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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des H A in K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Manfred Monitzer und Dr. Christian Lechleitner in 6365 Kirchberg in Tirol, Lendstrasse 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 18. Mai 2020, Zl. LVwG-2020/23/0076-9, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 entzog die belangte Behörde - in Bestätigung ihres Mandatsbescheids vom 27. August 2019 - dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, A1, A2, B, BE und F für den Zeitraum von 12 Monaten (gerechnet ab dem 26. August 2019). Gleichzeitig erkannte sie dem Revisionswerber das Recht, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen, ab. Als begleitende Maßnahmen wurden eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vorgeschrieben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 14 Monate, gerechnet ab dem 26. August 2019, erhöht werde. Gleichzeitig erklärte es gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe ab, dass die Entziehungsdauer von 12 Monaten auf 14 Monate, gerechnet ab dem 26. August 2019, erhöht werde. Gleichzeitig erklärte es gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision für nicht zulässig.
3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, die polizeiliche Sektorstreife von K habe am 26. August 2019 um ca. 23:15 Uhr im Gemeindegebiet von K versucht, den Revisionswerber für eine Verkehrskontrolle anzuhalten. Dieser habe auf die durch Blaulicht und Lichthupe vorgenommenen Anhalteversuche jedoch nicht reagiert, sondern sein Fahrzeug sogar beschleunigt, sodass es zu einer Verfolgungsjagd durch das Ortsgebiet und in weiterer Folge auf der B 170 bis W gekommen sei. Im Laufe dieser Fahrt habe der Revisionswerber mit 110km/h im Ortsgebiet und 145 km/h außerhalb des Ortsgebiets die jeweils höchstzulässige Geschwindigkeit massiv überschritten. Die Geschwindigkeiten seien vom Tachographen des nachfahrenden Polizeiautos abgelesen worden. Einen Überholversuch der Polizeibeamten habe der Revisionswerber durch Lenken zur Fahrbahnmitte verhindert. Erst mithilfe der zwischenzeitlich verständigten Sektorstreife von W sei es gelungen, ihn im Gemeindegebiet von W anzuhalten. Um 23:20 Uhr habe ein Polizeibeamter den Revisionswerber aufgefordert, einen Alkomattest durchzuführen. Er sei über Verweigerungsgründe und -folgen belehrt worden und habe auf Nachfrage eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Medikamenteneinnahme verneint. Nach vier Messversuchen sei kein gültiges Ergebnis zustande gekommen, da der Revisionswerber das Mundstück mit der Zunge verlegt, angesaugt bzw. zu schwach in das Mundstück geblasen habe. Nach Abschluss der Amtshandlung habe er sich im Krankenhaus Blut abnehmen lassen. Diese Probe sei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft sichergestellt und vom gerichtsmedizinischen Institut ausgewertet worden. Die Auswertung habe eine Alkoholkonzentration von 1,63 Promille im Blut ergeben.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, das Verhalten des Revisionswerbers lasse sich unter § 7 Abs. 3 Z 1 FSG subsumieren, da der Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 erfüllt sei. Durch das Verlegen des Mundstücks mit der Zunge, das Ansaugen und zu schwache Blasen habe der Revisionswerber jedenfalls bewusst ein Verhalten gesetzt, das ein Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses verhindert habe. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, das Verhalten des Revisionswerbers lasse sich unter Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG subsumieren, da der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 erfüllt sei. Durch das Verlegen des Mundstücks mit der Zunge, das Ansaugen und zu schwache Blasen habe der Revisionswerber jedenfalls bewusst ein Verhalten gesetzt, das ein Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses verhindert habe.
5 Der festgestellte Sachverhalt falle auch unter § 7 Abs. 3 Z 3 FSG, weil der Revisionswerber durch sein Verhalten mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen habe, indem er sich unter massiven Überschreitungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten, dem Überfahren der Fahrbahnmitte und dem Schneiden von Kurven eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert habe. Der festgestellte Sachverhalt falle auch unter Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG, weil der Revisionswerber durch sein Verhalten mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen habe, indem er sich unter massiven Überschreitungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten, dem Überfahren der Fahrbahnmitte und dem Schneiden von Kurven eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert habe.
