Index
L85003 Straßen NiederösterreichBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Dipl. Ing. B B in D, vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Juli 2022, LVwG-AV-538/001-2022, betreffend eine straßenbaurechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, mitbeteiligte Partei: Land Niederösterreich), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. vom 11. April 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die straßenrechtliche Bewilligung für die näher bezeichnete Verlegung und Neuerrichtung der Unterführung im Zuge der L 6 erteilt worden war, keine Folge gegeben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsfall wesentlich - fest, dass im Zuge des Vorhabens die niveaugleiche Eisenbahnkreuzung der L 6 mit der Nordbahn durch eine Unterführung ersetzt und im Zuge dessen die Einmündung einer näher bezeichneten Verkehrsfläche (im Folgenden: F.-straße) in die L 6 ca. 25 m gegen Westen verschoben werden solle. Das übrige Wegenetz, bestehend aus dem P.-weg und der F.-straße von der Liegenschaft der Revisionswerberin Richtung Osten, bleibe ebenso wie die unmittelbare Einfahrt/der unmittelbare Eingang von der F.-straße zur Liegenschaft der Revisionswerberin vom Projekt unberührt. Das Grundstück der Revisionswerberin selbst werde durch das Vorhaben nicht berührt. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe als Nachbarin im Sinn des § 13 Abs. 1 Z 3 NÖ Straßengesetz 1999 (im Folgenden: StrG) eingewendet, durch das Vorhaben in dem ihr nach § 13 Abs. 2 Z 3 StrG zukommenden Recht auf Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zu ihrem Grundstück verletzt zu werden. Im Revisionsfall stehe unbestritten fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück über eine unmittelbare Zufahrt bzw. einen unmittelbaren Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche (F.-straße) verfüge und dieser Bereich selbst vom Projekt nicht tangiert werde, sondern die Anbindung unverändert bestehen bleibe, sodass insoweit eine Rechtsverletzung notwendig ausscheide. Selbst wenn man im Interesse der Revisionswerberin davon ausginge, dass vom Schutzbereich des Rechtes nach § 13 Abs. 2 Z 3 StrG auch die Frage der Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung in Form einer Unterführung erfasst werde, erwiesen sich die Einwendungen als unbegründet (wird näher ausgeführt).Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsfall wesentlich - fest, dass im Zuge des Vorhabens die niveaugleiche Eisenbahnkreuzung der L 6 mit der Nordbahn durch eine Unterführung ersetzt und im Zuge dessen die Einmündung einer näher bezeichneten Verkehrsfläche (im Folgenden: F.-straße) in die L 6 ca. 25 m gegen Westen verschoben werden solle. Das übrige Wegenetz, bestehend aus dem P.-weg und der F.-straße von der Liegenschaft der Revisionswerberin Richtung Osten, bleibe ebenso wie die unmittelbare Einfahrt/der unmittelbare Eingang von der F.-straße zur Liegenschaft der Revisionswerberin vom Projekt unberührt. Das Grundstück der Revisionswerberin selbst werde durch das Vorhaben nicht berührt. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe als Nachbarin im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Straßengesetz 1999 (im Folgenden: StrG) eingewendet, durch das Vorhaben in dem ihr nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG zukommenden Recht auf Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zu ihrem Grundstück verletzt zu werden. Im Revisionsfall stehe unbestritten fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück über eine unmittelbare Zufahrt bzw. einen unmittelbaren Zugang zur öffentlichen Verkehrsfläche (F.-straße) verfüge und dieser Bereich selbst vom Projekt nicht tangiert werde, sondern die Anbindung unverändert bestehen bleibe, sodass insoweit eine Rechtsverletzung notwendig ausscheide. Selbst wenn man im Interesse der Revisionswerberin davon ausginge, dass vom Schutzbereich des Rechtes nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG auch die Frage der Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung in Form einer Unterführung erfasst werde, erwiesen sich die Einwendungen als unbegründet (wird näher ausgeführt).
