nr. 74, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, in der Fassung des ArtI Z2 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1991,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der erste Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes tritt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 59/1986 und der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, LGBl. Nr. 74, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes wieder in Wirksamkeit. Der erste Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes tritt in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1986, und der Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 25. Juli 1986, Landesgesetzblatt Nr. 74, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes wieder in Wirksamkeit.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Der im I. Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen, Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten") des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, enthaltene §10 dieses Gesetzes hat in der durch ArtI Z2 des Landesgesetzes LGBl. 80/1991 geänderten Fassung folgenden Wortlaut:römisch eins. Der im römisch eins. Abschnitt ("Allgemeine Bestimmungen, Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten") des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, Landesgesetzblatt 74 aus 1986,, enthaltene §10 dieses Gesetzes hat in der durch ArtI Z2 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 80 aus 1991, geänderten Fassung folgenden Wortlaut:
"Gegenleistung
§10
Die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen werden ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise festgesetzt, daß 1 Kreuzer österreichischer Währung 3,3 Groschen gleichzustellen ist. Die Gegenleistungen sind in Zusammenhang mit einer Ergänzungsregulierung oder auch außerhalb einer solchen auf Antrag der Verpflichteten oder des Berechtigten in Geld abzulösen. Der Jahresbetrag der Gegenleistung ist mit dem gemäß §33 Abs2 geltenden Zinsfuß zu kapitalisieren."
II. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B639/92 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch zwei. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B639/92 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Die Agrarbehörde Salzburg löste auf Antrag der (Mit-)Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft die laut Regulierungsurkunde Nr. 4813/d vom 28. August 1869 zu entrichtende Gegenleistung für ein zugunsten dieser Liegenschaft bestehendes Recht zum Bezug einer bestimmten Holzmenge aus näher bezeichneten (im Eigentum des Bundes - Österreichische Bundesforste stehenden) Waldgrundstücken mit Wirksamkeit ab dem Wirtschaftsjahr 1991 ab und verpflichtete die Antragsteller, den Ablösungsbetrag von S 147,25 an die Österreichischen Bundesforste innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist zu entrichten.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Österreichischen Bundesforste wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung unter - geringfügiger - Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab. Dabei ging der Landesagrarsenat gleich der Behörde erster Instanz davon aus, daß für die Ermittlung der in der Regulierungsurkunde festgelegten, in Kreuzern ausgedrückten Gegenleistung gemäß §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. 74/1986, idF des Landesgesetzes LGBl. 80/1991, 1 Kreuzer österreichischer Währung 3,3 Groschen gleichzustellen ist. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Österreichischen Bundesforste wies der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung unter - geringfügiger - Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides als unbegründet ab. Dabei ging der Landesagrarsenat gleich der Behörde erster Instanz davon aus, daß für die Ermittlung der in der Regulierungsurkunde festgelegten, in Kreuzern ausgedrückten Gegenleistung gemäß §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, Landesgesetzblatt 74 aus 1986,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 80 aus 1991,, 1 Kreuzer österreichischer Währung 3,3 Groschen gleichzustellen ist.
Der Bescheid des Landesagrarsenates ist Gegenstand der erwähnten, von den Österreichischen Bundesforsten erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Der Landesagrarsenat als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch abgesehen.
Die beteiligten Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - die (Mit-)Eigentümer der Liegenschaften, zu deren Gunsten das abgelöste Holzbezugsrecht bestanden hatte - haben sich der Sache nach für die Abweisung der Beschwerde ausgesprochen.
