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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Dezember 1994, Zl. 4.342.571/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Dezember 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Syrien, der am 21. Februar 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 22. Februar 1993 den Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Februar 1993 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hatte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22. Februar 1993 im wesentlichen angegeben, er werde aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe und zur Glaubensgemeinschaft der Jazidi verfolgt. Er habe seinen kurdischen Namen nicht verwenden, sich nicht als Jazide deklarieren und keinem Gottesdienst beiwohnen dürfen. Er sei in Syrien mit einer verbotenen kurdischen Partei in Verbindung gestanden. Deren Ziele seien, den gleichen Status wie die Araber in Syrien zu erreichen. Im Jahr 1989 sei er für vier Tage von der Staatssicherheitsabteilung festgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, mit dieser kurdischen Partei Kontakte gehabt zu haben. Er sei während der Haft "leicht geschlagen und getreten worden". Er habe die Mitgliedschaft zur prokurdischen Partei verneint, wonach er freigelassen worden sei. Im März 1990 sei er unter dem Vorhalt, daß er die kurdische Sprache in lateinischer Schrift unterrichte, für zwei Tage inhaftiert worden. Er sei unter der Drohung freigelassen worden, falls er das gleiche noch einmal machen würde, würde er eingesperrt werden. Anfang Oktober 1992 sei es zu Verhaftungen von Mitgliedern der prokurdischen Partei gekommen, worauf er seine Heimat verlassen habe und in die Hauptstadt Damaskus geflüchtet sei. Während seines Aufenthaltes in Damaskus habe er Schriftstücke über die Situation der Kurden im kurdischen Teil Syriens verteilt. In dieser Zeit habe er erfahren, daß zu Hause nach ihm gefahndet worden sei, weshalb er Damaskus verlassen habe und nach Afrin gegangen sei, wo er sich vom 24. November 1992 bis zum 14. Februar 1993 bei Bekannten verborgen gehalten habe. Dort sei er nicht verfolgt worden. Über ergänzende Befragung gab er zunächst an, lediglich kurdisch und nicht arabisch zu sprechen, nach Vorhalt seiner Matura und zwei Jahren Hochschulstudium gab der Beschwerdeführer jedoch zu, in arabischer Sprache maturiert zu haben. Er ergänzte, im Jahr 1962 sei an der Grenze zwischen Syrien, Irak und der Türkei ein 10 km breiter Gürtel gezogen worden und die Kurden in diesem Gebiet hätten keine Rechte auf die syrische Staatsbürgerschaft. Die syrische Regierung beabsichtige, diesen Gürtel zu verbreitern und die dort wohnhaften Menschen vom Studium und der Staatsbürgerschaft auszuschließen. Der Beschwerdeführer befürchte, er würde bei einer Rückkehr nach Syrien in eine Sonderhaftanstalt eingewiesen werden, da sein Name und die Mitgliedschaft bei der kurdischen Partei der Polizei bekannt seien.
In der gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes gerichteten Berufung wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß Verfolgungshandlungen gegen alle Mitglieder einer Glaubensgruppe deshalb ein anerkennungswürdiger Asylgrund seien, da der konkrete Asylwerber ebenfalls von derartigen Verfolgungshandlungen betroffen sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung der europäischen Organisation für die Partei der kurdischen Volksunion in Syrien, die seine Mitgliedschaft bei dieser Partei und seine Tätigkeit auf der Universität in Syrien bestätigte, sowie einen Bericht der Vereinten Nationen über die politischen Verhältnisse in Syrien nach.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, daß der Beschwerdeführer nach den kurzfristigen Verhaftungen freigelassen worden, ohne daß der Vorwurf einer strafbaren Handlung erhoben worden sei. Dies lasse die schlüssige Vermutung zu, daß die maßgebenden staatlichen Stellen davon überzeugt gewesen seien, daß zwischen dem Beschwerdeführer und etwaigen oppositionellen Gruppen keine ernstzunehmenden Verbindungen bestünden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum er aus diesen Gründen Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollte bzw. bei seiner Rückkehr befürchten müßte, die "diesbezüglichen Ausführungen" könnten "daher nicht die volle Glaubwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen". Zudem seien die Inhaftierungen Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurücklägen und daher nicht mehr beachtlich seien. Weiters sei unglaubwürdig, daß der Beschwerdeführer bei laufenden Verhaftungsmaßnahmen im Oktober 1992 in Damaskus Flugblätter verteilt habe, weil gerade diese Art der politischen Betätigung darauf abziele, Aufsehen und Beachtung zu erregen. Weiters sei der Beschwerdeführer in Afrin bei einem Bekannten keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, die Verfolgung bzw. die Furcht davor müsse aber an sich im gesamten Gebiet des Heimatstaates bestanden haben. Allgemeine Benachteiligungen aufgrund einer Religionszugehörigkeit seien nur dann als Verfolgung zu werten, wenn sie die Lebensgrundlage des Asylwerbers massiv bedrohten. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkrete gegen ihn selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft zu machen.