6 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird unter anderem vorgebracht, dass keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Einschränkung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 3 StrG auf den unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich des Grundstückes vorhanden sei. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lasse sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Folglich habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betont, es sei entscheidend, ob eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspreche, nach wie vor bestehe (Hinweis auf VwGH 27.10.2018, Ra 2016/06/0055). Der Verwaltungsgerichtshof habe den Schutzbereich der in Rede stehenden Bestimmung daher explizit nicht auf den bloß unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich zum Grundstück eingeschränkt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073, eröffne jedoch einen Interpretationsspielraum, was unter der „unmittelbaren Betroffenheit“ eines Nachbarn zu verstehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof möge im Sinn seiner ständigen Rechtsprechung klarstellen, dass eine Rechtsverletzung gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 StrG auch dann vorliegen könne, wenn sich die Einwendungen des Nachbarn primär gegen eine Maßnahme richten, die zwar nicht am unmittelbar angrenzenden Grundstück durchgeführt werde, aber Teil des Projektes sei und die bestehende Zufahrt bzw. den bestehenden Zugang zum Grundstück des Nachbarn beeinträchtige.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird unter anderem vorgebracht, dass keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Einschränkung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG auf den unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich des Grundstückes vorhanden sei. Dem Wortlaut dieser Bestimmung lasse sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Folglich habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung betont, es sei entscheidend, ob eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspreche, nach wie vor bestehe (Hinweis auf VwGH 27.10.2018, Ra 2016/06/0055). Der Verwaltungsgerichtshof habe den Schutzbereich der in Rede stehenden Bestimmung daher explizit nicht auf den bloß unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich zum Grundstück eingeschränkt. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073, eröffne jedoch einen Interpretationsspielraum, was unter der „unmittelbaren Betroffenheit“ eines Nachbarn zu verstehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof möge im Sinn seiner ständigen Rechtsprechung klarstellen, dass eine Rechtsverletzung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG auch dann vorliegen könne, wenn sich die Einwendungen des Nachbarn primär gegen eine Maßnahme richten, die zwar nicht am unmittelbar angrenzenden Grundstück durchgeführt werde, aber Teil des Projektes sei und die bestehende Zufahrt bzw. den bestehenden Zugang zum Grundstück des Nachbarn beeinträchtige.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
7 Dem seitens der Revisionswerberin zitierten hg. Beschluss VwGH 27.10.2018, Ra 2016/06/0055, lag ein Fall zugrunde, in dem es um die (unmittelbare) Garagenzufahrt zum Grundstück der dortigen Revisionswerberin ging. Dieser Beschluss bietet somit keine Grundlage für die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, der darin unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung enthaltene Rechtssatz - wonach es für die Beurteilung nach § 13 Abs. 2 Z 3 StrG entscheidend sei, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht - beziehe sich (auch) auf außerhalb des unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich des Nachbarn vorgenommene Änderungen im Straßennetz.Dem seitens der Revisionswerberin zitierten hg. Beschluss VwGH 27.10.2018, Ra 2016/06/0055, lag ein Fall zugrunde, in dem es um die (unmittelbare) Garagenzufahrt zum Grundstück der dortigen Revisionswerberin ging. Dieser Beschluss bietet somit keine Grundlage für die von der Revisionswerberin vertretene Ansicht, der darin unter Verweis auf die hg. Rechtsprechung enthaltene Rechtssatz - wonach es für die Beurteilung nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG entscheidend sei, dass eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit, die der bisherigen annähernd entspricht, nach wie vor besteht - beziehe sich (auch) auf außerhalb des unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich des Nachbarn vorgenommene Änderungen im Straßennetz.
8 Auch im hg. Erkenntnis VwGH 23.2.2010, 2007/05/0285, welches ebenfalls zu § 13 Abs. 2 Z 3 StrG erging und den oben genannten Rechtssatz beinhaltet, ging es um die unmittelbare Zu- und Abfahrt zu den Parzellen des dortigen Beschwerdeführers, welche bislang direkt von der bestehenden Landesstraße erfolgt war und nach Realisierung des Straßenbauprojektes von einer Begleitstraße aus erfolgen sollte. In dem dem Erkenntnis VwGH 24.2.2004, 2001/05/1106, zugrundeliegenden Fall wurde eine straßenrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung einer die Herstellung eines Niveauausgleiches anordnenden Auflage, welche eine ungehinderte Zu- und Ausfahrt zu den Feldern des dortigen Beschwerdeführers ermöglichen sollte, erteilt. Auch in diesem Fall war (lediglich) der unmittelbare Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich betroffen, wobei der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 6 StrG ausgeführt hat, dass das eingereichte Straßenbauprojekt die Erhaltung der bestehenden Aufschließung der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen habe bzw. der bestehende Zugang oder die bestehende Zufahrt zu diesen Grundstücken durch Vorschreibung von Auflagen gewährleistet sein müsse.Auch im hg. Erkenntnis VwGH 23.2.2010, 2007/05/0285, welches ebenfalls zu Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG erging und den oben genannten Rechtssatz beinhaltet, ging es um die unmittelbare Zu- und Abfahrt zu den Parzellen des dortigen Beschwerdeführers, welche bislang direkt von der bestehenden Landesstraße erfolgt war und nach Realisierung des Straßenbauprojektes von einer Begleitstraße aus erfolgen sollte. In dem dem Erkenntnis VwGH 24.2.2004, 2001/05/1106, zugrundeliegenden Fall wurde eine straßenrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung einer die Herstellung eines Niveauausgleiches anordnenden Auflage, welche eine ungehinderte Zu- und Ausfahrt zu den Feldern des dortigen Beschwerdeführers ermöglichen sollte, erteilt. Auch in diesem Fall war (lediglich) der unmittelbare Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich betroffen, wobei der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz 6, StrG ausgeführt hat, dass das eingereichte Straßenbauprojekt die Erhaltung der bestehenden Aufschließung der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen habe bzw. der bestehende Zugang oder die bestehende Zufahrt zu diesen Grundstücken durch Vorschreibung von Auflagen gewährleistet sein müsse.
9 Auch in dem von der Revisionswerberin zitierten Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, in welchem der unmittelbare Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich zu den Grundstücken der dortigen Beschwerdeführer vom Straßenbauprojekt nicht betroffen war, die aber nach Realisierung des Projektes einen Umweg in Kauf zu nehmen hatten, hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass die bestehende Aufschließung ihrer Grundstücke nicht unmittelbar betroffen ist und die Zufahrt zu ihren Grundstücken weiterhin gewährleistet ist. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Umstand, dass auf Grund der straßenbaurechtlichen Bewilligung nunmehr die Zufahrt zu den Grundstücken der Beschwerdeführer auf andere Weise zu erfolgen hat, die Beschwerdeführer nach dem klaren Gesetzeswortlaut, gegen den auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken obwalten, in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt.
