TE Vfgh Beschluss 2022/9/20 E3490/2021

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Veröffentlicht am 20.09.2022
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Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

EMRK Art11
VereinsG 2002 §27, §29 Abs1
JN §1
ZPO §30
VfGG §7 Abs2, §18
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Sportvereins und eines Mitglieds des Vereins gegen die behördliche Auflösung; kein Nachweis der Vertretungsbefugnis des einschreitenden Obmanns des — zur Erhebung der Beschwerde mangels Rechtskraft der Auflösung noch legitimierten — Vereins; keine Legitimation des Vereinsmitglieds zur Beschwerdeeinbringung mangels konstitutiver Eintragung der Vollbeendigung des Vereins im Vereinsregister

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Verein "***" (in der Folge: Verein oder erstbeschwerdeführende Partei) wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark (im Folgenden: Vereinsbehörde) vom 16. März 2021 gemäß §29 Abs1 dritter Fall Vereinsgesetz 2002 (im Folgenden: VerG) behördlich aufgelöst, weil er den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entsprechen würde.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Verein seit 2012 – infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens und der Einstellung des Spielbetriebes – keine Tätigkeiten im Sinne des Vereinszwecks nach den Statuten aus 2012 ausübe. Der Verein verfüge über keine Sportstätten, er würde keine Fußballmannschaft unterhalten und daher den Vereinszweck der "Pflege, Organisation, Verbreitung und Förderung des Fußballsports, insbesondere im Bereich Nachwuchs- und Spitzenfußball" (Punkt II. der Statuten) nicht erfüllen. Außerdem verfüge der Verein seit Ende der Funktionsperiode der letzten gewählten organschaftlichen Vertreter mit 3. Dezember 2016 über keinen Vorstand mehr. Der Verein habe es also unterlassen, ein nach außen vertretungsbefugtes Organ zu wählen.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Vereins wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 30. Juli 2021 als unbegründet ab und bestätigte damit den Auflösungsbescheid der Vereinsbehörde.

Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß Vereinsregisterauszug die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter mit 3. Dezember 2016 endete. Ein neuer Vorstand des Vereins sei bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark nicht gewählt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Verein seit dem Jahr 2016 keinen ordnungsgemäßen Vorstand aufweisen würde.

Darüber hinaus habe das Verfahren ergeben, dass der Vereinszweck nicht einmal ansatzweise erfüllt werde, da außer einem "gemütlichen Beisammensein" nach dem Besuch von Spielen anderer Mannschaften keine Vereinstätigkeit betrieben werde. Ein Konkursverfahren führe zwar nicht zwangsmäßig zur Auflösung eines Vereins, jedoch seien die "nunmehr vorherrschenden chaotischen Zustände des Vereines – offensichtlich aufgrund des Insolvenzverfahrens" – Ursache dafür, dass weder der Vereinszweck im Fokus der Vereinstätigkeit stehe noch der Verein imstande sei, gegenüber der Behörde ordnungsgemäß bestellte organschaftliche Vertreter namhaft zu machen.

Die Auflösung des Vereins sei daher iSd Art11 Abs2 EMRK zulässig. Es sei in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der Aufrechterhaltung der Ordnung und Gewährung der öffentlichen Sicherheit notwendig, dass Vereine zum einen ordnungsgemäß geführt werden und damit eine Verantwortung nach außen zu erkennen geben und zum anderen den von ihnen bekannt gegebenen Vereinszweck zu erfüllen versuchen.

3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den Rechten auf Vereinsfreiheit nach Art11 EMRK und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG, behauptet, die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es gebe keinen vertretbaren Grund, den Verein aufzulösen. Schließlich würde gerade Art11 EMRK die freie Begründung und Betätigung von Vereinen gewährleisten. Dazu würden alle freiwillig gebildeten Zusammenschlüsse von Menschen zur gemeinsamen Zweckverfolgung gehören, die auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegt seien und ein Mindestmaß an organisatorischer Gestaltung aufweisen würden, wozu auch der durch Erkenntnis aufgelöste Verein gehöre. Der durch Art11 Abs2 EMRK normierte materielle Gesetzesvorbehalt gebiete es, nur mit verhältnismäßigen, geeigneten, notwendigen und angemessenen Mitteln die gesetzlichen Schranken zu verfolgen. Durch das vorliegende Erkenntnis werde jedoch die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der materiellen Schranken überschritten.

