TE Vwgh Erkenntnis 2022/11/22 Ro 2022/03/0047

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Veröffentlicht am 22.11.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art139 Abs6
COVID-19-MaßnahmenG 2020
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der H GmbH in H, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Franz-Xaver-Renn-Straße 4 / Top 30, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4. Mai 2022, Zl. LVwG-2021/23/2982-7, betreffend Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Reutte),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 im Zeitraum 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 im Zeitraum 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 17. Oktober 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Reutte (belangte Behörde) unter anderem den Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang wegen pandemiebedingter Schließung ihres Gastgewerbebetriebes gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) im Zeitraum vom 17. März bis 13. April 2020 ab.Mit Bescheid vom 17. Oktober 2021 wies die Bezirkshauptmannschaft Reutte (belangte Behörde) unter anderem den Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang wegen pandemiebedingter Schließung ihres Gastgewerbebetriebes gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) im Zeitraum vom 17. März bis 13. April 2020 ab.

2        Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für zulässig.

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei zum einen von einer Betriebsschließung durch eine auf das EpiG gestützte Verordnung der belangten Behörde im Zeitraum vom 17. März bis 25. März 2020 betroffen gewesen. Zusätzlich sei sie ab 17. März 2020 dem mit § 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 96/2020 (COVID-19-MV-96), verfügten Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe unterfallen. Die Revisionswerberin vertrete die Rechtsansicht, dass ihr für diesen Zeitraum eine Entschädigung nach dem EpiG zugesprochen werden müsse. Dem sei aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zuzustimmen, weil die Verordnung der belangten Behörde durch das Inkrafttreten des § 3 COVID-19-MV-96 nicht mehr anwendbar gewesen sei (§ 4 Abs. 2 COVID-19-MG). Mangels Anwendbarkeit des EpiG könnten Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG gestützt werden. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass § 3 COVID-19-MV-96 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., als gesetzwidrig erkannt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar ausgesprochen, dass die beanstandete Norm nicht mehr anzuwenden sei, dies führe aber nicht dazu, dass die materiell derogierte Verordnung der belangten Behörde wieder aufgelebt sei. Außerdem liege gegenständlich kein kausaler, allein durch die Verordnung der belangten Behörde verursachter Verdienstentgang vor, weil daneben die COVID-19-MV-96 bestanden habe. Deren nachträglich festgestellte Gesetzeswidrigkeit führe zu keinem anderen Ergebnis.Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, die Revisionswerberin sei zum einen von einer Betriebsschließung durch eine auf das EpiG gestützte Verordnung der belangten Behörde im Zeitraum vom 17. März bis 25. März 2020 betroffen gewesen. Zusätzlich sei sie ab 17. März 2020 dem mit Paragraph 3, COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, (COVID-19-MV-96), verfügten Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe unterfallen. Die Revisionswerberin vertrete die Rechtsansicht, dass ihr für diesen Zeitraum eine Entschädigung nach dem EpiG zugesprochen werden müsse. Dem sei aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht zuzustimmen, weil die Verordnung der belangten Behörde durch das Inkrafttreten des Paragraph 3, COVID-19-MV-96 nicht mehr anwendbar gewesen sei (Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG). Mangels Anwendbarkeit des EpiG könnten Entschädigungsansprüche nicht auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG gestützt werden. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass Paragraph 3, COVID-19-MV-96 mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., als gesetzwidrig erkannt worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar ausgesprochen, dass die beanstandete Norm nicht mehr anzuwenden sei, dies führe aber nicht dazu, dass die materiell derogierte Verordnung der belangten Behörde wieder aufgelebt sei. Außerdem liege gegenständlich kein kausaler, allein durch die Verordnung der belangten Behörde verursachter Verdienstentgang vor, weil daneben die COVID-19-MV-96 bestanden habe. Deren nachträglich festgestellte Gesetzeswidrigkeit führe zu keinem anderen Ergebnis.

4        Die Revision sei zuzulassen, weil die vorhandene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229) auch so verstanden werden könnte, dass sie der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Erkenntnis vertretenen Rechtsansicht entgegenstünde.

5        Die Revision bringt vor, die Revisionswerberin sehe in der Frage, ob und welche Auswirkungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., auf § 4 Abs. 2 COVID-19-MG habe, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Revision zulässig mache. In der Sache macht sie geltend, dass ihr die begehrte Vergütung zuzuerkennen sei, weil § 3 der COVID-19-MV-96 nicht mehr angewendet werden dürfe und damit keine rechtmäßig erlassene Verordnung im Sinne des § 4 Abs. 2 COVID-19-MG mehr vorliege, die einer Anwendung des EpiG entgegenstünde.Die Revision bringt vor, die Revisionswerberin sehe in der Frage, ob und welche Auswirkungen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., auf Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG habe, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Revision zulässig mache. In der Sache macht sie geltend, dass ihr die begehrte Vergütung zuzuerkennen sei, weil Paragraph 3, der COVID-19-MV-96 nicht mehr angewendet werden dürfe und damit keine rechtmäßig erlassene Verordnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-MG mehr vorliege, die einer Anwendung des EpiG entgegenstünde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6        Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.

Zu I.Zu römisch eins.

7        Zu den vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfragen, aufgrund derer es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen hat, gleicht der vorliegende Fall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 14. November 2022, Ro 2022/03/0048 und Ro 2022/03/0049, entschieden hat.

