Index
E3R E19104000Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache der N H, vertreten durch Mag. Alexander Dreßler, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wiener Straße 50, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2022, W144 2255445-1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 10. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass sie vor ihrer Einreise nach Österreich auch in Bulgarien um internationalen Schutz angesucht hatte.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete daraufhin am 1. Dezember 2021 ein Wiederaufnahmegesuch an die zuständige bulgarische Behörde. Dieses blieb von den bulgarischen Behörden unbeantwortet.
3 Mit Bescheid vom 11. Mai 2022 wies das BFA den Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO fest und ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Abs. 1 FPG an.Mit Bescheid vom 11. Mai 2022 wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 - ohne in die Sache einzutreten - als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Bulgariens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO fest und ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG an.
4 Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 3. Juni 2022 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 3. Juni 2022 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5 Dagegen wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, welche zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht berücksichtigt, dass das geschützte Familienleben nach Art. 8 EMRK nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt sei, sondern auch andere faktische Familienbeziehungen erfasse. Aufgrund der Länderberichte zu Bulgarien sei zudem davon auszugehen, dass der Revisionswerberin dort kein faires Verfahren zu Teil werde und gebe es Berichte, wonach Asylberechtigte in Bulgarien Folter erleiden würden.Dagegen wendet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, welche zusammengefasst geltend macht, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht berücksichtigt, dass das geschützte Familienleben nach Artikel 8, EMRK nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt sei, sondern auch andere faktische Familienbeziehungen erfasse. Aufgrund der Länderberichte zu Bulgarien sei zudem davon auszugehen, dass der Revisionswerberin dort kein faires Verfahren zu Teil werde und gebe es Berichte, wonach Asylberechtigte in Bulgarien Folter erleiden würden.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Zum Vorbringen, dass die Revisionswerberin in Bulgarien kein faires Verfahren erwarten könne und Asylberechtigten Folter drohe ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehende - EMRK notwendig macht. Die Asylbehörden müssen bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch Art. 3 und Art. 8 EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO ausüben (vgl. dazu etwa VwGH 15.7.2019, Ra 2019/18/0233, mwN).Zum Vorbringen, dass die Revisionswerberin in Bulgarien kein faires Verfahren erwarten könne und Asylberechtigten Folter drohe ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich im Verfassungsrang stehende - EMRK notwendig macht. Die Asylbehörden müssen bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 auch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung dieser Vorschriften das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-VO ausüben vergleiche , dazu etwa VwGH 15.7.2019, Ra 2019/18/0233, mwN).
11 Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0219, mwN).Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als „sicher“ angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG - revisible Rechtsfrage vergleiche , VwGH 8.9.2021, Ra 2021/20/0219, mwN).
12 Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen (vgl. etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031).Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber in einem Staat, der auf Grund der Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, Schutz vor Verfolgung findet, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim BFA oder beim BVwG offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen vergleiche , etwa VwGH 10.2.2021, Ra 2021/19/0031).
13 Das BVwG stellte auf Basis aktueller Länderberichte fest, dass der Revisionswerberin keine systematische Verletzung ihrer durch die EMRK gewährleisteten Rechte aufgrund der bulgarischen Rechtslage und Vollzugspraxis drohe, keine systemischen Mängel im Asylverfahren bestünden und ihre Versorgung in Bulgarien gewährleistet sei.
14 Die Behauptung der Revision, die Revisionswerberin werde in Bulgarien kein faires Asylverfahren vorfinden bzw. drohe ihr Folter, finden in diesen Länderfeststellungen keine Deckung. Die Revision legt mit ihren unsubstantiierten Behauptungen auch nicht dar, wie das BVwG zu diesen Schlussfolgerungen hätte gelangen sollen. Ein drohender Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC wird damit von der Revision nicht dargetan.Die Behauptung der Revision, die Revisionswerberin werde in Bulgarien kein faires Asylverfahren vorfinden bzw. drohe ihr Folter, finden in diesen Länderfeststellungen keine Deckung. Die Revision legt mit ihren unsubstantiierten Behauptungen auch nicht dar, wie das BVwG zu diesen Schlussfolgerungen hätte gelangen sollen. Ein drohender Verstoß gegen Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC wird damit von der Revision nicht dargetan.
15 Auch zur Frage des Vorliegens eines geschützten Familienlebens nach Art. 8 EMRK vermag die Revision ihre Zulässigkeit nicht darzutun:Auch zur Frage des Vorliegens eines geschützten Familienlebens nach Artikel 8, EMRK vermag die Revision ihre Zulässigkeit nicht darzutun:
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 11.7.2022, Ra 2022/18/0143, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 11.7.2022, Ra 2022/18/0143, mwN).
17 Das BVwG stellte fallbezogen fest, dass die Revisionswerberin nicht die Ehegattin einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Person sei. Bei dieser Person handle es sich um einen Cousin, mit dem sie (zu keiner Zeit) zusammengelebt habe. Eine persönliche Nahebeziehung habe zu ihm nicht bestanden, sondern sie sei von Verwandten arrangiert über Video-Telefonie eine bloß traditionelle Ehe mit ihm eingegangen. In Österreich würden sie etwa ein- oder mehrmals wöchentlich telefonischen Kontakt miteinander unterhalten. Dies reiche nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben der Revisionswerberin in Österreich zu belegen.
18 Dem hält die Revision nur einen allgemeinen Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR entgegen, wonach auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften unter den Schutz des Art. 8 EMRK fielen, ohne sich mit den gegenteiligen Erwägungen des BVwG, die unter anderem das Bestehen einer Lebensgemeinschaft verneinten, näher auseinanderzusetzen. Damit zeigt die Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf.Dem hält die Revision nur einen allgemeinen Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR entgegen, wonach auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften unter den Schutz des Artikel 8, EMRK fielen, ohne sich mit den gegenteiligen Erwägungen des BVwG, die unter anderem das Bestehen einer Lebensgemeinschaft verneinten, näher auseinanderzusetzen. Damit zeigt die Revision eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180162.L00Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022