In der rechtlichen Beurteilung der angefochtenen Entscheidung würde sich keine Abwägung finden, weshalb die Auflösung des Vereins als "äußerstes Notventil" unerlässlich sei. Die Begründung, der Verein würde seit 2016 keinen ordnungsgemäßen Vorstand aufweisen und die Statuten würden nicht zur Gänze erfüllt, könne für sich allein noch nicht ausreichen, um den Verein aus unerlässlich notwendigen Gründen aufzulösen.

Die Aussagen des erkennenden Gerichtes, dass der Vereinszweck "nicht einmal ansatzweise erfüllt wird", da "außer einem gemütlichen Beisammensein" nach dem Besuch von Spielen anderer Mannschaften keine Vereinstätigkeiten betrieben werden, sei widersprüchlich. Durch das Zurverfügungstellen von Vereinsutensilien für eine Ausstellung werde bereits dem Vereinszweck hinsichtlich der Pflege des Fußballsports entsprochen, was auch vom erkennenden Gericht zugestanden werde. Ob dies nur ein geringes Ausmaß des Vereinszwecks erreiche, sei völlig irrelevant, zumal gesetzlich keine Voraussetzung normiert sei, dass ein Verein aufgelöst werden könne, wenn er seinen Vereinszweck nur noch teilweise oder untergeordnet erfüllen würde. Weiters verfüge der Verein zumindest über 300 Mitglieder, was ebenfalls einer Auflösung entgegenstehe. Auf die Anzahl der Mitglieder komme es nicht an; das Mindestmaß an Mitgliedern sei vorhanden. Auch der Umstand, dass seit 2016 kein Vereinsvorstand ordnungsgemäß gewählt worden sei, könne für sich nicht zur Vereinsauflösung berechtigen.

Die Auflösung des Vereins sei daher nicht mit dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vereinbar und überschreite die Grenzen einer zulässigen Auflösung. Das Erkenntnis verletze daher die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Recht auf Vereinsfreiheit.

Die beschwerdeführenden Parteien machen außerdem geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach Art7 B-VG verletzt zu sein, weil das Erkenntnis mit objektiver Willkür belastet sei. §29 Abs1 VerG räume keine Möglichkeit ein, einen Verein aufzulösen, wenn er auch nur einen geringen Teil seines Vereinszwecks erfülle. Ein derartiges Mindestmaß an Ausübung des Vereinszwecks werde nicht gefordert. Weiters könne das vorübergehende Fehlen eines ordnungsgemäßen Vereinsvorstandes kein Auflösungsgrund sein, ohne dem Verein vorher die Möglichkeit einzuräumen, dieses Problem zu sanieren. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark verkenne daher die Rechtslage, wenn es davon ausgehe, dass die Vereinsauflösung ohne Durchführung einer Interessenabwägung, insbesondere einer Abwägung möglicher gelinderer Mittel, zulässig sei. Eine Vereinsauflösung sei "ultima ratio"; eine Begründung, weshalb die Vereinsauflösung unbedingt und zwingend notwendig sei, fehle vollkommen.

4. Die Vereinsbehörde und das Landesverwaltungsgericht Steiermark haben den Verwaltungs- bzw Gerichtsakt vorgelegt. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde jedoch Abstand genommen.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – VerG), BGBl I 66/2002 lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Ende der Rechtspersönlichkeit

§27. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

[…]

Behördliche Auflösung

§29. (1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach §2 Abs3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art11 Abs2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.

(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten - abweichend von §17 Abs2 - noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§17 Abs1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.

(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen."

III. Erwägungen

1. Zur Vorgeschichte:

1.1. Der nach dem Vereinsgesetz konstituierte Verein "***" ist am 7. März 1977 entstanden und zur ZVR-Zahl 467034528 mit Sitz in Graz bei der Landespolizeidirektion Steiermark als zuständige Vereinsbehörde registriert.

