TE Vwgh Beschluss 2022/10/18 Ra 2021/01/0252

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Veröffentlicht am 18.10.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §27 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des Mag. S A in W, vertreten durch Dr. Matthias Brand, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 50/8, gegen das am 18. Mai 2021 mündlich verkündete und am 19. Mai 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-152/062/3576/2021-23, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gemäß § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit am 30. September 2011 ex lege verloren habe (Spruchpunkt I.), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) gemäß Paragraph 42, Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit am 30. September 2011 ex lege verloren habe (Spruchpunkt römisch eins.), und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

2        Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren relevant - aus, der Revisionswerber habe nach seinem Ausscheiden aus dem ägyptischen Staatsverband und Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1993 die ägyptische Staatsangehörigkeit spätestens am 30. September 2011, gestützt auf Art. 18 des Gesetzes über die ägyptische Staatsangehörigkeit Nr. 26/1975 wiedererworben, ohne die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewilligt erhalten zu haben. Die als Zeugin einvernommene Ex-Gattin des Revisionswerbers habe glaubhaft erklärt, dass ihr vom Revisionswerber, anderen Personen mit ägyptischer Staatsangehörigkeit und dem ägyptischen Konsulat in Wien das „Prozedere“ dargelegt worden sei, wonach nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Antrag auf Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit ohne viel Aufwand bei den ägyptischen Behörden gestellt werden könne und dies auch üblicherweise gemacht werde.Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsverfahren relevant - aus, der Revisionswerber habe nach seinem Ausscheiden aus dem ägyptischen Staatsverband und Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Jahr 1993 die ägyptische Staatsangehörigkeit spätestens am 30. September 2011, gestützt auf Artikel 18, des Gesetzes über die ägyptische Staatsangehörigkeit Nr. 26/1975 wiedererworben, ohne die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit bewilligt erhalten zu haben. Die als Zeugin einvernommene Ex-Gattin des Revisionswerbers habe glaubhaft erklärt, dass ihr vom Revisionswerber, anderen Personen mit ägyptischer Staatsangehörigkeit und dem ägyptischen Konsulat in Wien das „Prozedere“ dargelegt worden sei, wonach nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Antrag auf Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit ohne viel Aufwand bei den ägyptischen Behörden gestellt werden könne und dies auch üblicherweise gemacht werde.

In Zusammenschau mit Art. 20 leg. cit. ergebe sich, dass Art. 18 leg. cit. eine aktive Handlung des Betroffenen voraussetze. Unter anderem daraus schloss das Verwaltungsgericht darauf, dass dem (Wieder-)Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit eine „positive“ Willenserklärung des Revisionswerbers zugrunde gelegen sei.In Zusammenschau mit Artikel 20, leg. cit. ergebe sich, dass Artikel 18, leg. cit. eine aktive Handlung des Betroffenen voraussetze. Unter anderem daraus schloss das Verwaltungsgericht darauf, dass dem (Wieder-)Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit eine „positive“ Willenserklärung des Revisionswerbers zugrunde gelegen sei.

Er habe daher die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG ex lege verloren.Er habe daher die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, StbG ex lege verloren.

Ausgehend von den Feststellungen zu den beruflichen und familiären Verhältnissen des Revisionswerbers in Österreich und Ägypten und seiner Möglichkeiten, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen, eine allfällige Staatenlosigkeit zu beenden sowie einen erneuten Verleihungsantrag nach § 10 Abs. 4 Z 1 StbG oder § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a StbG zu stellen, sei der ex lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verhältnismäßig.Ausgehend von den Feststellungen zu den beruflichen und familiären Verhältnissen des Revisionswerbers in Österreich und Ägypten und seiner Möglichkeiten, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen, eine allfällige Staatenlosigkeit zu beenden sowie einen erneuten Verleihungsantrag nach Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG oder Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StbG zu stellen, sei der ex lege-Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft verhältnismäßig.

3        Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Das Vorbringen der Revision zu ihrer Zulässigkeit setzt sich ausschließlich mit der für den Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG wesentlichen Voraussetzung der auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten „positiven“ Willenserklärung auseinander.Das Vorbringen der Revision zu ihrer Zulässigkeit setzt sich ausschließlich mit der für den Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG wesentlichen Voraussetzung der auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten „positiven“ Willenserklärung auseinander.

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft (vgl. etwa VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, Rn. 29, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsangehörigkeit infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft vergleiche , etwa VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, Rn. 29, mwN).

9        Soweit die Revision in ihren Zulässigkeitsausführungen entgegen näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Fehlen von Feststellungen zur Abgabe einer vor (Wieder-)Erlangung der ägyptischen Staatsangehörigkeit auf den (Wieder-)Erwerb gerichteten Willenserklärung des Revisionswerbers moniert, ist auf die - wenngleich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dislozierten - unter der Überschrift „Zur abgegebenen Willenserklärung“ getätigten Ausführungen zu verweisen, aus denen sich die Feststellung einer auf den (Wieder-)Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung ergibt.

10       Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspreche nicht den in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht eine Trennung des Erkenntnisses in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung in einer solchen Art und Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dadurch maßgeblich beeinträchtigt wäre (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, Rn. 7, mit Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, zu den Anforderungen an die Begründung).Zum weiteren Zulässigkeitsvorbringen, der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses entspreche nicht den in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestellten Anforderungen, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht eine Trennung des Erkenntnisses in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung in einer solchen Art und Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dadurch maßgeblich beeinträchtigt wäre vergleiche , etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, Rn. 7, mit Hinweis auf VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, zu den Anforderungen an die Begründung).

11       Im Übrigen wenden sich die Zulässigkeitsausführungen gegen die zur Feststellung einer auf den (Wieder-)Erwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung des Revisionswerbers führende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

12       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 27 StbG etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/01/0065, Rn. 14, mwN). Derartiges zeigt die Revision unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgericht als glaubhaft beurteilte, in Rn. 2 wiedergegebene Aussage der als Zeugin vernommenen Ex-Gattin und die vom Verwaltungsgericht generell als unglaubwürdig erachteten Angaben des Revisionswerbers zum Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit nicht auf (vgl. etwa zu dem mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung in Bezug auf § 27 Abs. 1 StbG VwGH 24.8.2022, Ra 2021/01/0349, Rn. 17, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach Paragraph 27, StbG etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/01/0065, Rn. 14, mwN). Derartiges zeigt die Revision unter Bedachtnahme auf die vom Verwaltungsgericht als glaubhaft beurteilte, in Rn. 2 wiedergegebene Aussage der als Zeugin vernommenen Ex-Gattin und die vom Verwaltungsgericht generell als unglaubwürdig erachteten Angaben des Revisionswerbers zum Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit nicht auf vergleiche , etwa zu dem mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung in Bezug auf Paragraph 27, Absatz eins, StbG VwGH 24.8.2022, Ra 2021/01/0349, Rn. 17, mwN).

13       Gegen die vom Verwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., durchgeführte, unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. dazu etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN) bringt die Revision nichts vor.Gegen die vom Verwaltungsgericht im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., durchgeführte, unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung vergleiche , dazu etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN) bringt die Revision nichts vor.

14       Vor diesem Hintergrund werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

15       Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 18. Oktober 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010252.L00

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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