TE Lvwg Erkenntnis 2022/10/27 LVwG-S-2528/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2022
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Entscheidungsdatum

27.10.2022

Norm

StVO 1960 §1 Abs1
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 14.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin

HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. August 2022, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, in welcher die Vertreterin auf die öffentliche mündliche Verkündung der Beschwerdeentscheidung nach Schluss der Verhandlung verzichtete, wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22. August 2022, ***, wird bestätigt.

Die Beschwerdeführerin hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich 20% der verhängten Geldstrafe, somit € 320,--, zu zahlen.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 22.08.2022, ***, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1 lit. b leg cit. nach 99 Abs. 1 lit. b leg.cit. eine Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- (Mindestgeldstrafe) verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden angedroht.

Der Ausspruch dieses Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 22.07.2022, 07:45 Uhr

Ort: Gemeindegebiet ***, ***, ***

Fahrzeug: ***,

Tatbeschreibung:

Sie haben sich am 22.07.2022 um 07:45 Uhr in ***, *** nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung und Bereithalten zur Abholung am 25.08.2022 zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dagegen fristgerecht durch ihre Vertreterin mittels
E-Mail-Eingabe vom 15.09.2022 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt,

dass die Rechtsmittelgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige bzw. nicht ausreichend begründete Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorlägen.

Die Beschwerdeführerin habe die Aufforderung zur Rechtfertigung nicht erhalten. Die Behörde habe ein Verfahren ohne Überprüfung der Beweisergebnisse durchgeführt und sei daher zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt. Eine detaillierte Befragung des Anzeigers sei erforderlich gewesen. Nachbarliche Zurechtweisungen seien der Grund für das behördliche Einschreiten gewesen. Der Anzeiger als Privater habe Vorarbeit für die Behörde geleistet und sich zur Amtsperson erheben wollen. Eine gesonderte Befragung der Polizeibeamten wäre erforderlich gewesen. In dem laufenden Parallelverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung habe die Beschwerdeführerin bereits auf ihre durch Rückenbeschwerden notwendige Einnahme von Schmerzmitteln und Schlafstörungen hingewiesen sowie ausgeführt, dass es bei ihr aufgrund ihrer ungarischen Muttersprache zu Verständigungsschwierigkeiten in der deutschen Sprache kommen könne.

Die vorgelegten medizinischen Befunde seien zu überprüfen und bewerten gewesen. Eine Rekonstruktion am Tatort wäre notwendig gewesen, da dort eine beengte Situation vorläge. Die Beschwerdeführerin habe das Fahrzeug schräg eingeparkt, um die darin abgestellten Getränkekisten entnehmen zu können. Ein leichter Alkoholgeruch könne von einem schlechten morgendlichen Mundgeruch stammen. Die gerötete Bindehaut würde vom mangelnden Schlaf infolge der Schlafstörungen stammen und sei zusätzlich auf die frühe Morgenstunde zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei zutiefst erschrocken, verstört und verunsichert gewesen auf Grund des Einschreitens der Polizeibeamten sowie des als aggressiv bekannten Grundstücksnachbarn, was ihr weinerliches Gehabe erklären würde. Dass der Beschwerdeführerin der Alkotest nicht gelungen sei, sei auf diese Situation sowie die gesundheitliche Situation zurückzuführen.
Die Beschwerdeführerin habe die Anordnungen der Polizeibeamten befolgt, auch wenn sie die Begründungen hierfür nicht verstanden habe. Die mangelnde Bewertung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bzw. die Auswirkungen dieser hätten zu Missverständnissen und damit auch zu unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen Feststellungen geführt.
Bei den örtlichen Gegebenheiten handle es sich um eine Sackgasse, die ausschließlich privaten Interessen der Anrainer diene. Dieser Umstand würde gegen eine öffentliche Verkehrsfläche sprechen, eine Änderung der Situierung eines Fahrzeuges lediglich auf einem Parkplatz würde keine Gefährdung von anderen Straßenbenützern bewirken.

Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerdeeingabe einen Röntgenbefund betreffend die Beschwerdeführerin samt Arztbrief vom 31.08.2022 (Facharzt für Orthopädie), weitere orthopädische Befunde, sowie Lichtbildausdrucke betreffend den Ort des Abstellens des Fahrzeuges an, stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie auf Einstellung des Verfahrens.

Mit undatiertem ergänzendem Vorbringen wendete die Beschwerdeführerin ein, dass der Ort der Amtshandlung keine Straße mit öffentlichem Verkehr sei, vielmehr eine gekennzeichnete Privatstraße (mit der Kennzeichnung als Privatstraße, Sackgasse und einem Fahrverbot für beide Richtungen, belegt durch vorgelegte Lichtbildausdrucke) und dass die Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung beim Einschreiten der Beamten ohne Fahrzeugschlüssel und ohne dass das Fahrzeug in Betrieb gewesen sei, bzw. mangels Schlüssels in Betrieb genommen hätte werden können, in ihrem PKW gesessen sei.

Die Beschwerdeführerin verwies auf höchstgerichtliche Judikatur, gemäß dem ergänzenden Vorbringen: VwGH 1907/73, 1901/73, 2008/02/2020, und darauf, dass es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe, weshalb die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (bezeichnet mit „Testvornahme“) nicht zulässig und damit das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht strafbar gewesen sei.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragen der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer allgemein zertifizierten und gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die ungarische Sprache für die Beschwerdeführerin (über Antrag der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde diese beigezogen), weiters durch die Einvernahme der Zeugen C, D und E, des Zeugen F, anhand des Aktes der Behörde, ***, auf dessen Verlesung die Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung verzichtete, sowie anhand sämtlicher in der Beschwerdeverhandlung vorgelegter Beweismittel (vom Zeugen F vorgelegte Lichtbildaufnahmen betreffend seine Beobachtungen; ärztliche klinisch-psychologische Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin) Beweis erhoben wurde.

Eine mangelnde Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde nach den expliziten Angaben deren Vertreterin in der Beschwerdeverhandlung (auf Nachfrage der zuständigen Richterin) nicht eingewendet.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als feststehend anzusehendem Sachverhalt auszugehen:

Am 22.07.2022, um 07:16 Uhr, wurde von F über die NÖ Landesleitzentrale der Polizei telefonisch mitgeteilt, dass im Gemeindegebiet von ***, *Gemeindestraße (Ortsgebiet) ***, ***, ein vermeintlicher „Alkolenker“ sei.

Die Streife *** (E, C) wurde an diese Adresse beordert.

Beim Eintreffen der Polizeibeamten saß die Beschwerdeführerin auf dem Fahrersitz des PKW Mercedes Benz C 200 CDI, mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, zugelassen auf die Beschwerdeführerin.

Der Motor dieses Fahrzeuges war abgestellt, da der Zeuge F vor dem Eintreffen der Polizeibeamten der Beschwerdeführerin auf Grund deren unkoordinierter Fahrweise (mehrmaliges Hineinfahren in eine Hecke vor dem Anwesen des Anzeigers, Nichtreaktion auf Anhalteversuche des Zeugen F, keine Reaktionen auf Ansprechversuche) sowie auf Grund des Eindruckes des Zeugen F, dass die Beschwerdeführerin alkoholisiert sei, der Beschwerdeführerin den Fahrzeugschlüssel abgenommen hatte.

Beim Eintreffen der Polizeibeamten war das Fahrzeug schräg zum Anwesen, ohne geparkt zu sein, so abgestellt, dass es in die Fahrbahn ragte.

Die Beschwerdeführerin ist zum maßgeblichen Zeitpunkt an der Adresse ***, ***, mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.

Diese Meldeadresse befindet sich neben dem Ort, an dem die Beschwerdeführerin (auf der Fahrbahn) im Fahrzeug auf dem Fahrersitz angetroffen wurde.

