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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des A A, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Landstr. Hauptstr. 1a, Ebene 07, Top 09, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Fristsetzungssache des A A, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Landstr. Hauptstr. 1a, Ebene 07, Top 09, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2022 das Erkenntnis zur Geschäftszahl W244 2249215-1/16Z - in Abwesenheit des Antragstellers - verkündet und eine Kopie der Niederschrift sowie einen Nachweis der Zustellung der Niederschrift an die Rechtsvertretung des Antragstellers dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen (vgl. etwa VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015, mwN).Die Entscheidung, auf deren Erlassung der vorliegende Fristsetzungsantrag gerichtet ist, wurde somit im Wege der mündlichen Verkündung rechtswirksam erlassen vergleiche , etwa VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015, mwN).
3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
4 Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben, weil kein Antrag auf Aufwandersatz gestellt worden ist.
Wien, am 21. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022140035.F00Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023