TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/16 Ra 2022/20/0298

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Veröffentlicht am 16.11.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §8 Abs6
AsylG 2005 §9 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
AVG §69
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs1 Z1 idF 2013/I/033
FrPolG 2005 §51 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
NAG 2005 §41a Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/20/0579 B 14.12.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Dr. Horvath und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, über die Revision des S K in H, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2022, L515 2218104-1/26Z, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt 4) A) I) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2022 abgeschlossenen Verfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Der angefochtene Beschluss wird, soweit damit von Amts wegen die Wiederaufnahme des mit Spruchpunkt 4) A) römisch eins) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2022 abgeschlossenen Verfahrens verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der im Oktober 1997 geborene Revisionswerber reiste mit seinen - „traditionell“ verheirateten - Eltern und seiner Großmutter (väterlicherseits) unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Alle stellten am 4. Jänner 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Sie gaben bei der Erstbefragung an, russische Staatsangehörige zu sein, behaupteten aber im weiteren Asylerfahren, staatenlos zu sein.

2        Sämtliche Anträge blieben im Instanzenzug erfolglos. Gegen die Eltern und die Großmutter des Revisionswerbers wurden zudem Rückkehrentscheidungen erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging in seinen Entscheidungen davon aus, dass alle Familienmitglieder armenische Staatsangehörige seien.

3        Soweit es den Revisionswerber betrifft, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz - sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten - letztlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. April 2022 abgewiesen sowie die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Verweigerung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 bestätigt [Spruchpunkt 4.) A) I)]. Allerdings gab das Verwaltungsgericht seiner Beschwerde gegen die übrigen von der Behörde getroffenen Entscheidungen (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) statt und stellte - unter Behebung der infolgedessen nicht zu treffenden Aussprüche [Spruchpunkt 4.) A) III)] - fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), § 10 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig sei, und erteilte ihm unter den Identitätsdaten „X Y, StA. ungeklärt“ nach §§ 54, 55 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ mit einer Gültigkeit für die Dauer von 12 Monaten „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ [Spruchpunkt 4.) A) II)].Soweit es den Revisionswerber betrifft, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz - sowohl in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten - letztlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 5. April 2022 abgewiesen sowie die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Verweigerung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 bestätigt [Spruchpunkt 4.) A) römisch eins)]. Allerdings gab das Verwaltungsgericht seiner Beschwerde gegen die übrigen von der Behörde getroffenen Entscheidungen (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung) statt und stellte - unter Behebung der infolgedessen nicht zu treffenden Aussprüche [Spruchpunkt 4.) A) römisch drei)] - fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Paragraph 10, AsylG 2005 und Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) auf Dauer unzulässig sei, und erteilte ihm unter den Identitätsdaten „X Y, StA. ungeklärt“ nach Paragraphen 54,, 55 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ mit einer Gültigkeit für die Dauer von 12 Monaten „beginnend mit dem Ausstellungsdatum“ [Spruchpunkt 4.) A) römisch zwei)].

4        Soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren maßgeblich, führte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis aus, die Familienmitglieder hätten vorgebracht, staatenlos zu sein, bis zum Jahr 1990 in Lacin/Bergkarabach und danach in Russland gewohnt, aber nie die russische Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Weiters sei ausgeführt worden, dass der Revisionswerber in Russland geboren sei und nur dort gelebt habe.

5        Mangels eindeutiger Angaben aller Familienmitglieder zu ihrer Herkunft habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein in Schweden ansässiges Sprachinstitut mit einer Sprach- und Herkunftsanalyse - auch in Bezug auf den Revisionswerber - beauftragt. Dem von diesem Institut erstatteten Bericht zufolge liege „der sprachliche Hintergrund“ des Revisionswerbers und seiner Eltern in Armenien und mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in Aserbaidschan. Diese hätten aber im Rahmen einer Stellungnahme weiterhin betont, „nichts mit Armenien zu tun zu haben“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe (gemeint: im Spruch seiner Entscheidungen) bei der auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gestützten Abweisung der von sämtlichen Familienmitgliedern gestellten Anträge in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz angeführt, dass der subsidiäre Schutz betreffend die Mutter und die Großmutter des Revisionswerbers in Bezug auf Armenien und betreffend den Revisionswerber und seinen Vater „in Bezug auf den Herkunftsstaat“, wobei Armenien gemeint gewesen sei, nicht gewährt werde.Mangels eindeutiger Angaben aller Familienmitglieder zu ihrer Herkunft habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein in Schweden ansässiges Sprachinstitut mit einer Sprach- und Herkunftsanalyse - auch in Bezug auf den Revisionswerber - beauftragt. Dem von diesem Institut erstatteten Bericht zufolge liege „der sprachliche Hintergrund“ des Revisionswerbers und seiner Eltern in Armenien und mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in Aserbaidschan. Diese hätten aber im Rahmen einer Stellungnahme weiterhin betont, „nichts mit Armenien zu tun zu haben“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe (gemeint: im Spruch seiner Entscheidungen) bei der auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gestützten Abweisung der von sämtlichen Familienmitgliedern gestellten Anträge in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz angeführt, dass der subsidiäre Schutz betreffend die Mutter und die Großmutter des Revisionswerbers in Bezug auf Armenien und betreffend den Revisionswerber und seinen Vater „in Bezug auf den Herkunftsstaat“, wobei Armenien gemeint gewesen sei, nicht gewährt werde.