Die Beschwerdeführerin hatte am 22.07.2022, vor der Verständigung der Polizei durch den Zeugen F um 07:16 Uhr, das Kraftfahrzeug Mercedes Benz mit dem polizeilichen Kennzeichen *** vor dem Anwesen in ***, ***, einer befestigten Straße vor Wohnblocks, an deren Einfahrtsbereich eine Kennzeichnung als Privatgrund, einer Sackgasse und ein Fahrverbot für Fahrzeuge in beiden Richtungen (§ 52 lit. a) Z 1 StVO 1960) zum Tatzeitpunkt kundgemacht waren, unkontrolliert mehrmals im Zuge von Fahrmanövern gegen die Hecke am Rand des Grundstückes des Zeugen F in der ***, ***, gelenkt, teilweise so, dass sich das Kraftfahrzeug, das sie lenkte, mit einem Teil in der Hecke befand.

Der Beschwerdeführerin war im Zuge dieser Lenkmanöver eine koordinierte Handhabung des Kraftfahrzeuges nicht möglich, wie sie auch einen Einparkvorgang nicht vornehmen konnte.

Die Beschwerdeführerin hat trotz der Hinweise des Zeugen F und der Aufforderung, das Kraftfahrzeug anzuhalten und den Motor abzustellen, keine Reaktion gezeigt.

Der Zeuge F verständigte, da er auf Grund der beobachteten Fahrweise und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug trotz mehrerer Hinweise nicht anhielt und darüber hinaus auf Ansprechen nicht reagierte, er somit den Verdacht hatte, dass sie alkoholisiert das Kraftfahrzeug lenkte, die Polizei telefonisch. Weiters zog der Zeuge F den Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug der Beschwerdeführerin von außen ab, da die Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht anhielt.

Als die Beamten der Streife *** (E und C) am Einsatzort eingetroffen sind, saß die Beschwerdeführerin am Fahrersitz in ihrem PKW. Der Zeuge F schilderte dem Beamten, dass er der Beschwerdeführerin, welche unkontrolliert mehrmals gegen die Hecke seines Grundstückes gefahren sei, wegen des Verdachtes des Lenkens in durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den Schlüssel zuvor abgenommen habe.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Zeugen C vor Ort befragt, ob sie schon einmal einen Alko-Vortest durchgeführt habe, was sie, weil wortkarg, nur zögerlich mit „ja“ beantwortete. Der Beschwerdeführerin wurde vom Zeugen C erklärt, wie sie den Alko-Vortest zu bedienen habe.

Die Beschwerdeführerin setzte das Mundstück des Alko-Vortests zwei Mal an, atmete jedoch nicht in das Mundstück hinein und führte somit den Vortest nicht durch.

Die Beschwerdeführerin wurde um 07:45 Uhr von der Zeugin E (welche geschult und ermächtigt war bzw. ist) zur Vornahme der Alkomatmessung bei dem in unmittelbarer Nähe vor Ort im Dienstkraftfahrzeug befindlichen Alkomatmessgerät aufgefordert, dies unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer Verweigerung.

Die Beschwerdeführerin, welche in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, nicht zuletzt, weil sie nach eigenen Angaben seit 1990 in Österreich aufhältig ist, klar und verständlich Deutsch sprechen konnte, in ihrem Sprachduktus in der Verhandlung keinen Ansatz für ein „Lallen“ erkennen ließ, wie sie die deutsche Sprache auch hervorragend verstand, hatte diese Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung vor Ort verstanden, antwortete jedoch nicht, drehte sich weg und begab sich nicht zum Alkomatmessgerät.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Zeugin E abermals (das zweite Mal) zur Vornahme der Alkomatmessung, dies unter neuerlicher Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Verweigerung, aufgefordert.

Die Beschwerdeführerin antwortete wieder nicht, drehte sich weg und begab sich neuerlich nicht zum Alkomatmessgerät.

Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin durch das Polzei aufgefordert, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Sie wurde über die rechtlichen Folgen der Verweigerung belehrt, es wurden ihr der Führerschein und die Fahrzeugschlüssel vorläufig abgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde über die Möglichkeit informiert, dass sie die Sachen aus dem Fahrzeug nehmen könne. Sie verließ jedoch ohne Worte die Tatörtlichkeit und ging in ihr Haus.

Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin wurde von dem Polizeibeamten versperrt und in der Garageneinfahrt abgestellt.

Der Fahrzeugschlüssel wurde vorübergehend auf der Polizeiinspektion *** verwahrt. Der Führerschein wurde an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf übermittelt.

Die Beamten hatten bei der Beschwerdeführerin vor Ort im Zuge der Amtshandlung vor der Vornahme zur Alkomatmessung leichten Alkoholgeruch festgestellt. Weiters wurde ein weinerliches Benehmen und eine veränderte Sprache festgestellt.

Beim Aussteigen wurde überdies ein unsicherer Gang wahrgenommen.

Die Beschwerdeführerin kam einige Zeit (ca. drei Stunden) nach der Amtshandlung am 22.07.2022 auf die Polizeiinspektion ***, um nach ihrem Fahrzeugschlüssel zu fragen, dies unter dem Hinweis, dass sie Gegenstände aus ihrem Fahrzeug benötige (wobei ihr davor während der Amtshandlung mehrmals gesagt worden war, dass sie ihre Gegenstände aus dem Auto nehmen könne/solle, was sie jedoch nicht getan hatte).

Die Beschwerdeführerin hinterließ bei ihrer Anwesenheit auf der Polizeiinspektion *** am selben Tag (22.07.2022), einige Zeit nach der Amtshandlung, einen alkoholisierten Eindruck, da sie wirr und vom bösen Nachbarn gesprochen hat, sich nicht klar artikulieren konnte, nur Wortfetzen wiedergab, aufgeregt war und sich weiters immer wieder links und rechts angelehnt bzw. einen schwankenden Stand bzw. Gang hatte. Sie hatte Schwierigkeiten, sich aufrecht zu halten.

Festgestellt wird dazu, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung keinen schwankenden Gang hatte, wie sie auch keine Schwierigkeiten hatte, sich aufrecht zu halten.

Da die Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion den Wunsch äußerte, Sachen aus ihrem Fahrzeug zu holen und ihr der Schlüssel nicht ausgehändigt werden konnte, ist der Zeuge D zum abgestellten Fahrzeug am Wohnort der Beschwerdeführerin gekommen, um ihr diese Sachen auszufolgen. Nach der Aussage des Zeugen D wollte die Beschwerdeführerin offenkundig den Fahrzeugschlüssel wiedererlangen. Die Beschwerdeführerin wollte dem Polizeibeamten überdies € 200,-- geben, welche dieser natürlich nicht nahm. Weiters hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeugen D angegeben, sie seien alle so nett und dass das Alles so nett sei.

Als der Polizeibeamte das Fahrzeug aufgesperrt hatte, ging die Beschwerdeführerin mehrfach zum Auto, hat aber die Sachen, die sie heraußen haben wollte, nicht herausgenommen. Sie ist weiters zum Handschuhfach gegangen und hat gesagt, sie habe ihre Dokumente da, hat diese aber nicht herausgenommen.

Nach mehrfachem Hin- und Hergehen, wobei die Beschwerdeführerin nichts aus ihrem PKW herausgenommen hatte, hat sie einen Einkauf, Mineralwasserflaschen und einen sonstigen Einkauf, herausgenommen.

 

Am Tag nach der Amtshandlung, nach 19 Uhr, kam die Beschwerdeführerin in Begleitung einer Bekannten neuerlich zur Polizeiinspektion ***. Die Bekannte der Beschwerdeführerin wollte zunächst keine Verantwortung für die Beschwerdeführerin und deren Fahrzeugschlüssel übernehmen. Die Beschwerdeführerin wurde informiert, dass sie ein Fahrzeug nicht lenken dürfe, da der Führerschein (auf Grund der Verweigerung) abgenommen worden war.

Die Beschwerdeführerin wollte den Schlüssel selbst nicht nehmen, da sie nicht alkoholisiert mit dem Fahrzeug fahren wollte bzw. nicht über einen Führerschein (in der Folge: nicht über eine Lenkberechtigung) verfügte.

Der Schlüssel wurde sodann den beiden Anwesenden übergeben.

