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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §26Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. August 2022, Zl. LVwG 46.24-3674/2021-3, betreffend einen Instandhaltungsauftrag gemäß § 47 Abs. 1 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: M Ö in G, vertreten durch die Önal Rechtsanwalt GmbH in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b/II), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. August 2022, Zl. LVwG 46.24-3674/2021-3, betreffend einen Instandhaltungsauftrag gemäß Paragraph 47, Absatz eins, WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: M Ö in G, vertreten durch die Önal Rechtsanwalt GmbH in 8020 Graz, Kärntner Straße 7b/II), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 3. Dezember 2021 wurde gemäß § 47 Abs. 1 Wasserrechtgesetz 1959 (WRG 1959) dem Mitbeteiligten als Eigentümer der Grundstücke Nrn. .75 und 315, beide KG R., die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands am rechten Uferbereich eines bestimmt bezeichneten Kanals entlang der genannten Grundstücke unter in den Spruchpunkten 1. bis 3. des Bescheids näher beschriebenen „Bedingungen“ bis längstens 31. Oktober 2022 vorgeschrieben.Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 3. Dezember 2021 wurde gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Wasserrechtgesetz 1959 (WRG 1959) dem Mitbeteiligten als Eigentümer der Grundstücke Nrn. .75 und 315, beide KG R., die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands am rechten Uferbereich eines bestimmt bezeichneten Kanals entlang der genannten Grundstücke unter in den Spruchpunkten 1. bis 3. des Bescheids näher beschriebenen „Bedingungen“ bis längstens 31. Oktober 2022 vorgeschrieben.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten legte die Revisionswerberin dem Verwaltungsgericht am 22. Dezember 2021 vor.
3 Sodann erließ die Revisionswerberin - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2022 - eine auf die §§ 14 und 27 VwGVG gestützte Beschwerdevorentscheidung vom 15. Februar 2022, mit der sie der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgab, indem sie Spruchpunkt 2. ihres Bescheids vom 3. Dezember 2021 ersatzlos behob. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheids blieben aufrecht.Sodann erließ die Revisionswerberin - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2022 - eine auf die Paragraphen 14, und 27 VwGVG gestützte Beschwerdevorentscheidung vom 15. Februar 2022, mit der sie der Beschwerde des Mitbeteiligten teilweise stattgab, indem sie Spruchpunkt 2. ihres Bescheids vom 3. Dezember 2021 ersatzlos behob. Die übrigen Spruchpunkte des Bescheids blieben aufrecht.
4 Mit Schriftsatz vom 1. März 2022 beantragte der Mitbeteiligte die Vorlage seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
5 Mit Schreiben vom 15. März 2022 teilte die Revisionswerberin dem Mitbeteiligten mit, dass sein „Vorlageantrag“ dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sei und Schriftsätze nunmehr unmittelbar bei diesem einzubringen seien.
6 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses hob das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Revisionswerberin vom 15. Februar 2022 wegen Unzuständigkeit der Behörde auf. Unter Spruchpunkt II. erklärte es die Beschwerde des Mitbeteiligten für gegenstandslos und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Mit Spruchpunkt III. sprach es aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Beschlusses hob das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung der Revisionswerberin vom 15. Februar 2022 wegen Unzuständigkeit der Behörde auf. Unter Spruchpunkt römisch zwei. erklärte es die Beschwerde des Mitbeteiligten für gegenstandslos und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Mit Spruchpunkt römisch drei. sprach es aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, die Kernfrage des vorliegenden Falls bestehe darin, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgehe - eine unzulässige, weil nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht erlassene, danach aber aufgehobene Beschwerdevorentscheidung dem ursprünglich angefochtenen Bescheid dauerhaft derogieren könne, dieser also nach Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung in seinen Wirkungen nicht wieder auflebe, und somit das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wegen Wegfalls des Beschwerdegegenstands eingestellt werden könne. Nach Ansicht der Revisionswerberin gebe es dazu keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
12 In den Revisionsgründen wird sodann im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass es für die Annahme der Parteistellung eines Nachbarn genüge, dass dieser nur unmittelbar an den Bauplatz anraine, ungeachtet dessen, was überhaupt Gegenstand des jeweiligen Baubewilligungsverfahrens sei und inwiefern er davon rechtlich betroffen sei. Damit habe sich das Verwaltungsgericht in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit verfangen, weil es fälschlich angenommen habe, dass § 4 Z 44 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) für die Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn insoliert die Antwort gäbe. Vielmehr sei diese Begriffsdefinition systematisch in Zusammenhang mit der Festlegung und dem Inhalt der Nachbarrechte in § 26 Stmk. BauG auszulegen, so wie es in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Stmk. BauG bereits grundsätzlich ausgesprochen worden sei.In den Revisionsgründen wird sodann im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass es für die Annahme der Parteistellung eines Nachbarn genüge, dass dieser nur unmittelbar an den Bauplatz anraine, ungeachtet dessen, was überhaupt Gegenstand des jeweiligen Baubewilligungsverfahrens sei und inwiefern er davon rechtlich betroffen sei. Damit habe sich das Verwaltungsgericht in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit verfangen, weil es fälschlich angenommen habe, dass Paragraph 4, Ziffer 44, Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) für die Beurteilung der Parteistellung eines Nachbarn insoliert die Antwort gäbe. Vielmehr sei diese Begriffsdefinition systematisch in Zusammenhang mit der Festlegung und dem Inhalt der Nachbarrechte in Paragraph 26, Stmk. BauG auszulegen, so wie es in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Stmk. BauG bereits grundsätzlich ausgesprochen worden sei.
13 Während also in der Zulässigkeitsbegründung ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Konstellation der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (betreffend einen Instandhaltungsauftrag nach § 47 Abs. 1 WRG 1959) nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ihrer Aufhebung wegen Unzuständigkeit und die Bedeutung dieser Konstellation für das Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung ins Treffen geführt wird, finden sich in den Revisionsgründen ausschließlich Ausführungen zum Stmk. BauG und bezieht sich auch der Revisionsantrag II.2. offenbar auf eine andere Rechtssache.Während also in der Zulässigkeitsbegründung ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vorliegenden Konstellation der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (betreffend einen Instandhaltungsauftrag nach Paragraph 47, Absatz eins, WRG 1959) nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ihrer Aufhebung wegen Unzuständigkeit und die Bedeutung dieser Konstellation für das Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung ins Treffen geführt wird, finden sich in den Revisionsgründen ausschließlich Ausführungen zum Stmk. BauG und bezieht sich auch der Revisionsantrag römisch zwei.2. offenbar auf eine andere Rechtssache.
14 Damit ist es der Revisionswerberin nicht gelungen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen, weil in den Revisionsgründen nicht ansatzweise auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage zurückgekommen wird (vgl. zu diesem Erfordernis aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa jüngst VwGH 29.6.2022, Ra 2020/05/0024, mwN).Damit ist es der Revisionswerberin nicht gelungen, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weil in den Revisionsgründen nicht ansatzweise auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage zurückgekommen wird vergleiche , zu diesem Erfordernis aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa jüngst VwGH 29.6.2022, Ra 2020/05/0024, mwN).
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070184.L00Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022