TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/14 Ro 2022/03/0050

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Veröffentlicht am 14.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des R R in T, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Franz-Xaver-Renn-Straße 4/30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Mai 2022, Zl. LVwG-2021/14/3050-1, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum von 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins. Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum von 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol, in Bestätigung von Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 2. November 2021, den Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum von 16. März bis 13. April 2020 auf Grund der Schließung seines Gastgewerbebetriebes als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol, in Bestätigung von Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 2. November 2021, den Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang im Zeitraum von 16. März bis 13. April 2020 auf Grund der Schließung seines Gastgewerbebetriebes als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei von 17. März bis einschließlich 13. April 2020 gehindert gewesen, sein Restaurant an einem näher bezeichneten Standort zu betreiben.

3        Hinsichtlich des Zeitraums vom 17. bis 25. März 2020 gleicht die rechtliche Begründung jener des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts, welches Gegenstand des hg. Verfahrens zu Ro 2022/03/0049 ist.

4        Hinsichtlich des Zeitraums von 26. März bis 13. April 2020 führte das Verwaltungsgericht begründend aus, es seien keine auf § 20 Epidemiegesetz 1950 - EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb in Geltung gestanden, sondern lediglich Maßnahmen auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG.Hinsichtlich des Zeitraums von 26. März bis 13. April 2020 führte das Verwaltungsgericht begründend aus, es seien keine auf Paragraph 20, Epidemiegesetz 1950 - EpiG gestützten Maßnahmen betreffend den gegenständlichen Gastgewerbebetrieb in Geltung gestanden, sondern lediglich Maßnahmen auf Grund des COVID-19-Maßnahmengesetzes - COVID-19-MG.

5        Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Folgen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., im Hinblick auf § 4 Abs. 2 COVID-19-MG fehle. Es könnten nämlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - so verstanden werden, dass die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II Nr. 96/2020 (im Folgenden: COVID-19-MV-96), infolge des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in Entschädigungsverfahren gänzlich unbeachtlich sei. Allerdings habe das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG wegen auf § 24 EpiG beruhenden Verordnungen betroffen und sei daher nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar.Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Folgen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., im Hinblick auf Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG fehle. Es könnten nämlich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2022, Ra 2021/09/0229, - entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung - so verstanden werden, dass die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, (im Folgenden: COVID-19-MV-96), infolge des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes in Entschädigungsverfahren gänzlich unbeachtlich sei. Allerdings habe das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 7, EpiG wegen auf Paragraph 24, EpiG beruhenden Verordnungen betroffen und sei daher nicht auf den gegenständlichen Fall übertragbar.

6        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, welche das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorlegte. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7        Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst. Verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Imst, kundgemacht am 14. März 2020 im Boten für Tirol, Stück 10a, Nr. 121/2020, lautet (auszugsweise):

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen. Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (‚2019 neuartiges Coronavirus‘), StF: BGBl. II Nr. 74/2020 folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Imst sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen. Die Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11.03.2020, Zahl SANR-11/59-2020 als zuständige Behörde gemäß Paragraphen 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 (‚2019 neuartiges Coronavirus‘), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1 ...Paragraph eins, ...

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Imst sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Imst, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

...

§ 3 (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.Paragraph 3, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des Paragraph eins, Litera b,, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.

(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.(2) Paragraph eins, Litera b, dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.

(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.(3) Die Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

...“

8        Diese Verordnung wurde durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, kundgemacht am 26. März 2020 im Boten für Tirol, Stück 12a, Nr. 178/2020, mit Wirksamkeit von diesem Tag (0:00 Uhr) aufgehoben.

9        Die Revision ist teilweise zulässig.

Zu I.:Zu römisch eins.:

10       Der gegenständliche Fall gleicht hinsichtlich des Anspruchszeitraums von 17. bis 25. März 2020 in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom heutigen Tag, Ro 2022/03/0048 und Ro 2022/03/0049, entschieden hat, wobei im vorliegenden Fall als Verordnung auf Grund des § 20 EpiG die oben wiedergegebene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst einschlägig ist. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Der gegenständliche Fall gleicht hinsichtlich des Anspruchszeitraums von 17. bis 25. März 2020 in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom heutigen Tag, Ro 2022/03/0048 und Ro 2022/03/0049, entschieden hat, wobei im vorliegenden Fall als Verordnung auf Grund des Paragraph 20, EpiG die oben wiedergegebene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst einschlägig ist. Auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

11       Das Verwaltungsgericht hatte daher infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., den auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.Das Verwaltungsgericht hatte daher infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., den auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG gestützten Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob Paragraph 3, COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.

12       Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum von 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit der Antrag des Revisionswerbers auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum von 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

13       Die Abweisung des Antrags auf Vergütung hinsichtlich des Zeitraums von 26. März bis 13. April 2020 begründete das Verwaltungsgericht damit, dass infolge der Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr. 121/2020, durch die Verordnung dieser Bezirkshauptmannschaft, Bote für Tirol Nr. 178/2020, für diesen Zeitraum keine auf § 20 EpiG gestützten Beschränkungen des Gastgewerbebetriebes des Revisionswerbers vorlagen.Die Abweisung des Antrags auf Vergütung hinsichtlich des Zeitraums von 26. März bis 13. April 2020 begründete das Verwaltungsgericht damit, dass infolge der Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr. 121/2020, durch die Verordnung dieser Bezirkshauptmannschaft, Bote für Tirol Nr. 178/2020, für diesen Zeitraum keine auf Paragraph 20, EpiG gestützten Beschränkungen des Gastgewerbebetriebes des Revisionswerbers vorlagen.

14       Gegen diese Begründung wendet sich die Revision nicht. Auch die Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses bezieht sich nicht auf diesen Vergütungszeitraum.

15       Vergleichbares gilt hinsichtlich des (einzelnen Tages des) 16. März 2020, für welchen das Verwaltungsgericht - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde - den Antrag auf Entschädigung für Verdienstentgang ebenfalls abwies, zumal § 1 lit. b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr. 121/2020, gemäß ihrem § 3 Abs. 2 erst mit 17. März 2020 in Kraft getreten ist. Dementsprechend stellte das Verwaltungsgericht auch fest, dass der Revisionswerber erst ab diesem Tag gehindert war, das Restaurant zu betreiben.Vergleichbares gilt hinsichtlich des (einzelnen Tages des) 16. März 2020, für welchen das Verwaltungsgericht - in Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde - den Antrag auf Entschädigung für Verdienstentgang ebenfalls abwies, zumal Paragraph eins, Litera b, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol Nr. 121/2020, gemäß ihrem Paragraph 3, Absatz 2, erst mit 17. März 2020 in Kraft getreten ist. Dementsprechend stellte das Verwaltungsgericht auch fest, dass der Revisionswerber erst ab diesem Tag gehindert war, das Restaurant zu betreiben.

16       Die Revision war daher, insoweit sie sich auf die Vergütungszeiträume des 16. März 2020 sowie von 26. März bis 14. April 2020 bezieht, mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher, insoweit sie sich auf die Vergütungszeiträume des 16. März 2020 sowie von 26. März bis 14. April 2020 bezieht, mangels Darlegung einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

17       Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil dieses in den durch die genannte Aufwandersatzverordnung festgelegten Pauschalbeträgen keine Deckung findet.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil dieses in den durch die genannte Aufwandersatzverordnung festgelegten Pauschalbeträgen keine Deckung findet.

Wien, am 14. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030050.J00

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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