1.2. Als Vereinszweck normieren die zum Zeitpunkt der behördlichen Auflösung geltenden Statuten aus 2012 unter Punkt II. Folgendes:

"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege, Organisation, Verbreitung und Förderung des Fußballsports, insbesondere im Bereich Nachwuchs- und Spitzenfußball. Zu diesem Zweck ist der *** auch berechtigt, sofern es dem Vereinszweck dienlich ist bzw für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlich ist, Beteiligungen an anderen Unternehmen in Form von Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften einzugehen oder Zweigvereine zu bilden, sofern die Gemeinnützigkeit des Vereinszweckes bzw der angestrebten Vereinsziele erhalten bleibt und zuvor in der Generalversammlung beraten und beschlossen wird."

1.3. Über das Vermögen des Vereins wurde mit Beschuss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: LG für ZRS Graz) vom 19. Oktober 2012, 40 S 102/12s, das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss des LG für ZRS vom 28. November 2019 wurde nach Verteilung des Massevermögens das über das Vermögen des Vereins eröffnete Insolvenzverfahren aufgehoben.

1.4. Im Rahmen der ordentlichen Generalversammlung vom 4. Dezember 2012 wurden unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins B als Obmann und C als Vizepräsident gewählt. Deren Vertretungsbefugnis erstreckte sich über die Dauer der Funktionsperiode vom 4. Dezember 2012 bis 3. Dezember 2016.

1.5. Mit rechtskräftigem Urteil des LG für ZRS Graz vom 11. Oktober 2019, 3 R 109/19z, wurden sämtliche in der Generalversammlung des Vereins vom 24. November 2016 gefassten Beschlüsse betreffend Statutenänderung und Vorstandswahl wegen grober Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt.

2. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Zur erstbeschwerdeführenden Partei:

2.1. Der Verein wurde mit Bescheid vom 16. März 2021 gemäß §29 Abs1 dritter Fall VerG behördlich aufgelöst. Ob der Verein als erstbeschwerdeführende Partei zur Beschwerdeberechtigung legitimiert ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde (vgl VfSlg 2153/1951, 20.118/2016).

Eine Eintragung der Auflösung im Vereinsregister lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof (Beschwerdeschrift vom 13. September 2021, eingebracht am selben Tag) noch nicht vor und erfolgte auch zwischenzeitlich nicht (vgl Vereinsregisterauszug zum Stichtag 20. September 2022). Die Rechtspersönlichkeit hat der Verein daher – mangels Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister – noch nicht verloren (§27 VerG; vgl RV 990 BlgNR 21. GP, 41).

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 8090/1977, 9567/1982, 16.078/2001, 18.870/2009, 19.078/2010, 19.208/2010, 20.117/2016) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die (ehemaligen) Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit. Bis zur rechtskräftigen Auflösung kommt somit dem Verein das Beschwerderecht gegen die Vereinsauflösung zu (vgl auch Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine6, 2020, 582 f.).

2.2. Da der Verein im vorliegenden Fall noch nicht rechtskräftig aufgelöst ist, die Beendigung des Vereins somit noch nicht im Vereinsregister eingetragen wurde, kommt ihm weiterhin die Rechtsfähigkeit zu (vgl auch VfSlg 20.117/2016 in Bezug auf die Abwicklung eines Vereins). Der Verein selbst ist somit befugt, gegen seine behördliche Auflösung vorzugehen.

2.3. Für die Beurteilung der Beschwerdelegimitation ist weiters maßgeblich, dass der Verein zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wirksam vertreten wurde.

2.4. Eine wirksame Vertretung liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor:

2.4.1. Vorauszuschicken ist, dass die Rechtsverhältnisse eines Vereins, etwa sein Verhältnis zu seinen Organen und zu seinen Mitgliedern, grundsätzlich privatrechtlicher Natur sind und den Regeln des Zivilrechts unterliegen (VfSlg 16.298/2001, 17.049/2003). Streitigkeiten aus diesen Vereinsverhältnissen entscheiden demnach (nach Erschöpfung vereinsinterner Streitschlichtungsmechanismen) letztlich die ordentlichen Gerichte (§1 JN). Die Vereinsbehörde ist daher auch nicht zuständig, über Wahlvorgänge und vereinsinterne Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden (vgl VfSlg 20.118/2016, 15.825/2000 in Bezug auf das Vereinsgesetz 1951).