6        Das Bundesverwaltungsgericht tätigte im Beschwerdeverfahren ergänzende Erhebungen, um (insbesondere) die Staatsangehörigkeit sämtlicher Familienmitglieder feststellen zu können. Es wurden im Rahmen dieser Ermittlungen (unter anderem) auch weitere - auch in Bezug auf die Großmutter des Revisionswerbers (diese sei allerdings „nicht gewillt gewesen[,] überhaupt zu sprechen“) - Sprachanalysen durchgeführt. Weiters zog das Bundesverwaltungsgericht zur mit den Familienmitgliedern abgehaltenen Verhandlung Dolmetscher für die Sprachen „Kurdisch Kurmandschi“ sowie Armenisch und Russisch bei. In der Verhandlung erfolgte eine ausführliche Befragung der Familienmitglieder, bei der das Verwaltungsgericht (auch) zahlreiche Fragen stellte, die darauf abzielten, deren Identität und Staatsangehörigkeit zu eruieren.

7        Letztlich kam das Bundesverwaltungsgericht in den über die Beschwerden der Familienmitglieder absprechenden Erkenntnissen je vom 5. April 2022 zum Ergebnis, dass die Familienmitglieder Angehörige der kurdischen Volksgruppe seien und dem jezidischen Glauben angehörten. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit habe aber nicht geklärt werden können. Dabei berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht auch die von ihm getroffenen Feststellungen zu Armenien und Russland (im Besonderen zu den dort gegebenen Umständen und den dortigen Rechtsvorschriften, wann jemand deren Staatsangehörigkeit erlange und innehabe). Ausdrücklich hielt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen auch fest, es sei auf die mangelnde Mitwirkung des Revisionswerbers und seiner Angehörigen an der Identitätsfeststellung zurückzuführen gewesen, dass es nicht möglich gewesen sei, ihre Identität festzustellen. Aufgrund der Ergebnisse der bisherigen Recherchen, in deren Rahmen das Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft habe, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine bestimmte Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder geschlossen werden. Für weitere Ermittlungen sei das Verwaltungsgericht auf deren Mitwirkung und verlässliche Angaben von ihnen angewiesen. Sie hätten aber „zumindest Teile ihrer wahren Identität und Lebensumstände“ gegenüber der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht verschleiert. Das Bundesverwaltungsgericht hielt allerdings an diversen Stellen seiner Begründung auch fest, dass die Richtigkeit mancher Angaben anhand der Ermittlungsergebnisse nicht habe gänzlich ausgeschlossen werden können. Auch werde „die behauptete Staatenlosigkeit im Lichte der oa. Ausführungen“ nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen“.

8        Aufgrund dieses von ihm erzielten Beweisergebnisses änderte das Bundesverwaltungsgericht die behördlichen Aussprüche in Bezug auf die Verweigerung von subsidiärem Schutz an sämtliche Familienmitglieder dahingehend ab, dass - unter Entfall des Hinweises auf einen Herkunftsstaat - die Abweisung des jeweiligen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 8 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 gestützt wurde.Aufgrund dieses von ihm erzielten Beweisergebnisses änderte das Bundesverwaltungsgericht die behördlichen Aussprüche in Bezug auf die Verweigerung von subsidiärem Schutz an sämtliche Familienmitglieder dahingehend ab, dass - unter Entfall des Hinweises auf einen Herkunftsstaat - die Abweisung des jeweiligen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 gestützt wurde.

9        In Bezug auf die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber führte das Bundesverwaltungsgericht aus, „aufgrund der Existenz der rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Lebensgefährtin, des gemeinsamen legal aufhältigen dreijährigen Sohnes, derselben Wohnadresse und der gemeinsamen Obsorge“ sei „im konkreten, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall in dubio[.] von einem Überwiegen der privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen“. Im Rahmen der Interessenabwägung hielt das Bundesverwaltungsgericht allerdings auch ausdrücklich fest, dass bei einer solchen grundsätzlich die Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen seien. Da ein solcher nicht habe festgestellt werden können, hätten dazu aber keine „detaillierten Ausführungen getroffen werden“ können.

10       Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 1. August 2022 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das den Revisionswerber betreffende, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2022 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. März 2019 gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss vom 1. August 2022 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das den Revisionswerber betreffende, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2022 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. März 2019 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen werde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

11       Auf das Wesentliche zusammengefasst führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei - in einem anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren wegen Verhängung einer Mutwillensstrafe - am 17. Mai 2022 eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, der zufolge gegen den Revisionswerber aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltsrechts keine fremdenrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden könnten. In Bezug auf seine Großmutter und seine Eltern werde „die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides gemäß [§] 46 Abs. 2b FPG und alternativ die sofortige Einleitung eines ‚HRZ-Verfahrens‘ (Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung) geprüft“. Mit der weiteren Eingabe vom 10. Juni 2022 habe die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Großmutter und Eltern des Revisionswerbers von der zuständigen armenischen Migrationsbehörde als armenische Staatsangehörige identifiziert worden seien. Es sei auch die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesagt worden. Dieser Stellungnahme sei das entsprechende Antwortschreiben des armenischen Migrationsdienstes und der dort zuständigen Pass- und Visabehörde beigefügt worden. „Nach der entsprechenden Auskunftslage und dem vorgenommenen Abgleich der Personendaten“ handle es sich bei den Verwandten des Revisionswerbers um armenische Staatsangehörige, die im armenischen Staatsbürgerschaftsregister unter näher angeführten Namen aufschienen. In Bezug auf den Revisionswerber gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass seine bisherigen Angaben zur Identität ebenfalls falsch gewesen seien und er aufgrund der Staatsangehörigkeit der Eltern gleichermaßen armenischer Staatsangehöriger sei.Auf das Wesentliche zusammengefasst führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei - in einem anderen vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren wegen Verhängung einer Mutwillensstrafe - am 17. Mai 2022 eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingelangt, der zufolge gegen den Revisionswerber aufgrund des ihm erteilten Aufenthaltsrechts keine fremdenrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden könnten. In Bezug auf seine Großmutter und seine Eltern werde „die Erlassung eines Mitwirkungsbescheides gemäß [§] 46 Absatz 2 b, FPG und alternativ die sofortige Einleitung eines ‚HRZ-Verfahrens‘ (Verfahren zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung) geprüft“. Mit der weiteren Eingabe vom 10. Juni 2022 habe die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Großmutter und Eltern des Revisionswerbers von der zuständigen armenischen Migrationsbehörde als armenische Staatsangehörige identifiziert worden seien. Es sei auch die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesagt worden. Dieser Stellungnahme sei das entsprechende Antwortschreiben des armenischen Migrationsdienstes und der dort zuständigen Pass- und Visabehörde beigefügt worden. „Nach der entsprechenden Auskunftslage und dem vorgenommenen Abgleich der Personendaten“ handle es sich bei den Verwandten des Revisionswerbers um armenische Staatsangehörige, die im armenischen Staatsbürgerschaftsregister unter näher angeführten Namen aufschienen. In Bezug auf den Revisionswerber gehe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass seine bisherigen Angaben zur Identität ebenfalls falsch gewesen seien und er aufgrund der Staatsangehörigkeit der Eltern gleichermaßen armenischer Staatsangehöriger sei.

12       Das Bundesverwaltungsgericht habe den Revisionswerber aufgefordert, sich zu den Ausführungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu äußern. Am 18. Juli 2022 habe er eine Stellungnahme eingebracht. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss auszugweise wörtlich wiedergegeben.

13       Der Revisionswerber - so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung für die Wiederaufnahme weiter - habe im Asylverfahren in Abrede gestellt, armenischer oder russischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei aber armenischer, möglicherweise auch russischer Staatsangehöriger. Er habe im Asylverfahren zu seiner Identität durchgehend zu seinem Namen angegeben, „X Y“ zu heißen. In Wahrheit heiße er „S K“. Er habe sich den ihm erteilten Aufenthaltstitel durch die Vortäuschung einer falschen Identität erschlichen. Hätte er von Beginn an richtige Angaben zu seiner Identität und seiner Herkunft gemacht, hätte das Asylverfahren bereits früher abgeschlossen und nach Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes eine Abschiebung durchgeführt werden können. Es sei dem Revisionswerber auch darauf angekommen, durch sein Verhalten die Erledigung seines Asylverfahrens zu verzögern und zu einem Ausgang in seinem Sinn hinzuführen, was ihm auch gelungen sei. Es stehe außer Zweifel, dass der Revisionswerber objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung gemacht habe. Er habe falsche Angaben zu seinem Namen, seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie zum Besitz von Identitätsdokumenten gemacht. Damit sei auch davon auszugehen, dass die bisherigen Angaben zu seinem Aufenthalt sowie die privaten und familiären Verhältnisse in Russland und Aserbaidschan nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Es sei aus den hervorgekommenen Beweisergebnissen zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass auch die Behauptungen zu den Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprochen hätten „bzw. wurde dies mit oa. Erkenntnis vom 05.04.2022 bereits rechtskräftig festgestellt“. Es bestehe sohin ein Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben des Revisionswerbers und dem Spruch des Erkenntnisses vom 5. April 2022, „zumal bei einem rechtskonformen Verhalten in Bezug auf ein wahrheitsgemäßes Vorbringen[...] zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt Entscheidungsreife vorgelegen wäre und sich zu diesem Zeitpunkt die privaten und familiären Anknüpfungspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit anders dargestellt hätten“. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht hätten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt. Die Unrichtigkeit der Angaben sei „zwar in gewisser Weise indiziert[,] aber nicht konkret erkennbar und nachweisbar“ gewesen. Es stehe für das Verwaltungsgericht auch fest, das

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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