Beweiswürdigung:

Der Umstand, dass die Streife *** (die Zeugen E und C) vor Ort nach ***, ***, beordert wurden, da der Zeuge F bei einem Anruf der NÖ Landesleitzentrale mitgeteilt hatte, dass vor Ort ein vermeintlicher Alkohollenker sei, ergab sich sowohl aus der im Akt der Behörde befindlichen Anzeige vom 22.07.2022, GZ-P: ***, als auch aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen C und E.

Der Zeuge F hinterließ in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen und gegenüber der Beschwerdeführerin nicht negativ eingestellten, weiters einen bedachten und ruhigen, Eindruck.

Diese Feststellungen waren ungeachtet des Vorbringens der Beschwerdeführerin, die eine negative Einstellung des Zeugen F ihr gegenüber glaubhaft machen wollte, mit Sicherheit zu treffen.

Aus der Aussage des Zeugen F ergab sich klar und nachvollziehbar, dass er zunächst von seinem Wohnort aus mehrfach Motorgeräusche und andauernde Fahrvorgänge (Hin- und Herschieben), weiters das beständige Motorgeräusch in der Nähe der Thujen, gehört hatte, ebenso Fahrgeräusche, wie wenn jemand zu fahren versuche. Als der Zeuge F auf die Terasse und dann in den Garten ging und durch die Thujenhecke blickte (dazu wollte die Beschwerdeführerin in Kenntnis des vom Zeugen dargelegten Ablaufes der zunächst akustischen und sodann auch visuellen Beobachtungen wenig nachvollziehbar glaubhaft machen, dass der Zeuge nichts habe erkennen können), ergaben sich zweifelsfrei für den Zeugen F neben den akustischen Wahrnehmungen auch die von ihm auch visuell getroffenen und der Mitteilung bei der polizeilichen Anzeigeerstattung bzw. Amtshandlung zu Grunde gelegten Feststellungen, nämlich, dass die Beschwerdeführerin das Kraftfahrzeug (den Mercedes Benz mit dem Kennzeichen ***) mehrfach und unkontrolliert so hin und her rangierte, dass sie das Fahrzeug zum Teil sogar in die Thujenhecke vor dem Anwesen des Zeugen F lenkte.

Dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Fahrmanöver nicht zu stoppen war, ergab sich ebenfalls glaubwürdig aus der Aussage des Zeugen F, wie dieser weiters glaubwürdig ausführte, dass er die Polizei verständigte und dabei auf die unkoordinierten Lenkmanöver im Zuge eines versuchten Parkvorganges sowie auf den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin alkoholisiert sei, bei der Meldung hingewiesen hatte.

Entgegen der den Vorfall beschönigend darstellenden und unglaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Alkomatmessgerät bei zwei Messvorgängen ausreichend beatmet hätte, ergab sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin E, dass die Beschwerdeführerin vor der in der Folge erfolgten Aufforderung zur Alkomatmessung vom Zeugen C zunächst zur Vornahme des Alko-Vortests aufgefordert worden war und dass dabei, bei zwei Durchgängen, von der Beschwerdeführerin jeweils keine Luft in das Mundstück geblasen worden war, dass diese den Alko-Vortest somit (natürlich noch ohne Rechtsfolgen) nicht durchgeführt hatte.

Dieser Vorgang wurde vom Zeugen C bestätigt.

Aus der Aussage der Zeugin E ergab sich weiters zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin in der Folge von ihr zweifach zur Vornahme der Alkomatmessung (welche vor Ort bei dem im Dienstkraftfahrzeug befindlichen Alkomatmessgerät stattfinden sollte) aufgefordert worden war, dies jeweils nach vorheriger Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Verweigerung und sich jeweils wegdrehte, keine Antwort gab, sich nicht zum Alkomatmessgerät begab und somit dieser Aufforderung zwei Mal nicht nachgekommen ist.

Da die Beschwerdeführerin bei zweimaliger Aufforderung jeweils die Alkomatmessung verweigert hatte, wurde sie aufgefordert, das Fahrzeug zu verlassen und erfolgte der Ablauf vor Ort laut obigen Feststellungen.

