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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des F M in J, vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. März 2022, 405-3/905/1/15-2022, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Hollersbach im Pinzgau; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Gemeinde Hollersbach im Pinzgau hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Jänner 2017 wurde dem Revisionswerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Auflagen erteilt.
2 Mit Bescheid vom 30. Juli 2018 erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber zu dem gegenständlichen Bauvorhaben den baupolizeilichen Auftrag, die von der bewilligten Einreichplanung nicht nur geringfügige Abweichung der Ausführung im Bereich der süd- und ostseitigen Hausfassade (Gebäude rage über die festgelegte Baufluchtlinie) sowie die Überdachung des PKW-Abstellplatzes (Gebäude rage über die festgelegte Baufluchtlinie) zu beseitigen. Die Beseitigung der Bauführung sei auszusprechen, weil auf der Ost- und Südseite eine Überbauung der Baufluchtlinie erfolgt sei. Die Überdachung des Abstellplatzes und der Mauer sei trotz Ansuchen um nachträgliche Bewilligung zu beseitigen, weil im Auflagenpunkt der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Überbauung des Parkstreifens ausdrücklich ausgeschlossen worden sei.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber am 8. August 2018 Berufung.
4 Am 16. September 2019 schrieb die Rechtsvertretung des Revisionswerbers an die belangte Behörde:
„... Nach Rücksprache mit meinem Mandanten darf ich festhalten, dass mein Mandant entsprechend den getroffenen Vereinbarungen die Leistungen zeitgerecht bis zum 30. September 2019 fertigstellen wird. Ich darf sie bitten, mir diese Fertigstellung dann noch einmal kurz (Email genügt) zu bestätigen.
Mit dieser Bestätigung ist die von mir erhobene Berufung gegen den Beseitigungsauftrag damit de facto erledigt und verzichtet mein Mandant auf eine schriftliche Ausfertigung der Berufungserledigung. In der Sache wurde ja dann eine andere Lösung getroffen und die Gemeinde wird vom seinerzeitigen Beseitigungsauftrag nicht Gebrauch machen, was Sie mir bitte auch kurz in dem noch zu übermittelnden Email bestätigen. Bitte zugleich bestätigen, dass die Baufluchtlinie im Sinne der getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der östlichen Hausmauer zugunsten meines Mandanten abgeändert ist und die ursprünglich verhängte Baueinstellung damit gegenstandslos ist...“
5 Nach der Aktenlage wurde keine Bestätigung einer Fertigstellungsanzeige an die Rechtsvertretung des Revisionswerbers übermittelt.
6 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2021 stellte diese in Spruchpunkt I. fest, dass der Revisionswerber dem baupolizeilichen Auftrag vom 5. Mai 2021 zur Beseitigung der baulichen Mängel nicht nachgekommen sei. In dem - für das gegenständliche Revisionsverfahren relevanten - Spruchpunkt II. erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber den baupolizeilichen Auftrag, das Objekt (Neubau Wohnhaus mit Unterstellplatz) auf näher bezeichnetem Grundstück zu beseitigen und legte dabei als endgültige Frist für den gesamten Rückbau den 31. August 2022 fest.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2021 stellte diese in Spruchpunkt römisch eins. fest, dass der Revisionswerber dem baupolizeilichen Auftrag vom 5. Mai 2021 zur Beseitigung der baulichen Mängel nicht nachgekommen sei. In dem - für das gegenständliche Revisionsverfahren relevanten - Spruchpunkt römisch zwei. erteilte die belangte Behörde dem Revisionswerber den baupolizeilichen Auftrag, das Objekt (Neubau Wohnhaus mit Unterstellplatz) auf näher bezeichnetem Grundstück zu beseitigen und legte dabei als endgültige Frist für den gesamten Rückbau den 31. August 2022 fest.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab dieses der Beschwerde des Revisionswerbers teilweise Folge und behob Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2021. Die gegen Spruchpunkt II. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies es mit der Maßgabe, dass die Frist zur Beseitigung des Baus mit zehn Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses festgelegt werde, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) gab dieses der Beschwerde des Revisionswerbers teilweise Folge und behob Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Oktober 2021. Die gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies es mit der Maßgabe, dass die Frist zur Beseitigung des Baus mit zehn Monaten ab Zustellung des Erkenntnisses festgelegt werde, als unbegründet ab. Gleichzeitig sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
8 Begründend führte es - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - aus, im bewilligten Einreichplan des Revisionswerbers sei das Grundstück von seinem Planer falsch, nämlich um ca. 1,4 Meter breiter, dargestellt, als es laut der digitalen Katastralmappe tatsächlich sei. Die Front des tatsächlich errichteten Wohngebäudes weise zur östlichen Grundgrenze nur einen Abstand von maximal 3,24 Meter auf und überschreite damit die mit 4,5 Meter Abstand zur östlichen Grundgrenze festgelegte Baufluchtlinie beträchtlich. Das gesamte Wohngebäude sei mit 1,4 Meter näher an der östlichen Grundstücksgrenze errichtet, als im Bescheid vom 12. Jänner 2017 laut Einreichplan baubehördlich bewilligt. Die baupolizeiliche Anordnung sei in einer solchen Fallkonstellation nicht zu beanstanden. Die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 30. Juli 2018 sei am 16. September 2019 zurückgezogen worden. Darüber hinaus könne der Bescheid vom 30. Juli 2018 mangels Bestimmtheit der durchzuführenden Maßnahmen keine Rechtskraftwirkung entfalten.
