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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §69 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Mayr und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des J L, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juni 2022, VGW-151/049/17737/2021/E-23, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens iA Aufenthaltskarte und Zurückweisung von Anträgen auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 9. November 2020 wurde das aufgrund des Antrages des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 28. Juni 2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag sowie ein zweiter Antrag des Revisionswerbers vom 7. Juni 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, da der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 9. November 2020 wurde das aufgrund des Antrages des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, vom 28. Juni 2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag sowie ein zweiter Antrag des Revisionswerbers vom 7. Juni 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, da der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt römisch zwei.).
2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Mai 2021 wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides dahin zu lauten habe, dass die Anträge des Revisionswerbers vom 28. Juni 2013 sowie vom 7. Juni 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen würden und festgestellt werde, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. In den zu Spruchpunkt II. des Bescheides vom 9. November 2020 angeführten Rechtsgrundlagen sei § 54 Abs. 7 NAG zu ergänzen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Mai 2021 wurde die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides dahin zu lauten habe, dass die Anträge des Revisionswerbers vom 28. Juni 2013 sowie vom 7. Juni 2018 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen würden und festgestellt werde, dass der Revisionswerber nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. In den zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 9. November 2020 angeführten Rechtsgrundlagen sei Paragraph 54, Absatz 7, NAG zu ergänzen. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig.
3 Infolge der dagegen erhobenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. November 2021, Ro 2021/22/0012, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Mai 2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Vorgeschichte auf das genannte hg. Erkenntnis verwiesen. In diesem führte der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Wien zum fehlenden Familienleben des Revisionswerbers mit C, seiner ehemaligen ungarischen Ehefrau, insofern nicht auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren beruhten, als dem Beweisantrag des Revisionswerbers auf „Ausforschung und Befragung“ der C nicht entsprochen worden sei.
4 Im fortgesetzten Verfahren führte das Verwaltungsgericht (erneut) eine mündliche Verhandlung durch. Die hinsichtlich der Zeugin C erfolgten Ladungsversuche blieben erfolglos.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht Wien über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 9. November 2020 neuerlich die bereits mit Erkenntnis vom 3. Mai 2021 vorgenommenen Aussprüche. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis traf das Verwaltungsgericht Wien über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 9. November 2020 neuerlich die bereits mit Erkenntnis vom 3. Mai 2021 vorgenommenen Aussprüche. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6 Im angefochtenen Erkenntnis legte das Verwaltungsgericht unter Anführung näherer beweiswürdigender Überlegungen dar, weshalb es ebenso wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt sei, dass es sich bei der vom Revisionswerber mit C in Ungarn geschlossenen und dort wieder geschiedenen Ehe, auf die sich der Revisionswerber berufen habe, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe wendet. Die beweiswürdigenden Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis seien überwiegend spekulativ, in wesentlichen Punkten aktenwidrig und ließen gegenteilige Verfahrensergebnisse in entscheidenden Punkten unerörtert.
8 Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind vergleiche , VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, Rn. 21, mwN).
13 Eine derartige Unvertretbarkeit vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen. Soweit er behauptet, die beweiswürdigenden Überlegungen des Verwaltungsgerichts basierten auf aktenwidrigen Annahmen, und diesbezüglich ins Treffen führt, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er noch im Jahr 2011 versucht habe, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erhalten, wobei er richtigerweise das Verfahren nur bis April 2011 betrieben habe und seine letzte Eingabe am 13. April 2011 erfolgt sei, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend wären.
14 Konkret rügt die Revision weiters, das Verwaltungsgericht habe bei Würdigung der Angaben des Revisionswerbers zum Kennenlernen von C angeführt, dass er einerseits bei Befragungen in den Jahren 2019 und 2020 angegeben habe, in S (einer Stadt im Norden Ungarns) einen Freund, Herrn Z, besucht zu haben, während er in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. Juni 2022 ausgesagt habe, seinen Bruder besucht zu haben, wobei sich der Bruder nach den Angaben des Revisionswerbers in der Verhandlung am 20. April 2021 in Budapest aufhalte und dort lebe, sodass nicht erklärlich sei, weshalb ein Besuch beim Bruder in einem Konnex mit einem Besuch in S stehen sollte. Dabei habe das Verwaltungsgericht die Angaben des Revisionswerbers in der Verhandlung am 20. April 2021 unberücksichtigt gelassen, denen zufolge der Revisionswerber im Zuge des Besuches seines Bruders in Ungarn auch dessen Arbeitgeber in Budapest kennengelernt habe. Der Arbeitgeber habe ein Restaurant außerhalb von Budapest. Dort habe er C kennengelernt. Der Arbeitgeber könne auch als Freund des Revisionswerbers bezeichnet werden und heiße Z. Damit allein wird eine Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung nicht dargelegt.
15 Auch wenn dem Revisionswerber zuzugestehen ist, dass einzelne der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekte für sich allein das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Überlegungen zum Bestehen einer Aufenthaltsehe nicht zu tragen vermöchten, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung seine Beweiswürdigung auf eine Mehrzahl von näher dargelegten Umständen stützte und insoweit schlüssig darlegte, weshalb eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei (vgl. insoweit etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211, Rn. 8).Auch wenn dem Revisionswerber zuzugestehen ist, dass einzelne der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aspekte für sich allein das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Überlegungen zum Bestehen einer Aufenthaltsehe nicht zu tragen vermöchten, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung seine Beweiswürdigung auf eine Mehrzahl von näher dargelegten Umständen stützte und insoweit schlüssig darlegte, weshalb eine Aufenthaltsehe vorgelegen sei vergleiche , insoweit etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211, Rn. 8).
16 Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220154.L00Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023