2.4.2. Auf Grund der in der Beschwerde erfolgten Berufung auf die erteilte Vollmacht im Sinne des §30 Abs2 ZPO bestanden hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei konkrete Zweifel ob ihrer wirksamen Vertretungsbefugnis. Davon konnte im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, zumal im Vereinsregister nicht A, sondern nach wie vor B als organschaftlicher Vertreter des Vereins eingetragen ist (vgl Vereinsregisterauszug zum Stichtag 20. September 2022).

2.4.3. Daher forderte der Verfassungsgerichtshof den beschwerdeführenden Verein mit Verfügung vom 10. November 2021 gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, diesen Mangel innerhalb von einer Woche durch entsprechende Nachweise (namentliche Bekanntgabe des – in der Beschwerde nicht angegebenen – satzungsmäßig zuständigen Vereinsorgans und Nachweise seiner Legitimation, vgl Beschwerdeschrift Seite 11, zweiter und dritter Absatz) zu beheben.

2.4.4. Diesem Mängelbehebungsauftrag wurde jedoch nicht fristgerecht entsprochen: Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof genügt es in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht, wenn hinsichtlich der Vertretungsbefugnis die bloße Behauptung durch die beschwerdeführende Partei aufgestellt wird, A sei entsprechend den Statuten als neuer Obmann gewählt worden. So sind weder die Statutenänderung und die Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertretung nach §14 Abs2 VerG aus dem Jahr 2021 bei der zuständigen Vereinsbehörde aktenkundig, noch wurde dem Verfassungsgerichtshof die tatsächliche Einbringung der Wahlanzeige bei der Landespolizeidirektion Steiermark nachgewiesen. Die Zweifel ob der Vertretungsbefugnis des Vereins konnten damit nicht ausgeräumt werden.

2.5. Die Beschwerde ist daher hinsichtlich des erstbeschwerdeführenden Vereins wegen des nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse als unzulässig zurückzuweisen.

Zur zweitbeschwerdeführenden Partei:

2.6. Die Legitimation der zweitbeschwerdeführenden Partei wird von den beschwerdeführenden Parteien damit begründet, dass Art11 EMRK als Jedermannsrecht jeder Person gleichermaßen zustehe. Durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark werde nicht nur der erstbeschwerdeführende Verein in seinem Recht auf Vereinsfreiheit verletzt, sondern auch die zweitbeschwerdeführende Partei als Mitglied des Vereins. Durch die rechtswidrige Auflösung des Vereins werde der zweitbeschwerdeführenden Partei das Recht, sich an welcher Vereinigung auch immer zu beteiligen, genommen.

2.7. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art144 B-VG über Beschwerden gegen die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch diese in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

2.8. Dies ist im vorliegenden Fall vor dem Hintergrund des Gegenstandes des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verneinen:

2.8.1. Im vorliegenden Fall kommt derzeit – wie bereits vorstehend ausgeführt – nur dem Verein selbst das Beschwerderecht zu. Da die Beendigung des Vereins und somit das Ende der Rechtspersönlichkeit nach §27 VerG mit konstitutiver Eintragung im Vereinsregister noch nicht eingetreten ist, können einzelne Vereinsmitglieder (noch) keine Beschwerde erheben.

2.8.2. Im Übrigen greift das angefochtene Erkenntnis auch nicht in die Rechtssphäre der zweitbeschwerdeführenden Partei ein bzw gestaltet ausschließlich die Rechtssphäre des Vereins, an den das Erkenntnis formell adressiert war. Der Inhalt der bekämpften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erlaubt es auch nicht, in A einen Adressaten des angefochtenen Erkenntnisses zu erblicken, zumal diesem weder im vorangegangenen behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung zukam.

2.9. Aus diesen Gründen ist die zweitbeschwerdeführende Partei vorliegend (noch) nicht beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.

IV. Ergebnis

1. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc und lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Vereinsauflösung, Vereinsrecht, VfGH / Legitimation, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse, Gericht Zuständigkeit, VfGH / Vertreter, Vertretung nach außen, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E3490.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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