9 Gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
10 Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem zusammengefasst vorgebracht, mit dem Schreiben der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers vom 16. September 2019 sei die Berufung gegen den Beseitigungsauftrag vom 30. Juli 2018 lediglich bedingt zurückgezogen worden, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei. Daher behänge das Berufungsverfahren noch und bestehe insofern „Streitanhängigkeit“, welche die Erlassung eines neuen Bescheides in derselben Sache durch die erstinstanzliche Behörde ausschließe.
13 Bereits aus diesem Grund erweist sich die Revision als zulässig.
14 Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO ist dem AVG zwar als solches fremd, jedoch darf die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden; diese aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe (vgl. VwGH 21.10.2009, 2009/06/0165, mwN). Wird gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde 2. Instanz zuständig, die Behörde 1. Instanz ist daher funktionell unzuständig. Ein trotzdem erlassener zweiter Bescheid der Behörde 1. Instanz in derselben Sache ist wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies (inhaltliche) Rechtswidrigkeit ihres Erkenntnisses, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde (vgl. VwGH 24.3.1988, 87/09/0166, mwN). Das vom Revisionswerber ins Treffen geführte Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO ist dem AVG zwar als solches fremd, jedoch darf die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage, kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe vergleiche , VwGH 21.10.2009, 2009/06/0165, mwN). Wird gegen einen erstinstanzlichen Bescheid Berufung eingebracht, ist zur Entscheidung nur mehr die Behörde 2. Instanz zuständig, die Behörde 1. Instanz ist daher funktionell unzuständig. Ein trotzdem erlassener zweiter Bescheid der Behörde 1. Instanz in derselben Sache ist wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Greift die Berufungsinstanz die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, begründet dies (inhaltliche) Rechtswidrigkeit ihres Erkenntnisses, auch wenn dieser Umstand in der Berufung nicht geltend gemacht wurde vergleiche , VwGH 24.3.1988, 87/09/0166, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht argumentierte in seinem Erkenntnis, die Berufung gegen den Bescheid vom 30. Juli 2018 sei mit Schreiben vom 16. September 2019 zurückgezogen worden, sodass kein Berufungsverfahren anhängig sei. Darüber hinaus sei dieser Bescheid nicht eindeutig bestimmt, sodass keine entschiedene Sache vorliege (mit Hinweis auf VwGH 26.11.2020, Ra 2020/06/0161), weil durch die Formulierung des Spruches unklar sei, ob damit ein Gesamtabbruch oder nur ein Teilabbruch der die Baufluchtlinie überragenden Teile angeordnet werde, wobei Letzteres nicht zulässig wäre, zumal aufgrund der bautechnischen Einheit des Gebäudes dieses zur Gänze konsenslos sei.
16 Soweit das Verwaltungsgericht annahm, der Revisionswerber habe die Berufung zurückgezogen, ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden grundsätzlich zulässig ist, sie muss nur ausdrücklich erfolgen. Die entsprechende Erklärung, die Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, darf keinen Zweifel daran offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 10.12.1996, 96/04/0090). Bedingte Prozesshandlungen sind nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind; im Übrigen ist eine unter Bedingungen vorgenommene Prozesshandlung jedoch unwirksam (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, mwN). Soweit das Verwaltungsgericht annahm, der Revisionswerber habe die Berufung zurückgezogen, ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückziehung von Anträgen vor Verwaltungsbehörden grundsätzlich zulässig ist, sie muss nur ausdrücklich erfolgen. Die entsprechende Erklärung, die Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, darf keinen Zweifel daran offenlassen. Maßgeblich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche , VwGH 10.12.1996, 96/04/0090). Bedingte Prozesshandlungen sind nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind; im Übrigen ist eine unter Bedingungen vorgenommene Prozesshandlung jedoch unwirksam vergleiche , VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115, mwN).
