TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/21 95/21/0394

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Veröffentlicht am 21.02.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Oktober 1994, Zl. 101.638/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (belangte Behörde) vom 12. Oktober 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995, abgewiesen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß sich die Beschwerdeführerin vom 28. September 1989 bis zum 29. Oktober 1993 im Hinblick auf einen von ihr gestellten Asylantrag aufgrund einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Ihr Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz sei am 7. Dezember 1993, somit "nicht ohne unnötigen Aufschub" gestellt worden. In derart gelagerten Fällen sei der Antrag der Beschwerdeführerin als Erstantrag gemäß § 6 Abs. 2 AufG vom Ausland aus zu stellen gewesen. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdefürherin sei zu sagen, daß diese gegenüber den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen seien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin läßt die maßgebliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbestritten, daß sie ihren Antrag auf Erteilung der Bewilligung nicht vom Ausland aus stellte, sondern sich zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages im Inland aufhielt. Sie hält jedoch den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil nach ihrer Auffassung Asylwerber, die vor dem 31. Dezember 1992 eingereist seien, vor diesem Zeitpunkt einen Asylantrag gestellt hätten und legal beschäftigt seien, den Antrag im Inland stellen könnten, zumal sich diese Personen rechtmäßig in Österreich aufhielten. Dies sei in einem Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 6. April 1994 klargestellt.

Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG sind Anträge "auf Erteilung einer Bewilligung ... vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen". Bloß Anträge "auf Verlängerung einer Bewilligung" können gemäß dem zweiten Satz der genannten Gesetzesstelle "auch vom Inland aus gestellt werden". Beim Antrag der Beschwerdeführerin handelte es sich unbestrittenermaßen um einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung. Somit handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihn im Hinblick darauf abwies, daß er nicht vom Ausland aus gestellt worden sei.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Inneres beruft, ist darauf hinzuweisen, daß aus einem solchen keine subjektiven Rechte abgeleitet werden können.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe ohnehin "ohne unnötigen Aufschub" nach Erlassung des abweislichen Asylbescheides einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt, weil sie gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erheben, und diesbezüglich durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihr asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht verlängern hätte können, sind nicht zielführend. Sie ändern nämlich nichts daran, daß gemäß § 6 Abs. 2 erster Satz AufG erstmalige Anträge auf Erteilung einer Bewilligung vom Ausland aus zu stellen sind. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Übergangsbestimmung des § 13 AufG, wonach Fremde, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes (am 1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, mit Ablauf der Geltungsdauer ihrer Berechtigung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften eine Bewilligung beantragen können, ist nicht zielführend. § 13 Abs. 1 AufG findet nämlich gemäß § 13 Abs. 2 AufG auf die in § 1 Abs. 3 AufG genannten Fremden keine Anwendung. Dazu zählen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 6 AufG auch Fremde, die - wie die Beschwerdeführerin - gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473).

Soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid schließlich deswegen für rechtswidrig hält, weil ihre privaten und familiären Verhältnisse im Bundesgebiet nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, zumal sie in Österreich seit fünf Jahren mit ihrer Familie lebe, ihr Ehegatte hier ununterbrochen beschäftigt und ihr Sohn ein erfolgreicher Student der Medizin sei, kann ihr schließlich ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Falle eines unzulässig vom Inland aus gestellten Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ist nämlich eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben des Fremden im Gesetz nicht vorgesehen. Dem allfälligen Schutz des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin wird durch die im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG nach § 19 leg. cit. gebotene Abwägungsverpflichtung Rechnung getragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 94/18/1086). Mit der vorliegenden Entscheidung wird keine Aussage über die Berechtigung eines allenfalls vom Ausland gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung getroffen.

Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210394.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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