6 Zusätzlich sei auch der Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z 4 FSG erfüllt, weil der Revisionswerber im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren sei und somit selbst nach Abzug der Messtoleranz die Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten habe. Vor diesem Hintergrund sei eine 14-monatige Entziehungszeit für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen.Zusätzlich sei auch der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG erfüllt, weil der Revisionswerber im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren sei und somit selbst nach Abzug der Messtoleranz die Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten habe. Vor diesem Hintergrund sei eine 14-monatige Entziehungszeit für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit anzunehmen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattete, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2019, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019,, lauten (auszugsweise):
„§ 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ...
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: (3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
2. ...
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
...
§ 26 Sonderfälle der Entziehung Paragraph 26, Sonderfälle der Entziehung
(1) ...
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
...
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. (2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt - hat die Entziehungsdauer
1. zwei Wochen,
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate
zu betragen. ...
...“
12 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte die freiwillig abgegebene Blutprobe nicht verwerten dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass - wovon das Verwaltungsgericht auch ausging - die Blutprobe des Revisionswerbers in der vorliegenden Konstellation, in der das Verwaltungsgericht von einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ausging, nach der hg. Judikatur nur dann von Relevanz gewesen wäre, hätte er damit einen Nachweis erbringen können, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein (vgl. VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175; 10.01.2022, Ra 2021/11/0189). Da das Verwaltungsgericht ein Verweigerungsdelikt zugrunde legte und somit nicht von einem bestimmten Alkoholisierungsgrad ausging, geht das Vorbringen zur möglichen Verfälschung des Blutalkoholwerts durch die Verwendung eines alkoholhaltigen Desinfektionsmittels bei der Blutabnahme ins Leere.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht hätte die freiwillig abgegebene Blutprobe nicht verwerten dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass - wovon das Verwaltungsgericht auch ausging - die Blutprobe des Revisionswerbers in der vorliegenden Konstellation, in der das Verwaltungsgericht von einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 ausging, nach der hg. Judikatur nur dann von Relevanz gewesen wäre, hätte er damit einen Nachweis erbringen können, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein vergleiche , VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175; 10.01.2022, Ra 2021/11/0189). Da das Verwaltungsgericht ein Verweigerungsdelikt zugrunde legte und somit nicht von einem bestimmten Alkoholisierungsgrad ausging, geht das Vorbringen zur möglichen Verfälschung des Blutalkoholwerts durch die Verwendung eines alkoholhaltigen Desinfektionsmittels bei der Blutabnahme ins Leere.
13 Weiters macht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Beweisanträge des Revisionswerbers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für Alkomatmessungen sowie auf Einholung einer fachärztlichen Expertise zur Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests abgelehnt. Damit rügt der Revisionswerber einen Verfahrensfehler und wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, er habe den Alkomattest bewusst verhindert und dadurch den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht. Gegen diese Annahme wendet er sich auch mit dem Vorbringen, dass einander die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Polizeibeamten und des Revisionswerbers zu dessen Gesundheitszustand widersprochen hätten. Weiters macht die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Beweisanträge des Revisionswerbers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens für Alkomatmessungen sowie auf Einholung einer fachärztlichen Expertise zur Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests abgelehnt. Damit rügt der Revisionswerber einen Verfahrensfehler und wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes, er habe den Alkomattest bewusst verhindert und dadurch den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG verwirklicht. Gegen diese Annahme wendet er sich auch mit dem Vorbringen, dass einander die in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen des Polizeibeamten und des Revisionswerbers zu dessen Gesundheitszustand widersprochen hätten.
14 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0162, mwN).Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , etwa VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0162, mwN).
15 Das Vorbringen des Revisionswerbers, das Alkoholmessgerät habe nicht korrekt funktioniert, weshalb ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen sei, läuft wegen der Allgemeinheit der Behauptungen im vorliegenden Fall auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht im konkreten Fall jedoch nicht verpflichtet war (vgl. dazu etwa VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0079, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht trotz Fehlens eines ausgedruckten Messstreifens aufgrund der - vom Verwaltungsgericht als glaubwürdig angesehenen - Aussagen der Polizeibeamten von einem verwertbaren Testergebnis (vorliegend einer Verweigerung durch unsachgemäße Bedienung des Alkomaten seitens des Revisionswerbers) ausging, so ist dies vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung zu fehlenden Messprotokollen (vgl. etwa VwGH 17.6.2004, 2002/03/0111; 24.5.2013, 2013/02/0085) nicht als unschlüssig zu erkennen. Gleiches gilt für die auf eine ausführliche - die vom Revisionswerber im Verfahren vorgelegten Arztbriefe berücksichtigende - Stellungnahme des Amtsarztes gestützte Annahme, der Revisionswerber sei gesundheitlich zur Absolvierung eines Alkomattests geeignet gewesen. Insgesamt ist somit nicht zu erkennen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die beantragten Gutachten nicht einzuholen, grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.Das Vorbringen des Revisionswerbers, das Alkoholmessgerät habe nicht korrekt funktioniert, weshalb ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen sei, läuft wegen der Allgemeinheit der Behauptungen im vorliegenden Fall auf einen unzulässigen, weil auf Mutmaßungen basierenden, Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht im konkreten Fall jedoch nicht verpflichtet war vergleiche , dazu etwa VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0079, mwN). Wenn das Verwaltungsgericht trotz Fehlens eines ausgedruckten Messstreifens aufgrund der - vom Verwaltungsgericht als glaubwürdig angesehenen - Aussagen der Polizeibeamten von einem verwertbaren Testergebnis (vorliegend einer Verweigerung durch unsachgemäße Bedienung des Alkomaten seitens des Revisionswerbers) ausging, so ist dies vor dem Hintergrund der hg. Rechtsprechung zu fehlenden Messprotokollen vergleiche , etwa VwGH 17.6.2004, 2002/03/0111; 24.5.2013, 2013/02/0085) nicht als unschlüssig zu erkennen. Gleiches gilt für die auf eine ausführliche - die vom Revisionswerber im Verfahren vorgelegten Arztbriefe berücksichtigende - Stellungnahme des Amtsarztes gestützte Annahme, der Revisionswerber sei gesundheitlich zur Absolvierung eines Alkomattests geeignet gewesen. Insgesamt ist somit nicht zu erkennen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die beantragten Gutachten nicht einzuholen, grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte.
16 Zum Zulässigkeitsvorbringen, im konkreten Fall sei der Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z 3 FSG nicht erfüllt, weil eine Geschwindigkeitsübertretung bereits in Z 4 leg. cit. Berücksichtigung finde, und die Rechtsfrage, ob das „Davonfahren“ vor der Polizei überhaupt unter § 7 Abs. 3 Z 3 FSG falle, sei ungelöst, ist auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2018, Ra 2018/11/0187, hinzuweisen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof unter Darlegung seiner Vorjudikatur aus, dass ein Geschwindigkeitsexzess, der unter erschwerenden Begleitumständen stattfindet, auch dann das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 FSG begründen kann, wenn die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht in dem Ausmaß erfolgt, das bereits für sich das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 leg. cit. begründet (um mehr als 90 km/h im Ortsgebiet bzw. um mehr als 100 km/h außerhalb desselben).Zum Zulässigkeitsvorbringen, im konkreten Fall sei der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG nicht erfüllt, weil eine Geschwindigkeitsübertretung bereits in Ziffer 4, leg. cit. Berücksichtigung finde, und die Rechtsfrage, ob das „Davonfahren“ vor der Polizei überhaupt unter Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG falle, sei ungelöst, ist auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2018, Ra 2018/11/0187, hinzuweisen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof unter Darlegung seiner Vorjudikatur aus, dass ein Geschwindigkeitsexzess, der unter erschwerenden Begleitumständen stattfindet, auch dann das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG begründen kann, wenn die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit nicht in dem Ausmaß erfolgt, das bereits für sich das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit. begründet (um mehr als 90 km/h im Ortsgebiet bzw. um mehr als 100 km/h außerhalb desselben).