III. Der Verfassungsgerichtshofrömisch drei. Der Verfassungsgerichtshof
hat in der vorläufigen Annahme, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerde (auch) den ersten Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (idF des ArtI Z2 des Landesgesetzes LGBl. 80/1991) anzuwenden hätte, beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle einzuleiten. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesem Zusammenhang davon aus, daß gegen den Bescheid des Landesagrarsenates ein (weiterer) Rechtszug an den Obersten Agrarsenat (iS des §7 des Agrarbehördengesetzes 1950, idF des Bundesgesetzes BGBl. 476/1974) nicht zulässig, der Instanzenzug somit ausgeschöpft ist, und daß ferner iS des §1 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", BGBl. 610/1977, der Bund unter der Bezeichnung "Österreichische Bundesforste" (auch) zur Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof legitimiert ist.hat in der vorläufigen Annahme, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerde (auch) den ersten Satz des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes in der Fassung des ArtI Z2 des Landesgesetzes Landesgesetzblatt 80 aus 1991,) anzuwenden hätte, beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle einzuleiten. Der Verfassungsgerichtshof ging in diesem Zusammenhang davon aus, daß gegen den Bescheid des Landesagrarsenates ein (weiterer) Rechtszug an den Obersten Agrarsenat (iS des §7 des Agrarbehördengesetzes 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 476 aus 1974,) nicht zulässig, der Instanzenzug somit ausgeschöpft ist, und daß ferner iS des §1 des Bundesgesetzes über den Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesforste", Bundesgesetzblatt 610 aus 1977,, der Bund unter der Bezeichnung "Österreichische Bundesforste" (auch) zur Beschwerdeführung nach Art144 Abs1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof legitimiert ist.
2. Im Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung unzutreffend wären. Da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
IV. In dem dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof die gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn zu diesem Beschluß bewogen haben, im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:römisch vier. In dem dieses Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß hat der Verfassungsgerichtshof die gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung entstandenen verfassungsrechtlichen Bedenken, die ihn zu diesem Beschluß bewogen haben, im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:
"a) Der Verfassungsgerichtshof dürfte, da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den angefochtenen Bescheid an den im Zeitpunkt seiner Erlassung in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften zu messen und daher von §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes in der seit 21. November 1991 in Geltung stehenden Fassung auszugehen haben, die diese Bestimmung durch ArtI Z2 der Novelle LGBl. 80/1991 erhalten hat (die in dem am 20. November 1991 ausgegebenen 22. Stück des Landesgesetzblattes für das Land Salzburg kundgemacht wurde und daher gemäß Art26 des (Salzburger) Landes-Verfassungsgesetzes 1945, LGBl. 1/1947, mit 21. November 1991 in Kraft getreten ist). "a) Der Verfassungsgerichtshof dürfte, da gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, den angefochtenen Bescheid an den im Zeitpunkt seiner Erlassung in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften zu messen und daher von §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes in der seit 21. November 1991 in Geltung stehenden Fassung auszugehen haben, die diese Bestimmung durch ArtI Z2 der Novelle Landesgesetzblatt 80 aus 1991, erhalten hat (die in dem am 20. November 1991 ausgegebenen 22. Stück des Landesgesetzblattes für das Land Salzburg kundgemacht wurde und daher gemäß Art26 des (Salzburger) Landes-Verfassungsgesetzes 1945, Landesgesetzblatt 1 aus 1947,, mit 21. November 1991 in Kraft getreten ist).
b) Die durch die Novelle LGBl. 80/1991 geänderte Fassung des §10 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes trat an die Stelle jener Bestimmung, die durch die Novelle LGBl. 59/1986 als §7 c in das Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955, LGBl. 65, - das zugleich durch ArtI Z1 der Novelle LGBl. 59/1986 den Titel "Salzburger Einforstungsrechtegesetz" erhielt - eingefügt worden war. Im Zuge der Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes durch die Kundmachung der Landesregierung LGBl. 74/1986 erhielt der §7 c die Paragraphenbezeichnung "10". §10 Abs1 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes bestimmte, daß die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise neu festgesetzt werden, daß 1 Kreuzer österreichischer Währung 85 Groschen gleichzustellen ist. b) Die durch die Novelle Landesgesetzblatt 80 aus 1991, geänderte Fassung des §10 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes trat an die Stelle jener Bestimmung, die durch die Novelle Landesgesetzblatt 59 aus 1986, als §7 c in das Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955, LGBl. 65, - das zugleich durch ArtI Z1 der Novelle Landesgesetzblatt 59 aus 1986, den Titel "Salzburger Einforstungsrechtegesetz" erhielt - eingefügt worden war. Im Zuge der Wiederverlautbarung des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes durch die Kundmachung der Landesregierung Landesgesetzblatt 74 aus 1986, erhielt der §7 c die Paragraphenbezeichnung "10". §10 Abs1 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes bestimmte, daß die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach dem Salzburger Einforstungsrechtegesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise neu festgesetzt werden, daß 1 Kreuzer österreichischer Währung 85 Groschen gleichzustellen ist.
c) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VfSlg. 11856/1988 über die Beschwerde eines Einforstungsberechtigten gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung abgesprochen, mit dem der Beschwerdeführer verpflichtet worden war, für das im Jahr 1986 bezogene Einforstungsholz an die Österreichischen Bundesforste einen bestimmten Betrag als Gegenleistung zu bezahlen.
In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß die durch §10 Abs1 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes - in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. 80/1991 - vorgenommene Valorisierung der (in den Urkunden festgesetzten und nicht abgelösten) Gegenleistungen, wonach 1 Kreuzer österreichischer Währung 85 Groschen gleichzustellen war, nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzt. In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere zum Ausdruck gebracht, daß die durch §10 Abs1 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes - in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 80 aus 1991, - vorgenommene Valorisierung der (in den Urkunden festgesetzten und nicht abgelösten) Gegenleistungen, wonach 1 Kreuzer österreichischer Währung 85 Groschen gleichzustellen war, nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Der Verfassungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang insbesondere aus:
'Der Verfassungsgerichtshof findet nicht, daß die vorgenommene Valorisierung dem Gleichheitsgebot widerspricht. Es ist sachlich geradezu geboten, die seinerzeit mit einem bestimmten Geldbetrag festgesetzte Gegenleistung der heutigen Kaufkraft anzupassen, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen; solche sind hier nicht zu erkennen.
Aus den - unwidersprochen gebliebenen - Erläuterungen zur Regierungsvorlage (an anderer Stelle des Erkenntnisses zitiert: 129 BlgSbgLtg., 9. GP) ergibt sich, daß sich der Wert des Kreuzers per Oktober 1985 auf etwa 85 Groschen beläuft, daß also die Valorisierung der tatsächlichen Kaufkraft entsprechend vorgenommen wurde. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß der Gesetzgeber den einen 'Vertragsteil' willkürlich zugunsten des anderen 'Vertragsteils' benachteiligt habe.' Aus den - unwidersprochen gebliebenen - Erläuterungen zur Regierungsvorlage (an anderer Stelle des Erkenntnisses zitiert: 129 BlgSbgLtg., 9. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, daß sich der Wert des Kreuzers per Oktober 1985 auf etwa 85 Groschen beläuft, daß also die Valorisierung der tatsächlichen Kaufkraft entsprechend vorgenommen wurde. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß der Gesetzgeber den einen 'Vertragsteil' willkürlich zugunsten des anderen 'Vertragsteils' benachteiligt habe.'
In anderem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, daß der Salzburger Landesgesetzgeber mit der in Rede stehenden Regelung "nicht den heutigen Geldwert eines Kreuzers bestimmt (hat), sondern - ausgehend von der seinerzeitigen (in Kreuzern ausgedrückten) Gegenleistung für das Holzbezugsrecht - generell eine neue - nun in Groschen definierte - Geldleistung, die der seither eingetretenen Geldwertentwicklung Rechnung trägt ...".
