TE Vwgh Beschluss 2022/11/10 Ra 2022/08/0027

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.11.2022
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des Ing. R S in D, vertreten durch Mag. Markus A. Reinfeld in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 99/2/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Jänner 2022, W121 2244469-1/16E, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice, regionale Geschäftsstelle Oberpullendorf), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass der Revisionswerber seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 26. Februar 2021 bis 22. April 2021 verloren habe, und begründete dies damit, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Revisionswerber ein näher bezeichnetes Stellenangebot zugewiesen habe, auf das er sich zwar beworben, dabei jedoch „keine ordnungsgemäßen Bewerbungsunterlagen“ übermittelt habe. In den von ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht nähere Feststellungen traf, habe der Revisionswerber auf negative Eigenschaften und „sogar sexuelle Fantasien“ hingewiesen. Diese Unterlagen seien jedenfalls objektiv geeignet gewesen, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern; der Revisionswerber habe damit den Eindruck vermittelt, gar kein Interesse an der Stelle zu haben. Die Tätigkeit sei dem Revisionswerber zumutbar gewesen (was sich - den beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge - daraus ergebe, dass es „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür gegeben habe, dass die zugewiesene Stelle dem Revisionswerber nicht zumutbar gewesen sei). Der Revisionswerber habe im Verfahren keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung dargelegt. Er sei vom AMS in der Vergangenheit schon mehrmals darauf hingewiesen worden, „Anschreiben in adäquater Form zu verfassen“, habe sein Bewerbungsverhalten aber nicht geändert. Durch das „Verfassen einer derart provokanten Bewerbung wie im vorliegenden Fall“ habe der Revisionswerber das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das Verhalten des Revisionswerbers als Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG, die zum ausgesprochenen Anspruchsverlust führe. Eine Nachsicht wurde aus näher ausgeführten Gründen nicht gewährt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass der Revisionswerber seinen Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 26. Februar 2021 bis 22. April 2021 verloren habe, und begründete dies damit, dass das Arbeitsmarktservice (AMS) dem Revisionswerber ein näher bezeichnetes Stellenangebot zugewiesen habe, auf das er sich zwar beworben, dabei jedoch „keine ordnungsgemäßen Bewerbungsunterlagen“ übermittelt habe. In den von ihm übermittelten Bewerbungsunterlagen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht nähere Feststellungen traf, habe der Revisionswerber auf negative Eigenschaften und „sogar sexuelle Fantasien“ hingewiesen. Diese Unterlagen seien jedenfalls objektiv geeignet gewesen, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern; der Revisionswerber habe damit den Eindruck vermittelt, gar kein Interesse an der Stelle zu haben. Die Tätigkeit sei dem Revisionswerber zumutbar gewesen (was sich - den beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses zufolge - daraus ergebe, dass es „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür gegeben habe, dass die zugewiesene Stelle dem Revisionswerber nicht zumutbar gewesen sei). Der Revisionswerber habe im Verfahren keine tauglichen Rechtfertigungsgründe für das Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung dargelegt. Er sei vom AMS in der Vergangenheit schon mehrmals darauf hingewiesen worden, „Anschreiben in adäquater Form zu verfassen“, habe sein Bewerbungsverhalten aber nicht geändert. Durch das „Verfassen einer derart provokanten Bewerbung wie im vorliegenden Fall“ habe der Revisionswerber das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. In rechtlicher Hinsicht qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das Verhalten des Revisionswerbers als Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG, die zum ausgesprochenen Anspruchsverlust führe. Eine Nachsicht wurde aus näher ausgeführten Gründen nicht gewährt.

2        Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. zB VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099-0106; 14.2.2022; Ra 2022/02/0016, jeweils mwN). Soweit im Zulässigkeitsvorbringen eine solche Rechtsfrage darauf gestützt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht von (näher angeführter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung bei täglichen Wegzeiten von drei oder mehr Stunden abgewichen sei, entfernt es sich vom festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern dem Bundesverwaltungsgericht dabei ein Feststellungsmangel unterlaufen wäre. Bei der Behauptung einer fünfstündigen täglichen Wegzeit handelt es sich im Übrigen um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung. Daher zeigt dieses Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf.Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt vergleiche , zB VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0099-0106; 14.2.2022; Ra 2022/02/0016, jeweils mwN). Soweit im Zulässigkeitsvorbringen eine solche Rechtsfrage darauf gestützt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht von (näher angeführter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung bei täglichen Wegzeiten von drei oder mehr Stunden abgewichen sei, entfernt es sich vom festgestellten Sachverhalt, ohne darzutun, inwiefern dem Bundesverwaltungsgericht dabei ein Feststellungsmangel unterlaufen wäre. Bei der Behauptung einer fünfstündigen täglichen Wegzeit handelt es sich im Übrigen um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung. Daher zeigt dieses Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf.

8        Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht von (näher genannter) Rechtsprechung abgewichen sei, wonach die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung den Vorsatz des Vermittelten voraussetze, übersieht, dass das angefochtene Erkenntnis vorsätzliches Handeln des Revisionswerbers angenommen hat. Soweit die Revision gegen diese Annahme einzelne Argumente ins Treffen führt, wonach aus bestimmten Umständen (wie dem Inhalt bisheriger Bewerbungsschreiben des Revisionswerbers oder der behaupteten Bereitschaft, seinen Wohnsitz zu verlegen) Anderes abzuleiten gewesen wäre, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 1.7.2021, Ra 2021/08/0066, mwN). Derartiges lässt das Vorbringen nicht erkennen.Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, dass das Bundesverwaltungsgericht von (näher genannter) Rechtsprechung abgewichen sei, wonach die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung den Vorsatz des Vermittelten voraussetze, übersieht, dass das angefochtene Erkenntnis vorsätzliches Handeln des Revisionswerbers angenommen hat. Soweit die Revision gegen diese Annahme einzelne Argumente ins Treffen führt, wonach aus bestimmten Umständen (wie dem Inhalt bisheriger Bewerbungsschreiben des Revisionswerbers oder der behaupteten Bereitschaft, seinen Wohnsitz zu verlegen) Anderes abzuleiten gewesen wäre, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung. Hinsichtlich der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die erforderliche Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , VwGH 1.7.2021, Ra 2021/08/0066, mwN). Derartiges lässt das Vorbringen nicht erkennen.

9        In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem das AMS eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, zurückzuweisen.

Wien, am 10. November 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080027.L02

Im RIS seit

30.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten