TE OGH 2022/10/12 1Ob180/22k

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Veröffentlicht am 12.10.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des A*, hier wegen Ablehnung aller Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems, über den Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. August 2022, GZ 12 Nc 15/22f-4, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]            Der Betroffene machte in seinem beim Bezirksgericht Krems geführten Pflegschaftsverfahren aus Anlass des von ihm gegen den Beschluss auf Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters erhobenen Rechtsmittels sowohl die Befangenheit des Pflegschaftsrichters als auch der Richter des Landesgerichts Krems geltend.

[2]       Das Oberlandesgericht Wien wies den gegen die Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Mit Ausnahme des Vizepräsidenten werde im Antrag kein einziger Richter namentlich erwähnt bzw auch nur erkennbar auf eine bestimmte Person oder deren Tätigkeit Bezug genommen. Vielmehr enthalte der Ablehnungsantrag nur substanzlose Behauptungen. Konkrete Sachverhaltselemente, aus denen sich eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter des Landesgerichts Krems an der Donau ableiten ließe, würden nicht angeführt.

Rechtliche Beurteilung

[3]            Der dagegen erhobene Rekurs des Betroffenen ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, aber nicht berechtigt. [3] Der dagegen erhobene Rekurs des Betroffenen ist nach Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig, aber nicht berechtigt.

[4]       1. Vorauszuschicken ist, dass der vom Betroffenen persönlich eingebrachte Rekurs nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedurfte, weil damit der Oberste Gerichtshof funktionell als zweite Instanz angerufen wird, sodass die Vertretungspflicht iSd § 6 Abs 1 letzter Satz AußStrG nicht Platz greift (RS0118184 [T1, T2]). Die vom Rechtsmittelwerber im Rekurs genannten Rechtsanwälte Mag. T* und Mag. S* vertreten ihn nicht im Erwachsenenschutz- und Ablehnungsverfahren. [4] 1. Vorauszuschicken ist, dass der vom Betroffenen persönlich eingebrachte Rekurs nicht der Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedurfte, weil damit der Oberste Gerichtshof funktionell als zweite Instanz angerufen wird, sodass die Vertretungspflicht iSd Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz AußStrG nicht Platz greift (RS0118184 [T1, T2]). Die vom Rechtsmittelwerber im Rekurs genannten Rechtsanwälte Mag. T* und Mag. S* vertreten ihn nicht im Erwachsenenschutz- und Ablehnungsverfahren.

[5]       2. Bereits das Oberlandesgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal das ganze Gericht als Institution abgelehnt werden können. Die unsubstantiierte pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig (RS0046005; RS0045983).

[6]       In seinem Rekurs unternimmt der Betroffene nicht einmal den Versuch, eine Unrichtigkeit der auf dieser Judikatur basierenden Entscheidung darzulegen.

[7]       Der Rekurs muss deshalb erfolglos bleiben.

Textnummer

E136582

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0010OB00180.22K.1012.000

Im RIS seit

03.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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