Aus der Aussage des Zeugen C und aus jener des Zeugen D ergab sich, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Amtshandlung noch zur Polizeiinspektion *** gekommen war, um nach ihrem Schlüssel zu fragen.

Nach der glaubwürdigen Aussage der Zeugen C und D ergab sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin dabei auf Grund der lallenden Sprache und des leichten Alkoholgeruches aus dem Mund einen alkoholisierten Eindruck hinterließ.

Wenn auch die Beschwerdeführerin durch die vorgelegten orthopädischen Befunde und Gutachten betreffend eine bei ihr festgestellte orthopädische Beeinträchtigung den schwankenden Gang zu erklären versuchte, war einerseits festzustellen, dass dadurch der leichte Alkoholgeruch aus dem Mund und die Tatsache einer lallenden und unverständlichen Aussprache (welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung jedenfalls nicht aufwies) nicht erklärt wurden, andererseits war auf Grund der Aussage des Zeugen D davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Amtshandlung, beim Aufsuchen der Polizeiinspektion ***, Schwierigkeiten hatte, sich aufrecht und gerade zu halten, was der Zeuge D und auch der Zeuge C als eindeutiges Alkoholisierungssymptom wahrnahmen, wie auch in der Beschwerdeverhandlung die Feststellung der Bewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (ohne Schwanken) zu treffen war, sodass davon auszugehen war, dass das Verhalten vor Ort im Zuge der Amtshandlung und am selben Tag auf dem Posten nicht orthopädischen Problemen, sondern vielmehr zulässiger Weise von den Organen der Straßenaufsicht (und dies nicht einmal als einziges Alkoholisierungsmerkmal) dem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Alkoholisierung zugeordnet wurde.

Der Umstand, dass die Zufahrtsstraße zur Wohnhausanlage, in welcher die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt ihren melderechtlich erfassten Wohnsitz hatte, zum Tatzeitpunkt u.a. mit einer Tafel „Privatstraße“ und der Kennzeichnung als Sackgasse sowie einem Fahrverbot für Fahrzeuge in beiden Richtungen gekennzeichnet war, wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin durch Lichtbildausdrucke belegt, woraus sich jedoch keine Änderungen in Bezug die nachfolgend vorzunehmende rechtliche Wertung ergeben konnten.

Der Ausschluss jeglichen Verkehrs von dieser befestigten Verkehrsfläche (also beispielhaft auch des Fußgängerverkehrs oder von Personen, die Fahrräder schieben) wurde nicht eingewendet bzw. bestand bei der Zufahrtstraße kein Hinweis der Untersagung einer Benützung dieser Verkehrsfläche für alle Personen, wie auch eine Abschrankung weder eingewendet wurde noch durch die vorgelegten Lichtbildausdrucke oder Zeugenaussagen hervorgekommen wäre.

Rechtlich wurde hierüber erwogen:

§ 5 Abs. 2 StVO 1960:

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Die Verwaltungsübertretung des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 liegt somit bereits dann vor, wenn der zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeig in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben. Es kommt nicht darauf an, ob der Betreffende tatschlich mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist oder nicht. (vgl. VwGH 28.02.2022, 2002/02/0048).

Hinsichtlich einer Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 1 lit. b leg. cit. kommt es maßgeblich (und im Verwaltungsstrafverfahren ausschließlich) darauf an, dass die einschreitenden Beamten im Zeitpunkt der von ihnen durchgeführten Amtshandlung auf Grund der näheren Tatumstände den begründeten Verdacht hatten bzw. haben durften, dass der Angetroffene in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2017/02/0086).

Nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 reicht der bloße „Verdacht“, dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, aus (VwGH vom11.05.2004, 2004/02/0005 und vom 24.02.2012, 2008/02/0360).

Die Beschwerdeführerin bestritt, das Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben.