17 Das Verwaltungsgericht lastete dem Revisionswerber nicht nur die Geschwindigkeitsüberschreitung an, sondern auch ein Verhalten, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, nämlich insbesondere sein - unbestrittenes - Fahrverhalten (Missachtung der Anhalteversuche der Polizeibeamten, Überfahren der Fahrbahnmitte, Schneiden von Kurven, potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer). Es ist daher nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit der Bejahung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre. Das Verwaltungsgericht lastete dem Revisionswerber nicht nur die Geschwindigkeitsüberschreitung an, sondern auch ein Verhalten, das an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, nämlich insbesondere sein - unbestrittenes - Fahrverhalten (Missachtung der Anhalteversuche der Polizeibeamten, Überfahren der Fahrbahnmitte, Schneiden von Kurven, potentielle Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer). Es ist daher nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht mit der Bejahung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre.
18 Soweit vorgebracht wird, es stelle sich die Frage, ob ein nicht geeichter Tachometer als technisches Hilfsmittel angesehen werden könne, und diesbezüglich Kritik an den diese Frage bejahenden hg. Erkenntnissen vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/11/0064, und vom 14. November 2018, Ra 2018/11/0187, geübt wird, ist dieses Vorbringen schon mangels konkreter Bestreitung des Ausmaßes der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Fragen abhängt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/11/0178, mwN). Soweit vorgebracht wird, es stelle sich die Frage, ob ein nicht geeichter Tachometer als technisches Hilfsmittel angesehen werden könne, und diesbezüglich Kritik an den diese Frage bejahenden hg. Erkenntnissen vom 15. Oktober 2015, Ra 2015/11/0064, und vom 14. November 2018, Ra 2018/11/0187, geübt wird, ist dieses Vorbringen schon mangels konkreter Bestreitung des Ausmaßes der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, weil nicht konkret unter Bezugnahme auf den Revisionsfall dargelegt wird, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von diesen Fragen abhängt. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zuständig vergleiche , VwGH 21.10.2020, Ra 2020/11/0178, mwN).
19 Auch mit dem Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht festgestellte Geschwindigkeit von „bis zu 145 km/h“ könnte aufgrund abzuziehender Messtoleranzen möglicherweise nur 131 km/h betragen haben, vermag die Revision keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, ging doch das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung lediglich davon aus, der Revisionswerber sei im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren und habe damit selbst nach Abzug der Messtoleranz die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten.Auch mit dem Vorbringen, die vom Verwaltungsgericht festgestellte Geschwindigkeit von „bis zu 145 km/h“ könnte aufgrund abzuziehender Messtoleranzen möglicherweise nur 131 km/h betragen haben, vermag die Revision keine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, ging doch das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung lediglich davon aus, der Revisionswerber sei im Ortsgebiet mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gefahren und habe damit selbst nach Abzug der Messtoleranz die Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten.
20 Auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe der Bemessung der Entziehungsdauer rechtswidrig spezialpräventive Erwägungen zugrunde gelegt, kommt es im Revisionsfall deshalb nicht an, weil sich aus den übrigen Ausführungen zu § 7 FSG im angefochtenen Erkenntnis ergibt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Revisionswerbers und seiner Uneinsichtigkeit von einer länger andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit ausging („Es ergibt sich daher, dass bei einer rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes und der Beantwortung der Frage bis wann der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, mit einem gesetzlichen Mindestentzug bei Weitem nicht das Auslangen zu finden ist.“).Auf das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe der Bemessung der Entziehungsdauer rechtswidrig spezialpräventive Erwägungen zugrunde gelegt, kommt es im Revisionsfall deshalb nicht an, weil sich aus den übrigen Ausführungen zu Paragraph 7, FSG im angefochtenen Erkenntnis ergibt, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Revisionswerbers und seiner Uneinsichtigkeit von einer länger andauernden Verkehrsunzuverlässigkeit ausging („Es ergibt sich daher, dass bei einer rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes und der Beantwortung der Frage bis wann der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt, mit einem gesetzlichen Mindestentzug bei Weitem nicht das Auslangen zu finden ist.“).
21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
22 Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes lediglich eine Wiedergabe des Straferkenntnisses, der Beschwerde und des angefochtenen Erkenntnisses enthält und kein auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält (vgl. etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2019/11/0189).Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil der Inhalt des als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatzes lediglich eine Wiedergabe des Straferkenntnisses, der Beschwerde und des angefochtenen Erkenntnisses enthält und kein auf die Revision Bezug habendes Vorbringen enthält vergleiche , etwa VwGH 8.6.2022, Ra 2019/11/0189).
Wien, am 9. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110107.L00Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022