Zu den nachgereichten Urkunden führte die belangte Behörde aus, daß sie einerseits gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 auf diese Urkunden nicht einzugehen habe (was auch für das Berufungsvorbringen gelte), andererseits, daß der Bestätigung der europäischen Organisation für die Partei der kurdischen Volksunion in Syrien weder zu entnehmen sei, aufgrund welcher Informationslage die Ausstellung dieses Schreibens erfolgt sei, noch sich daraus der geringste Hinweis einer asylrechtlich relevanten Verfolgung der Person des Beschwerdeführers entnehmen lasse. Auch die allgemeinen Berichte der Vereinten Nationen entbehrten eines individuellen Bezuges zum Beschwerdeführer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften geltendmachende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zunächst ist dem Beschwerdeführer dahingehend recht zu geben, daß die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit der Fahndung im Oktober 1992 in unschlüssiger Weise bezweifelt hat. Denn die belangte Behörde hat die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in unvollständiger Weise wiedergegeben und daraus ihre Schlüsse gezogen. Richtigerweise hat der Beschwerdeführer angegeben, es sei ANFANG OKTOBER 1992 zu Verhaftungen in seinem Heimatort gekommen, worauf er seine Heimat verlassen habe und nach Damaskus geflüchtet sei. In Damaskus habe er Schriftstücke verteilt. Er habe erst in Damaskus erfahren, daß zu Hause auch nach ihm gefahndet werde, weshalb er nach Afrin gegangen sei. Aus dieser Darstellung läßt sich aber nicht schlüssig ableiten, daß die Angaben unglaubwürdig seien, denn es ist durchaus vorstellbar, daß eine Person, nach deren Volksangehörigen gefahndet wird und die von einer gegen sie selbst gerichteten Fahndung noch keine Kenntnis hat, auf die Situation ihrer Volksgruppe durch Verteilen von Schriftstücken aufmerksam machen will und dann flüchtet, wenn sie Kenntnis davon erlangt, daß auch gegen sie selbst gefahndet wird.
Auch das weitere Argument der belangten Behörde betreffend den verfolgungsfreien Aufenthalt in Afrin geht ins Leere, da die belangte Behörde übersieht, daß der Beschwerdeführer angegeben hat, sich in Afrin bei einem Bekannten verborgen gehalten zu haben.
Dennoch ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen.
Zentraler Aspekt des von § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/20/0858, uva.).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, daß sie die vom Beschwerdeführer behaupteten allgemeinen Benachteiligungen, denen kurdische Jaziden im Heimatland des Beschwerdeführers ausgesetzt seien, ohne Hinzutreten besonderer, diesen konkret betreffenden Umstände, als nicht geeignet ansah, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. dazu Steiner, Österreichisches Asylrecht, S. 28, und die dort angegebene Judikatur).
Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, daß die kurzfristigen Inhaftierungen des Jahres 1989 und 1990 aufgrund ihres fehlenden zeitlichen Konnexes nicht heranzuziehen sind. Die im Asylverfahren glaubhaft zu machende Gefahr einer Verfolgung aus einem der in § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründen muß zumindest bis zur Ausreise andauern; Vorgänge, die bereits längere Zeit zurückliegen, weisen in der Regel keine ausreichende Asylrelevanz mehr auf. Solche Umstände können allerdings zur Abrundung des Gesamtbildes bei Prüfung der Frage einer nach wie vor gegebenen begründeten Furcht vor Verfolgung herangezogen werden. Darüber hinaus kommt diesen kurzfristigen Inhaftierungen, die ohne schwere Beeinträchtigungen abliefen, keine asylrechtliche Relevanz zu (der Beschwerdeführer gab zur Inhaftierung des Jahres 1989 niederschriftlich an, "leicht geschlagen und getreten" worden zu sein und nicht - wie er nunmehr in der Beschwerde behauptet - "in Haft unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen ausgesetzt" gewesen zu sein). Als Verfolgung ist nur ein ungerechtfertigter Eingriff von ERHEBLICHER INTENSITÄT in die vom normativen Einheitsstaat zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff in die zu schützende Sphäre geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in den Aufenthaltsstaat zu begründen.
