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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Dolp als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Jänner 1994, Zl. 4.334.536/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 27. Jänner 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "jugosl. Föderation", der am 9. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 13. Februar 1992 einen Asylantrag gestellt hat - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. März 1992 - mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen - abgewiesen und ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Sie ging von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung am 15. Februar 1992, wonach er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe, aus und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie im wesentlichen - im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, und vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - die Rechtslage richtig erkannt hat.
Der Beschwerdeführer wendet unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ein, daß die Tatsache, daß Slowenien seit dem 27. September 1991 Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention sei, noch nicht ausreiche, um zu dem Schluß zu kommen, daß er in Slowenien Verfolgungssicherheit erlangt hätte, weil das bloße Unterzeichnen einer internationalen Konvention über den tatsächlichen Standard und die Einhaltung bzw. Effektivität der entsprechenden Rechtsordnung eines Staates nichts aussage. Dazu ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnis vom 29. Oktober 1993, Zl. 93/01/0274) zu verweisen, die auf die vom jeweiligen Staat bei der innerstaatlichen Verwirklichung der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention gehandhabte Praxis abstellt. Insoferne die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides geltend macht, ist sie nicht im Recht.
Der Beschwerdeführer macht aber auch geltend, daß zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Slowenien die Mitgliedschaft dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention nicht einmal ein halbes Jahr angedauert hätte. Die Ausführungen der belangten Behörde betreffend die von ihm erlangte "Verfolgungssicherheit" seien "bloße Spekulation". Die belangte Behörde hätte in einem Ermittlungsverfahren zu klären gehabt, welchen tatsächlichen Rechtsschutz Flüchtlinge und Asylwerber in Slowenien im Februar 1992 genossen hätten. Die Ansicht der belangten Behörde, er hätte in Slowenien Verfolgungssicherheit erlangt, sei unrichtig und stütze sich nur auf Vermutungen.
Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, daß keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen wurden, um annehmen zu können, Slowenien habe - wie dies die belangte Behörde allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der Genfer Flüchtlingskonvention annahm - als Zufluchtsstaat von seiner effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz (vgl. das gleichfalls Slowenien betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 94/01/0291) geboten.
Diese Ausführungen sind nach Maßgabe der den Beschwerdeführer im Verfahren treffenden Mitwirkungspflicht ausreichend konkretisiert, um die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften (Parteiengehör, Ermittlungs- und Begründungspflicht) zu erkennen. Die Mitwirkungspflicht der Partei geht nicht soweit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier: gemäß § 11, 16 Asylgesetz 1991 iVm §§ 39, 45, 60 AVG) verpflichtet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413).
Der Beschwerdeführer hat die diesbezüglichen Beschwerdebehauptungen wohl erstmals in der Beschwerde aufgestellt, doch wurde ihm - zumal die Erstbehörde zufolge der von ihr anzuwendenden Rechtslage des Asylgesetzes (1968) ihren abweislichen Bescheid zutreffend nicht darauf gestützt hat, daß der Beschwerdeführer in Slowenien bereits vor Verfolgung sicher gewesen sei - im Berufungsverfahren nicht Gelegenheit geboten, zu der ihm noch nicht bekannten Annahme der belangten Behörde, daß er in Slowenien "Verfolgungssicherheit" erlangt habe, Stellung zu nehmen, weshalb sein in der Beschwerde erstattetes Vorbringen auch nicht gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstößt.
Die belangte Behörde hat somit dadurch, daß sie den angefochtenen Bescheid ohne Vorliegen von - unter dem Blickwinkel der Beschwerdeausführungen - entsprechenden Ergebnissen eines unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen hat, diesen mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994010644.X00Im RIS seit
20.11.2000