TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/31 95/01/0638

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der SB in W, mit mj. Kind DB, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 1995, Zl. 4.346.432/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 23. Mai 1995 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, die am 10. April 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den den Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 13. April 1995 abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. April 1995 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sowohl darauf gestützt, daß sie der Beschwerdeführerin Flüchtlingseigenschaft i. S. § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 absprach, als auch, daß sie davon ausging, daß bei der Beschwerdeführerin der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei davon aus, daß sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinn der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 94/01/0111) ist Voraussetzung für die Asylgewährung gemäß § 3 Asylgesetz 1991, daß der Asylwerber Flüchtling UND die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. ausgeschlossen ist. Es müssen demnach im Falle der Asylgewährung kumulativ beide Voraussetzungen vorliegen, was bedeutet, daß sich dann, wenn schon eine dieser Voraussetzungen (wie aufgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991) fehlt, es rechtlich nicht mehr der Klärung bedarf, ob allenfalls die weitere dieser Voraussetzungen (nämlich die Flüchtlingseigenschaft) gegeben wäre. Liegt der genannte Ausschließungsgrund vor, so kommt demnach der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers keine Bedeutung mehr zu.

Die Beschwerdeführerin tritt der Annahme der belangten Behörde, sie sei vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegen, sondern befaßt sich in ihrer Beschwerde ausschließlich mit der Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, die dafür sprechen würden, daß die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgegangen wäre, weshalb auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen werden muß und sich allenfalls der belangten Behörde bei der Beurteilung dieser Frage unterlaufene Verfahrensfehler als bedeutungslos erweisen.

Da damit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010638.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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