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung - und die übrigen im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes angeführten (hier nicht wiedergegebenen) Argumente für die (auch aus der Sicht der Kompetenzverteilung und der Vereinbarkeit mit §24 des Wald- und Weidenutzungsrechte-Grundsatzgesetzes 1951 gegebene) Verfassungskonformität des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes - in der Fassung vor der Novelle LGBl. 80/1991 - ausdrücklich geteilt (s. etwa VwGH 5.12.1989, 89/07/0075, 8.10.1991, 91/07/0088). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsauffassung - und die übrigen im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes angeführten (hier nicht wiedergegebenen) Argumente für die (auch aus der Sicht der Kompetenzverteilung und der Vereinbarkeit mit §24 des Wald- und Weidenutzungsrechte-Grundsatzgesetzes 1951 gegebene) Verfassungskonformität des §10 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes - in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 80 aus 1991, - ausdrücklich geteilt (s. etwa VwGH 5.12.1989, 89/07/0075, 8.10.1991, 91/07/0088).
d) Der Verfassungsgerichtshof vermag vorerst nicht zu erkennen, daß die durch die Novelle LGBl. 80/1991 zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz vorgenommene Festsetzung der in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen in der Weise, daß 1 Kreuzer österreichischer Währung 3,3 Groschen - statt, wie nach der Novelle LGBl. 59/1986 zum Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes 1955, 85 Groschen - gleichzustellen ist, dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot (vgl. dazu etwa VfSlg. 9520/1982, 161, 11369/1987, 11921/1988, 12008/1989) entspricht. d) Der Verfassungsgerichtshof vermag vorerst nicht zu erkennen, daß die durch die Novelle Landesgesetzblatt 80 aus 1991, zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz vorgenommene Festsetzung der in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen in der Weise, daß 1 Kreuzer österreichischer Währung 3,3 Groschen - statt, wie nach der Novelle Landesgesetzblatt 59 aus 1986, zum Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes 1955, 85 Groschen - gleichzustellen ist, dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot vergleiche dazu etwa VfSlg. 9520/1982, 161, 11369/1987, 11921/1988, 12008/1989) entspricht.
Insbesondere ist vorläufig nicht zu ersehen, daß besondere Umstände es erforderten, die im Erkenntnis VfSlg. 11856/1988 als sachlich geradezu geboten erachtete Anpassung der seinerzeit mit einem bestimmten Geldbetrag festgelegten Gegenleistung an die heutige Kaufkraft durch Herabsetzung der Gegenleistung auf wenig mehr als den 25. Teil ihrer entsprechend den Geldwertverhältnissen von 1985 festgelegten Höhe rückgängig zu machen.
Die diese Änderung enthaltende, auf einem Beharrungsbeschluß des Salzburger Landtages vom 22. Oktober 1991 beruhende Novelle LGBl. 80/1991 zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz scheint auf einen von Abgeordneten des Salzburger Landtages eingebrachten dringlichen Antrag zurückzugehen, in dem keine besonderen Umstände konkret angeführt sind, die iS der Ausführungen im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (320) der ansonsten sachlich gebotenen Anpassung der Gegenleistung an die heutige Kaufkraft entgegenstehen." Die diese Änderung enthaltende, auf einem Beharrungsbeschluß des Salzburger Landtages vom 22. Oktober 1991 beruhende Novelle Landesgesetzblatt 80 aus 1991, zum Salzburger Einforstungsrechtegesetz scheint auf einen von Abgeordneten des Salzburger Landtages eingebrachten dringlichen Antrag zurückzugehen, in dem keine besonderen Umstände konkret angeführt sind, die iS der Ausführungen im zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (320) der ansonsten sachlich gebotenen Anpassung der Gegenleistung an die heutige Kaufkraft entgegenstehen."
V. Die Salzburger Landesregierung ist im Gesetzesprüfungsverfahren den im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr ausdrücklich betont, daß sie die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11856/1988 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, es sei sachlich geradezu geboten, die seinerzeit mit einem bestimmten Geldbetrag festgesetzte Gegenleistung der heutigen Kaufkraft anzupassen, sofern nicht besondere - hier nicht zu erkennende - Umstände entgegenstünden, stets vertreten habe und weiterhin vertrete.römisch fünf. Die Salzburger Landesregierung ist im Gesetzesprüfungsverfahren den im Beschluß über die Einleitung dieses Verfahrens dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmung nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr ausdrücklich betont, daß sie die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 11856/1988 zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, es sei sachlich geradezu geboten, die seinerzeit mit einem bestimmten Geldbetrag festgesetzte Gegenleistung der heutigen Kaufkraft anzupassen, sofern nicht besondere - hier nicht zu erkennende - Umstände entgegenstünden, stets vertreten habe und weiterhin vertrete.
