TE Vwgh Erkenntnis 1996/1/31 94/01/0683

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Veröffentlicht am 31.01.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der S in L, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1994, Zl. 4.334.594/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 3. Februar 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der "jugosl. Föderation", gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. März 1992, mit dem festgestellt worden war, daß die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 nicht erfülle, abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich der Beschwerdeführerin kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin, ohne sich mit ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihr der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging dabei von den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung vom 21. Februar 1992, wonach sie sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 17. Februar 1992 in Slowenien aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinn der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.

Dies ist der Beschwerdeführerin auch entgegenzuhalten, wenn sie sich mit dem Argument gegen die Annahme der "Verfolgungssicherheit" durch die belangte Behörde wendet, Voraussetzung für eine zutreffende diesbezügliche Annahme sei, daß ein Aufenthalt den Behörden des betreffenden Staates tatsächlich bekannt gewesen und von ihnen geduldet und gebilligt worden sei. Diesem Argument steht insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256 entgegen, auf welches gleichfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Die Beschwerdeführerin tritt der Annahme ihrer Verfolgungssicherheit in Slowenien allerdings auch mit der Behauptung entgegen, die belangte Behörde habe Feststellungen darüber unterlassen, ob Slowenien seine sich aus der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention ergebenden Verpflichtungen auch tatsächlich erfülle. Regelmäßige Berichte in "öffentlichen Medien" über "extreme Menschenrechtsverletzungen" würden nahelegen, daß von einer Verfolgungssicherheit in Slowenien nicht ausgegangen werden könne.

Der Beschwerdeführerin wurde zur Frage ihrer "Verfolgungssicherheit" in Slowenien, welcher Ausschließungsgrund durch die belangte Behörde erstmals herangezogen worden war, entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör nicht gewährt, sodaß das von ihr erstmals in ihrer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattete Sachverhaltsvorbringen nicht gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot verstößt. Auch wenn die Beschwerdeführerin ein ihre Person betreffendes konkretes Sachverhaltsvorbringen dazu nicht erstattet hat, sondern sich lediglich mit dem Verweis auf Berichte in "öffentlichen Medien" über "extreme Menschenrechtsverletzungen" begnügt, muß bei verständiger Würdigung ihrer Beschwerde diese letztlich dahin verstanden werden, daß sie den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 für sich nicht als gegeben ansieht.

Die Ausführungen sind demnach nach Maßgabe der die Beschwerdeführerin im Verfahren treffende Mitwirkungspflicht ausreichend konkretisiert, um die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften (Parteiengehör, Ermittlungs- und Begründungspflicht) zu erkennen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht nicht soweit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier: gemäß §§ 11, 16 Asylgesetz 1991 iVm §§ 39, 45, 60 AVG) verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413).

Die belangte Behörde hat somit dadurch, daß sie den Bescheid ohne Vorliegen von - unter dem Blickwinkel der Beschwerdeausführungen - entsprechenden Ergebnissen eines unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen hat, diesen mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994010683.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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