TE Vfgh Beschluss 2022/8/18 E751/2022

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Veröffentlicht am 18.08.2022
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63, §64, §68
VfGG §20 Abs2, §35
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 20 heute
  2. VfGG § 20 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 20 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  4. VfGG § 20 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 20 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 20 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 20 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  8. VfGG § 20 gültig von 08.02.1958 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 18/1958

Leitsatz

Erklärung der – einem Einschreiter bereits gewährten – Verfahrenshilfe für erloschen infolge Einbringung einer Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt anstelle des Verfahrenshilfeanwalts; Verzicht auf die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer auf Grund der Beschwerdeerhebung durch einen gewillkürten Vertreter

Spruch

Die dem Einschreiter *****************, **************, **** *******, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, Singerstraße 6/5, 1010 Wien, gewährte Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Februar 2022, Z W250 2242596-2/7E, wird im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG für erloschen erklärt.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang des §64 Abs1 ZPO zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Mit Beschluss vom 25. Mai 2022 wurde dem Einschreiter antragsgemäß Verfahrenshilfe (im vollen Umfang) gewährt; mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. Juni 2022 wurde ein Rechtsvertreter zum Verfahrenshelfer bestellt.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2022 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt den Bescheid über seine Bestellung sowie das angefochtene Erkenntnis mit dem Hinweis, dass nun gemäß §82 Abs1 und 3 VfGG innerhalb von sechs Wochen die Beschwerde einzubringen ist.

2. Innerhalb offener Frist, nämlich am 12. Juli 2022, brachte der Einschreiter seine Beschwerde durch einen frei gewählten Rechtsvertreter ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 gab der zum Verfahrenshelfer bestellte Vertreter bekannt, dass dieser den Einschreiter nicht mehr vertrete, da der Einschreiter einen gewillkürten Vertreter beauftragt und bevollmächtigt habe. Der Einschreiter hat somit durch die Beschwerdeerhebung durch seinen gewillkürten Vertreter seinen Verzicht auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer zum Ausdruck gebracht.

3. Die Erklärung des Einschreiters, auf Verfahrenshilfe im genannten Umfang zu verzichten, ist – obgleich im Gesetz nicht vorgesehen – als zulässige, der Dispositionsfreiheit der Partei Rechnung tragende Prozesserklärung dahin zu werten, die bewilligte Verfahrenshilfe in einem bestimmten Umfang (doch) nicht in Anspruch zu nehmen.

4. Auf Grund des vorliegenden Verzichts des Einschreiters sind aber die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO in Bezug auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers weggefallen. Die bewilligte Verfahrenshilfe ist daher im Umfang des §64 Abs1 Z3 ZPO in sinngemäßer Anwendung des §68 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG und §20 Abs2 VfGG für erloschen zu erklären (siehe zB VfSlg 18.310/2007).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Vertreter, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E751.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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