Die von der Salzburger Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren erstattete Äußerung hat folgenden Wortlaut:
Gegenleistungen im Ausmaß der Geldwertentwicklung bis Oktober 1985 vorgeschlagen worden. Gleich, ob in der Gegenleistung ein eher geringer Verwaltungskostenbeitrag oder ein Anerkennungszins gesehen wird, durch die Beibehaltung des Wertverhältnisses 1 Kreuzer = 3,3 Groschen wird die Gegenleistung
in Wahrheit nicht konstant gehalten, sondern verringert sich diese laufend zuungunsten einer Seite. Die Erhöhung der Gegenleistung wäre allenfalls anders zu beurteilen, wenn sie dem Wunsch der Österreichischen Bundesforste entsprechend darüber hinaus auf eine Höhe erfolgt wäre, womit sie zu
einer
Geldleistung gemacht worden wäre, die wenigstens in einem gewissen Verhältnis zum Wert etwa des Holzbezuges steht.
Die Neufestsetzung des Umrechnungsschlüssels von einem Kreuzer mit 85 Groschen durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1986 sei im Gegensatz zu der 1991 getroffenen Regelung davon ausgegangen, die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen entsprechend der allgemeinen Geldwertentwicklung seit der Zeit der Regulierung anzuheben (vgl. 129 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session 9. Gesetzgebungsperiode). Der Gesetzgeber habe also 1986 lediglich die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in den Regulierungsurkunden im 19. Jahrhundert festgelegt wurden, wiederherstellen wollen, weil sie sich durch die allgemeine Geldwertentwicklung geändert haben und der vor dem Jahre 1986 angewandte Umrechnungsschlüssel von einem Kreuzer zu 3,3 Groschen nicht den in den Regulierungsurkunden festgelegten Verhältnissen entsprach.Die Neufestsetzung des Umrechnungsschlüssels von einem Kreuzer mit 85 Groschen durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1986, sei im Gegensatz zu der 1991 getroffenen Regelung davon ausgegangen, die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen entsprechend der allgemeinen Geldwertentwicklung seit der Zeit der Regulierung anzuheben vergleiche 129 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages, 2. Session 9. Gesetzgebungsperiode). Der Gesetzgeber habe also 1986 lediglich die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in den Regulierungsurkunden im 19. Jahrhundert festgelegt wurden, wiederherstellen wollen, weil sie sich durch die allgemeine Geldwertentwicklung geändert haben und der vor dem Jahre 1986 angewandte Umrechnungsschlüssel von einem Kreuzer zu 3,3 Groschen nicht den in den Regulierungsurkunden festgelegten Verhältnissen entsprach.
Dazu war der Landesgesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf die Schaffung einer verfassungskonformen Rechtslage geradezu verpflichtet. Denn wenn 85 Groschen als Umrechnungsschlüssel für einen Kreuzer 1985 den in den Regulierungsurkunden festgelegten Verhältnissen zwischen Berechtigten und Verpflichteten entsprach und bis 1986 mit 3,3 Groschen tatsächlich umgerechnet wurde, ist anzunehmen, daß insoweit die Umrechnung vor 1986 schon verfassungswidrig erfolgt ist. Eine gesetzliche Regelung, die in bestehende Rechte dergestalt eingreift, daß sie das Verhältnis zwischen festgesetzter Leistung und Gegenleistung wesentlich ändert, bedarf dafür besonderer Umstände im Tatsächlichen, die eine solche Differenzierung sachlich zu rechtfertigen vermögen und sie sohin als verfassungskonform erscheinen lassen.
Dazu sei das Zustandekommen der Novelle 1991 näher zu betrachten, vor allem, ob sich in den Materialien zur Gesetzeswerdung Hinweise auf Umstände finden lassen, die §10 salzburger Einforstungsrechtegesetz vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen lassen. Nach dem Antrag zur Novellierung liege die Begründung in der 'Schaffung eines Ausgleichs für die faktisch eingetretene Schlechterstellung der Eingeforsteten seit der Novellierung 1986'. Eine Schlechterstellung würde bedingen, daß vom Gesetzgeber in das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wie es in den Regulierungsurkunden festgelegt wurde, mit wesentlichen nachteiligen Wirkungen für eine der beiden Seiten eingegriffen worden wäre. Gerade das sei aber nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei der Landesgesetzgeber im Jahre 1986 bemüht gewesen, den in den Regulierungsurkunden festgelegten Zustand herzustellen. Dies komme auch in der Normierung des §7c (der Vorgängerbestimmung des heutigen §10) von 1986 zum Ausdruck, wenn in den Materialien zu dieser Bestimmung deutlich gemacht werde, 'die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen entsprechend der allgemeinen Geldwertentwicklung seit der Zeit der Regulierung' anheben zu wollen. Der Landesgesetzgeber habe diesbezüglich 1986 daher gerade keinerlei Eingriff in die Verhältnisse vornehmen wollen, wie sie in den Regulierungsurkunden zum Ausdruck kommen, sondern diese vielmehr wiederherstellen. Es sei eine rechtswidrige Situation, die offensichtlich insoweit geherrscht habe, als eine Umrechnung der Gegenleistungen erfolgte, die nicht den in den Regulierungsurkunden festgelegten Verhältnissen von Leistung und Gegenleistung entsprach, behoben worden.
Mit der Novelle 1986 seien den Eingeforsteten noch zusätzliche Rechte zugestanden worden, die nach Meinung der damaligen Antragsteller 'quasi gewohnheitsrechtlich' vorhanden gewesen wären. Ob die gesetzliche Fixierung solcher offenbar zusätzlicher Rechte und die damit verbundene Besserstellung der Eingeforsteten im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Rahmen sachlich zu rechtfertigen war, wäre ebenfalls zu fragen, habe aber mit dem festgelegten 'Umrechnungsschlüssel' in §10 Salzburger Einforstungsrechtegesetz nichts zu tun und gehe insoweit über die Frage der Verfassungswidrigkeit des §10 hinaus.
Die in den Regulierungsurkunden festgeschriebenen Rechte und Pflichten hätten ihren Ursprung im öffentlichen Recht. Diese Regulierungsurkunden hätten, gestützt auf das oben schon genannte Servitutenpatent, den Charakter eines Hoheitsaktes. Im öffentlichen Recht seien aber keine allgemeinen Bestimmungen über Ersitzung oder Verjährung von Rechten oder Pflichten zu finden, wie dies im Privatrecht der Fall ist. Das bedeute, diese Rechtsfiguren würden im Bereich des öffentlichen Rechts nur dann existieren, wenn sie explizit in bestimmten Materien für bestimmte Berechtigungen oder Verpflichtungen eingeräumt werden. Für den Bereich der Einforstungsrechte seien solche Rechte nicht normiert. Deshalb sei weder ein 'quasi gewohnheitsrechtlicher' Rechtserwerb noch ein Rechtserwerb dadurch denkbar, daß jemand im besten Wissen und Gewissen (gutgläubig) und von Rechtsüberzeugung getragen Rechte erwirbt, soweit diese im öffentlichen Recht ihren Ursprung haben und die objektive Rechtslage dem entgegenstehe bzw. eine rechtswidrige Praxis gepflogen worden sei. Das bedeute, daß das vorgebrachte Ausgleichsargument nicht geeignet sei, die sachliche Rechtfertigung der Neuregelung des §10 Salzburger Einforstungsrechtegesetz zu begründen.
