RS OGH 2022/9/27 2Ob138/22s

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Veröffentlicht am 27.09.2022
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Norm

Oö Wettgesetz §9 Z4

Rechtssatz

§ 9 Z 4 Oö Wettgesetz führt zur absoluten Teilnichtigkeit von Verträgen, soweit der Wetteinsatz 500 Euro übersteigt.Paragraph 9, Ziffer 4, Oö Wettgesetz führt zur absoluten Teilnichtigkeit von Verträgen, soweit der Wetteinsatz 500 Euro übersteigt.

Entscheidungstexte

  • RS0134151">2 Ob 138/22s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 138/22s
    Beisatz: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verpönt Wetten mit einem Wetteinsatz, der eine bestimmte Höhe überschreitet. Aus dem Verbot ist abzuleiten, dass sich der Landesgesetzgeber gegen übermäßige Wetten als solche wendet und überhaupt der Anreiz, an verbotenen Wetten teilzunehmen, möglichst gering gehalten werden soll. (T1)
    Beisatz: Um keinen Anreiz zur Teilnahme an verbotenen Wetten zu geben, ist auch eine Rückabwicklung durch Rückzahlung des bereits ausbezahlten Gewinns vorzunehmen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134151

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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