10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in den von der Revisionswerberin genannten Entscheidungen, ebenso wie in den weiteren, oben dargestellten Entscheidungen, ausschließlich mit Fällen befasst war, in denen fraglich war, ob bzw. in welcher Weise der unmittelbare Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich durch das jeweilige Straßenbauvorhaben geändert wird. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ob eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit bestehen bzw. die bestehende Aufschließung erhalten bleibt, wobei sich insbesondere aus dem Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, ergibt, dass für die Beurteilung, ob durch ein konkretes Straßenbauprojekt Rechte des Nachbarn im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 3 StrG verletzt werden, nicht abseits dieses Bereiches vorgesehene Änderungen im Straßennetz, die allenfalls zu einem Umweg oder Komfortverlust für die betreffenden Nachbarn führen könnten, maßgeblich sind (vgl. auch VwGH 22.9.1998, 98/05/0162, zu dem den Nachbarn bereits nach der Vorgängerbestimmung des § 6 StrG eingeräumten Interesse an einer unbehinderten Zu- und Abfahrt zu und von ihrer Liegenschaft).Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in den von der Revisionswerberin genannten Entscheidungen, ebenso wie in den weiteren, oben dargestellten Entscheidungen, ausschließlich mit Fällen befasst war, in denen fraglich war, ob bzw. in welcher Weise der unmittelbare Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich durch das jeweilige Straßenbauvorhaben geändert wird. Ausdrücklich wurde in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, ob eine zumutbare Zufahrtsmöglichkeit bestehen bzw. die bestehende Aufschließung erhalten bleibt, wobei sich insbesondere aus dem Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, ergibt, dass für die Beurteilung, ob durch ein konkretes Straßenbauprojekt Rechte des Nachbarn im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG verletzt werden, nicht abseits dieses Bereiches vorgesehene Änderungen im Straßennetz, die allenfalls zu einem Umweg oder Komfortverlust für die betreffenden Nachbarn führen könnten, maßgeblich sind vergleiche , auch VwGH 22.9.1998, 98/05/0162, zu dem den Nachbarn bereits nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, StrG eingeräumten Interesse an einer unbehinderten Zu- und Abfahrt zu und von ihrer Liegenschaft).
11 Die von der Revisionswerberin behauptete Uneinheitlichkeit der hg. Rechtsprechung liegt somit nicht vor. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird daher insoweit nicht aufgezeigt.
12 Das weitere, in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen fußt auf der unzutreffenden Prämisse, dass auch abseits des unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereiches zur Liegenschaft der Revisionswerberin vorgesehene Änderungen im Straßennetz, durch die die bestehende Aufschließung nicht beseitigt wird, für die Beurteilung, ob Rechte der Revisionswerberin im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 3 StrG verletzt seien, maßgeblich seien (vgl. dazu im Übrigen die ebenfalls auf den unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich abzielenden Ausführungen in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, [2015] S. 1683, Anm. 10, wonach zur Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück die Anpassung des Straßenniveaus an die Höhenlage einer bestehenden Einfahrt bzw. eines bestehenden Eingangs auf dem angrenzenden Grundstück oder der Ausgleich des Höhenunterschiedes durch eine Rampe zur Einfahrt oder Stufen zum Eingang, wo ein Gehsteig geplant ist, auch dessen Abschrägung zur Fahrbahn, erforderlich ist), weshalb damit keine für die Entscheidung des vorliegenden Revisionsfalles relevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden kann.Das weitere, in der Zulässigkeitsbegründung erstattete Vorbringen fußt auf der unzutreffenden Prämisse, dass auch abseits des unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereiches zur Liegenschaft der Revisionswerberin vorgesehene Änderungen im Straßennetz, durch die die bestehende Aufschließung nicht beseitigt wird, für die Beurteilung, ob Rechte der Revisionswerberin im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, StrG verletzt seien, maßgeblich seien vergleiche , dazu im Übrigen die ebenfalls auf den unmittelbaren Zugangs- bzw. Zufahrtsbereich abzielenden Ausführungen in W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht9, [2015] Sitzung 1683, , Anmerkung 10, , wonach zur Gewährleistung eines bestehenden Zuganges oder einer bestehenden Zufahrt zum Grundstück die Anpassung des Straßenniveaus an die Höhenlage einer bestehenden Einfahrt bzw. eines bestehenden Eingangs auf dem angrenzenden Grundstück oder der Ausgleich des Höhenunterschiedes durch eine Rampe zur Einfahrt oder Stufen zum Eingang, wo ein Gehsteig geplant ist, auch dessen Abschrägung zur Fahrbahn, erforderlich ist), weshalb damit keine für die Entscheidung des vorliegenden Revisionsfalles relevante Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden kann.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2022
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060205.L00Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022