Die im Jahre 1991 vorgenommene Änderung des §10 Salzburger Einforstungsrechtegesetz sei daher zusammenfassend verfassungswidrig, weil sie durch die Festsetzung eines Umrechnungsschlüssels mit 3,3 Groschen pro Kreuzer den in den Regulierungsurkunden festgelegten Verhältnissen zwischen Leistung und Gegenleistung gravierend widerspreche und diese somit einer wesentlichen Änderung unterziehe, ohne daß sich hiefür Umstände erkennen ließen, die eine solche Vorgangsweise sachlich zu rechtfertigen vermögen.
b) Stellungnahme der SPÖ-Fraktion:
Eine grundsatzgesetzliche Norm in bezug auf die Frage der Valorisierung von Gegenleistungen finde sich lediglich in §24 des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes 1951 für den Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes. Dem Landesgesetzgeber stehe es daher mangels einer entsprechenden grundsatzgesetzlichen Norm frei, einen entsprechenden Analogieschluß aus dieser Bestimmung auf die Valorisierung der Gegenleistung im Sinne des §8 leg.cit. zu ziehen oder dies unter sachlichen Erwägungen und unter Berücksichtigung der fraglos gegebenen besonderen Umstände auch nicht zu tun. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Grundsatzgesetzgeber das Gebot zur Valorisierung - wie in bezug auf die Ablöse geschehen - auch in bezug auf die Neuregelung ausdrücklich normiert hätte, wenn dies in seiner Intention gestanden wäre.
Angesichts der wirtschaftlichen Situation der Bundesforste, auf die der überwiegende Teil der Einforstungen entfällt, aber auch anderer dadurch belasteter Waldeigentümer ließen sich fraglos sachliche Argumente für die Notwendigkeit zur Verbesserung von deren Ertragslage, also etwa auch durch die Erhöhung (Valorisierung) der Gegenleistungen, finden. Dem wohlverstanden wirtschaftlichen Interesse der einen Seite ist jedoch sicherlich ebenso sachlich das wirtschaftliche Interesse der eingeforsteten Bauern entgegenzuhalten, auf deren anhaltend kritische Einkommens- und Ertragssituation hier nicht näher eingegangen werden müsse.
Bei der Novelle von 1986 handelte es sich im wesentlichen um die gesetzliche Festschreibung von gleichsam gewohnheitsrechtlich seit vielen Jahren erbrachten Leistungen durch die Verpflichteten. Diesen ausschließlich formalen Vorteilen bzw. Verbesserungen stehe aus der Sicht der Berechtigten die faktische Erhöhung der Gegenleistung um das Fünfundzwanzigfache gegenüber. Vor allem auf das tatsächliche Gleichbleiben der Leistungen der Verpflichteten begründe sich daher die Forderung der Berechtigten nach einer ebensolchen Behandlung der Gegenleistung im Sinne des Gleichheitsgebotes. Auch sei das Rechtsempfinden der Berechtigten durch die Novelle von 1986 zusätzlich dahingehend verletzt worden, daß deren §10 (Gegenleistungen) als Verstoß gegen den in zahlreichen historischen Regulierungsurkunden enthaltenen Passus von der immerwährenden Unsteigerlichkeit der Gegenleistung angesehen wurde. Schließlich wären ganz allgemein in den historischen Begleitumständen, insbesondere den rechtshistorischen Hintergründen für die unterschiedlichen hoheitlichen Regelungen der Wald- und Weiderechte auf dem Territorium des heutigen Bundeslandes Salzburg, in der bereits angesprochenen besonderen wirtschaftlichen Situation der eingeforsteten tausenden Bergbauern durchaus 'besondere Umstände' im Sinne der einleitend zitierten Entscheidungsbegründung des VfGH zu erkennen, die insgesamt geeignet seien, das 'sachliche' und daher letztlich politisch zu beurteilende 'Gebot' zur Valorisierung in Frage zu stellen.
c) Stellungnahme der FPÖ-Fraktion:
Die 'zeitlose' Flurverfassung bringe es mit sich, daß auch die Gegenleistung keiner Veränderung unterliegen dürfe. Die Rechte der Eingeforsteten sollten keiner Ersitzung und keiner Verjährung unterliegen. Zeitlos, für immer, sei das Recht der Eingeforsteten an der Holznutzung, Bodennutzung durch Weide und andere Rechte festgeschrieben worden. Nur durch ein neues Regulierungsverfahren oder durch ein Ablösungsverfahren sollten diese Rechte einer Veränderung unterliegen. In den Regulierungserkenntnissen und Regulierungsvergleichen des vorigen Jahrhunderts sei daher auch immer von der Unsteigerlichkeit die Rede.