Die im Oktober 1992 behauptete Fahndung nach dem Beschwerdeführer kann eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit glaubhaft machen, da der Beschwerdeführer weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch in der Beschwerde dartut, aus welchen Gründen er sich vor einem ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität fürchte. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, daß das Verteilen der Schriftstücke in Damaskus durch ihn den Behörden bekanntgeworden sei. Er hat auch im gesamten Verfahren und in der Beschwerde nicht begründet, durch welche Umstände seine Mitgliedschaft zur verbotenen prokurdischen Partei den Behörden nunmehr bekannt geworden sein solle. Diese Darlegung wäre angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer 1989 zwar wegen vorgeworfener Kontakte zur prokurdischen Partei kurzfristig in Haft genommen wurde, jedoch nach Bestreitung seiner Mitgliedschaft bei dieser Partei wieder freigelassen wurde, wobei die Haft ohne Folgen blieb, erforderlich gewesen. Ebensowenig hat er behauptet, daß er weiterhin in kurdischer Sprache und lateinischer Schrift Unterricht erteilt habe, was den Grund der Inhaftierung 1990 gebildet hatte.
Da der Verdacht der Zugehörigkeit zur verbotenen prokurdischen Partei und der Vorwurf, in kurdischer Sprache und lateinischer Schrift Unterricht zu erteilen, in der Vergangenheit lediglich zu minder schweren Eingriffen führten, und der Beschwerdeführer keine konkreten Umstände genannt hat, welche eine darüber hinausgehende Verdachtslage der syrischen Behörden gegen ihn erkennen lassen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten allgemeinen Benachteiligungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit sind in gleicher Weise deshalb keine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil sie als Benachteiligungen zu werten sind, welche die Lebensgrundlage des Asylwerbers nicht massiv bedrohen, und ihnen daher die geforderte erhebliche Intensität ermangelt.
Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung der europäischen Organisation für die Partei der kurdischen Volksunion in Syrien hat die belangte Behörde zu Recht auf das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 hingewiesen, denn diese Urkunde ist von der Ausnahme des § 20 Abs. 2 leg. cit. nicht umfaßt, weil sie erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden ist (23. März 1993), wohingegen sich die Ausnahme nur auf neu hervorgekommene Bescheinigungsmittel bezieht. Ein geänderter Sachverhalt ist in ihr nicht dokumentiert.
Hinsichtlich der vorgelegten Dokumentation der Vereinten Nationen hat die Behörde - abgesehen vom Hinweis auf das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 - auch zu Recht darauf hingewiesen, daß dieser Unterlage der individuelle Bezug zur Person des Beschwerdeführers ermangle.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht zu dem Schluß gelangt, daß dem Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung nicht droht.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Mängel des Ermittlungsverfahrens ist ihm zu entgegnen, daß eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf jeden Fall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel im zu prüfenden Fall möglicherweise von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sein konnte. Es obliegt dem Beschwerdeführer, in der Beschwerde (ggf. unter Anführung von Beweisen) darzutun, inwiefern die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer hat behauptet, es "hätte sich die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit" seiner Angaben durch Sachverhaltsfeststellungen zur Frage erwiesen, "wie in Syrien mit Angehörigen der kurdischen Bevölkerungsgruppe, Glaubensangehörigen der Jazidi sowie Angehörigen der kurdischen Partei" verfahren werde.
Sollte der Beschwerdeführer hiebei die Glaubwürdigkeit seiner Angaben meinen, so ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit nicht abgesprochen hat. Zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft waren seine Angaben aber nicht geeignet, wie oben ausgeführt wurde. Welche über seine bisherigen Angaben hinausgehenden Ergebnisse die geforderten Erhebungen erbracht hätten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, weshalb es ihm nicht gelungen ist, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200057.X00Im RIS seit
20.11.2000