8        Zusammengefasst gelangte der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., als gesetzwidrig erkannte § 3 COVID-19-MV-96 infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG nicht mehr dazu herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG abzulehnen, der sich - wie auch im gegenständlichen Fall - aus einer parallel dazu angeordneten und auf § 20 EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt. Auf die nähere Begründung, die sich auch mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen gegenteiligen rechtlichen Argumenten auseinandersetzt, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.Zusammengefasst gelangte der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, römisch fünf 188/2021 ua., als gesetzwidrig erkannte Paragraph 3, COVID-19-MV-96 infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG nicht mehr dazu herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 5, EpiG abzulehnen, der sich - wie auch im gegenständlichen Fall - aus einer parallel dazu angeordneten und auf Paragraph 20, EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt. Auf die nähere Begründung, die sich auch mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen gegenteiligen rechtlichen Argumenten auseinandersetzt, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

9        Ausgehend davon ist die Revision, soweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum 17. März bis 25. März 2020 im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde, berechtigt und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Ausgehend davon ist die Revision, soweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum 17. März bis 25. März 2020 im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde, berechtigt und das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zu II.Zu römisch zwei.

10       Der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für Verdienstentgang umfasste überdies den Zeitraum vom 26. März bis 13. April 2020. Insoweit stellte bereits die belangte Behörde unbestritten fest, dass keine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung mehr vorgelegen sei. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.Der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für Verdienstentgang umfasste überdies den Zeitraum vom 26. März bis 13. April 2020. Insoweit stellte bereits die belangte Behörde unbestritten fest, dass keine auf Paragraph 20, EpiG gestützte Betriebsschließung mehr vorgelegen sei. Dem schloss sich das Verwaltungsgericht an.

11       Die Revision scheint hingegen den Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihr stehe trotzdem ein Vergütungsanspruch zu, weil sie nach dem damals noch geltenden § 3 COVID-19-MV-96 den Gastgewerbebetrieb weiterhin nicht aufnehmen konnte. Die Aufhebung dieser Norm als gesetzwidrig habe nach der Rechtsauffassung der Revisionswerberin zur Folge, dass das EpiG wieder anwendbar sei.Die Revision scheint hingegen den Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihr stehe trotzdem ein Vergütungsanspruch zu, weil sie nach dem damals noch geltenden Paragraph 3, COVID-19-MV-96 den Gastgewerbebetrieb weiterhin nicht aufnehmen konnte. Die Aufhebung dieser Norm als gesetzwidrig habe nach der Rechtsauffassung der Revisionswerberin zur Folge, dass das EpiG wieder anwendbar sei.

12       Dem ist lediglich zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der darauf gestützten COVID-19-Verordnungen die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ (vgl. VfGH 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6) haben. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes - nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes - Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch im Sinne des (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) § 32 in Verbindung mit § 20 EpiG auslösen (vgl. etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).Dem ist lediglich zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber und Verordnungserlasser des COVID-19-MG bzw. der darauf gestützten COVID-19-Verordnungen die pandemiebedingten Einschränkungen nicht isoliert erlassen, sondern „in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet“ vergleiche , VfGH 14.7.2020, G 202/2020, Punkt 2.3.6) haben. Wenn nun der Gesetzgeber des COVID-19-MG es für notwendig erachtete, ein eigenes - nach dem oben Gesagten in ein Gesamtpaket, mit dem die einschneidenden Maßnahmen (teilweise) abgefedert werden sollten, eingebettetes - Gesetz zur Bewältigung der Pandemie zu erlassen, das selbst gerade keinen Ersatzanspruch für die damit ermöglichten Beschränkungen vorsieht, steht dies der Annahme entgegen, die Einschränkungen nach den auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen könnten einen Anspruch im Sinne des (im Zuge des genannten „Pakets“ insoweit unverändert belassenen) Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 20, EpiG auslösen vergleiche , etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).

13       Daraus folgt, dass aus dem Betretungsverbot von § 3 COVID-19-MV-96 ein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht abgeleitet werden könnte. Dass die Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig daran etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen, liegt doch weiterhin keine Maßnahme nach dem EpiG vor, aufgrund derer ein Vergütungsbegehren nach § 32 EpiG gerechtfertigt wäre. Eine solche wird von der Revision auch nicht behauptet.Daraus folgt, dass aus dem Betretungsverbot von Paragraph 3, COVID-19-MV-96 ein Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG nach der ständigen hg. Rechtsprechung nicht abgeleitet werden könnte. Dass die Aufhebung der Norm durch den Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig daran etwas ändern sollte, ist nicht zu erkennen, liegt doch weiterhin keine Maßnahme nach dem EpiG vor, aufgrund derer ein Vergütungsbegehren nach Paragraph 32, EpiG gerechtfertigt wäre. Eine solche wird von der Revision auch nicht behauptet.

14       Soweit die Revision sich daher gegen die Abweisung des Vergütungsantrags für den Zeitraum 26. März bis 13. April 2020 wendet, ist sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Soweit die Revision sich daher gegen die Abweisung des Vergütungsantrags für den Zeitraum 26. März bis 13. April 2020 wendet, ist sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

15       Der Kostenausspruch gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das verzeichnete Kostenmehrbegehren findet darin keine Deckung.Der Kostenausspruch gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das verzeichnete Kostenmehrbegehren findet darin keine Deckung.

Wien, am 22. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030047.J00

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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