Die Aufwertung der Gegenleistung entsprechend der Geldwertentwicklung stehe im Widerspruch zum historischen Gesetzgeber und zur Logik des Gesetzes. Wenn man die Gegenleistung aufwerten wollte, müßte man auch das Holzbezugsrecht den heutigen Verhältnissen anpassen. Die Holzbezugsrechte seien aber strikt unveränderlich für die seinerzeitigen Gebäude, Zäune und sonstigen Einrichtungen festgelegt. Wenn man einen Zeitfaktor einführen wollte, müßte man auch dem 'Vertragsteil' Eingeforsteter zubilligen, daß er nunmehr für seinen heutigen Bedarf an Gebäuden angepaßte Holzmengen erhält. Die Aufwertung nur der Gegenleistung sei daher unsachlich.
Die Gegenleistung entspreche keinesfalls irgendeiner Pacht oder Miete. Sie sei seinerzeit nur festgelegt worden, um einen Unterschied zwischen den dinglich Berechtigten zu machen, und sei nur ein Anerkennungsbeitrag und kein Entgelt für die Zurverfügungstellung von Grund gewesen.
Im Fall Mellancher u.a. (Urteil vom 19.12.1989) habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Herabsetzung der frei vereinbarten Mietzinse auf den Kategorienzins für unbedenklich gehalten. Gerade in der Starrheit der Zinsregelung habe der EGMR einen Vorteil gesehen. Der EGMR gestehe der Gesetzgebung einen weiten Ermessensspielraum bei der Formulierung zu schützender Allgemeininteressen und bei der Auswahl geeigneter rechtlicher Schutzmaßnahmen zu, wenn nur zwischen dem, was das Allgemeininteresse und das des einzelnen erheischen, eine 'fair balance' erzielt werde. Wenn man die Situation der Landwirtschaft von der betriebswirtschaftlichen Seite sehe, sei die einseitige Erhöhung der Gegenleistung, wie es die Novelle 1986 vorsah, gleichheitswidrig und die jetzige Regelung sachlich gerechtfertigt.
Der Grundsatzgesetzgeber sehe keine Regelung zur Valorisierung der Gegenleistung für den Landesausführungsgesetzgeber vor. Der Landtag sei daher frei, eine Norm zu schaffen. Er habe dabei aber Bundesverfassungsrecht zu beachten. Österreich sei ein einheitliches Wirtschaftsgebiet (Art4 B-VG), womit es unvereinbar wäre, wenn in Salzburg eine unangemessen hohe Gegenleistung vorgeschrieben würde.
d) Stellungnahme der BL-Fraktion:
Die Begründung des Verfassungsgerichtshofes - praktisch wörtliche Übernahme eines einzigen Satzes aus der Begründung des Erkenntnisses B679/88 - sei für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nicht ausreichend. Die Fragestellung nunmehr, ob die Zurücknahme der Gegenleistungsvalorisierung die darin beinhaltete Rückkehr zu jener gesetzlichen Regelung, die - verfassungsrechtlich unbeanstandet - seit Existenz der Einforstungsrechte bestanden habe, dem Sachlichkeitsgebot entspreche, sei eine zum damaligen Beschwerdeverfahren ganz andere.
Wenn der Verfassungsgerichtshof an der Sachgerechtigkeit und Gleichheitskonformität der vom Landtag beschlossenen Rückkehr zur früheren, gesetzlichen Regelung hegt, so werde damit in Wahrheit die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtslage geprüft, die bundesweit durch Jahrzehnte hindurch verfassungsrechtlich unbeanstandet vorgelegen habe und in anderen Bundesländern auch nach wie vor bestehe. Mit dieser Vorgangsweise überschreite der Verfassungsgerichtshof die ihm verfassungsrec