17 Legt man diesen Maßstab an die dem Revisionswerber zurechnende Erklärung seiner Rechtsvertreterin vom 16. September 2019 an, so kann diese zumindest nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise dahin gedeutet werden, der Revisionswerber ziehe die von ihm erhobene Berufung zurück. Zunächst kann diese Erklärung in ihrem Zusammenhang auch dahin verstanden werden, der Revisionswerber verzichte lediglich auf eine schriftliche Ausfertigung der Berufungserledigung. Zudem ist der Erklärung die Bedingung immanent, dass der der Berufung zugrundeliegende Beseitigungsauftrag „de facto erledigt“ ist und die Gemeinde „davon nicht Gebrauch machen wird“. Für diesen Umstand wird mehrfach eine „Bestätigung der Gemeinde“ gefordert. Weiters wird eine „Bestätigung über die Abänderung der Baufluchtlinie“ gefordert. Ein Erklärungswert im Sinne eines unbedingten Verzichts auf die gegen den Beseitigungsbescheid vom 30. Juli 2018 erhobene Berufung, selbst bei aufrecht bleibendem Beseitigungsauftrag, kann der so verstandenen Erklärung nicht beigemessen werden. Das Verwaltungsgericht ist daher zu Unrecht von der Zurückziehung der Berufung ausgegangen. Mangels wirksamer Zurückziehung der dagegen erhobenen Berufung ist zu diesem Bescheid ein Berufungsverfahren anhängig.
18 Zur Ansicht des Verwaltungsgerichts, der Bescheid vom 30. Juli 2018 sei nicht eindeutig bestimmt, sodass insoweit keine entschiedene Sache vorliege, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2011, Ra 2020/06/0161, ein anderer Sachverhalt zugrunde lag und dieses somit zur Begründung der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht herangezogen werden kann. Im zitierten Erkenntnis erachtete sich das Verwaltungsgericht an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden, wonach sich der Gegenstand des Bauauftrages nicht allein aus dem Spruch des zweitinstanzlichen Bescheides bestimmen lasse, weshalb - mangels Auffindbarkeit des erstinstanzlichen Bescheides - nicht davon ausgegangen werden könne, dass das betreffende Wohnhaus vom Bauauftrag erfasst sei und insoweit keine entschiedene Sache vorliege.
19 Das Verwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung des Beseitigungsauftrages vom 15. Oktober 2021 (vgl. neuerlich VwGH 21.10.2009, 2009/06/0165, 24.3.1988, 87/09/0166, jeweils mwN) den Beseitigungsauftrag vom 30. Juli 2018 dahingehend einer Würdigung unterziehen müssen, ob dieser dieselbe „Sache“ wie der Beseitigungsauftrag vom 15. Oktober 2021 zum Gegenstand hatte. Das Verwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit der Baubehörde zur Erlassung des Beseitigungsauftrages vom 15. Oktober 2021 vergleiche , neuerlich VwGH 21.10.2009, 2009/06/0165, 24.3.1988, 87/09/0166, jeweils mwN) den Beseitigungsauftrag vom 30. Juli 2018 dahingehend einer Würdigung unterziehen müssen, ob dieser dieselbe „Sache“ wie der Beseitigungsauftrag vom 15. Oktober 2021 zum Gegenstand hatte.
20 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jeder Bescheid objektiv seinem Wortlaut nach auszulegen ist (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0053, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines allenfalls unklaren Spruches heranzuziehen (vgl. etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118, mwN).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass jeder Bescheid objektiv seinem Wortlaut nach auszulegen ist vergleiche , VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0053, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Spruch und Begründung eine Einheit. In diesem Sinn ist die Begründung zur Auslegung eines allenfalls unklaren Spruches heranzuziehen vergleiche , etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2019/06/0118, mwN).
21 Da das Verwaltungsgericht rechtsirrig die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des Beseitigungsauftrages vom 25. Oktober 2021 keiner Prüfung unter Heranziehung der oben dargelegten Grundsätze unterzog, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
22 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war nicht mehr einzugehen.Das angefochtene Erkenntnis war daher schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Auf das übrige Revisionsvorbringen war nicht mehr einzugehen.
23 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. November 2022
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3 VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060079.L01Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022