Unbeschadet der Tatsache, dass es sich bei der Zufahrtsstraße zu den Wohnhausanlagen und bei jenem Ort, wo die Beschwerdeführerin die unkoordinierten Lenkmanöver in offenkundig durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand vorgenommen hatte, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte (siehe dazu die untenstehenden ergänzenden rechtlichen Ausführungen), entspricht es der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu

§ 5 Abs. 2, zweiter Satz, StVO 1960 (vgl. etwa VwGH vom 10.09.2004,

Zl. 2004/02/0276), dass der bloße „Verdacht“, der/die Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt, ausreicht. Dies gilt auch hinsichtlich des Lenkens auf einer Straße „mit öffentlichem Verkehr (vgl. § 1 Abs. 1 StVO), sodass auch in dieser Hinsicht ein „Verdacht“ genügt (vgl. VwGH vom 19.10.2004, Zl. 2002/02/0049).

Dass einer Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung auch auf „Privatgrund“ Folge zu leisten ist (dies unabhängig davon, dass überdies für die Frage der Qualifikation einer Straße als solche mit öffentlichem Verkehr die Eigentumsverhältnisse daran nicht maßgeblich sind), ergibt sich ebenfalls klar aus der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH vom 19.10.2004, Zl. 2002/02/0049, und vom 11.10.2000, Zl. 2000/03/0172 u.a.).

Die von der Beschwerdeführerin zitierte höchstgerichtliche Judikatur, welche andere Sachverhalte betrifft und (nicht im Einklang mit der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung) offenkundig nicht rechtsrichtig ausgelegt wurde, vermochte an dieser rechtlichen Beurteilung der festgestellten Sachlage, wie oben dargelegt, keine Änderung herbeizuführen.

Den gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach eine Berechtigung zur Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung bzw. eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Durchführung derselben nicht bestanden hätte, war nicht zu folgen.

Verfahrensgegenständlich durften die Organe der Straßenaufsicht auf Grund der Tatsache, dass sie, bezogen auf das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ***, nach der erfolgten Mitteilung durch den Anzeiger, dass dieses an dem näher bezeichneten Ort von der vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Beschwerdeführerin in der oben beschriebenen Weise (mehrfaches unkoordiniertes Rangieren des Fahrzeuges mit Kontaktierungen von Thujen) gelenkt wurde, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin sodann bei Eintreffen der Organe der Straßenaufsicht auf dem Fahrersitz sitzend, vor dem Bezug habenden Anwesen angetroffen wurde, weiters auf Grund der vom Zeugen F berichteten Beobachtungen betreffend die Fahrweise, aber auch auf Grund der im Zuge der Amtshandlung bei der Beschwerdeführerin eindeutig festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, berechtigter Weise den Verdacht haben, dass die Beschwerdeführerin vor der Aufforderung zur Durchführung der Alkomatmessung in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hatte.

Der bloße Verdacht genügte für die Berechtigung zur Aufforderung, eine Beweisführung dazu vor Ort bzw. im Zuge des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Verwaltungsstrafverfahren war nicht erforderlich.

Die zweifache Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung erfolgte eindeutig und gesetzeskonform.

Die Beschwerdeführerin hat die Vornahme der Alkomatmessung unbestrittener Maßen zwei Mal, jeweils eindeutig dadurch verweigert, dass sie nach der jeweiligen Aufforderung schwieg, sich abwandte und keine Anstalten traf, sich zu dem im Dienstkraftfahrzeug vor Ort befindlichen Alkomatmessgerät zu begeben.

Da somit die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aufforderung zur Alkomatmessung durch das Organ der Straßenaufsicht im begründeten Verdacht stand, in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, wäre sie dazu verpflichtet gewesen, sich der Untersuchung der Atemluft zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin hätte durch Absolvieren der Atemluftalkoholkontrolle in einfacher Weise den - nunmehr gesetzlich präsumierten - Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand leicht von sich weisen können und hätte sich so rechtmäßig verhalten.

Erst wenn auf Grund einer abgelegten Atemluftprobe eine relevante Alkoholisierung festgestellt wird, obliegt es der Behörde, das tatsächliche Lenken im Zuge eines Beweisverfahrens festzustellen (VwGH 23.02.1996, 95/02/0567).

Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies hat sie jedoch trotz einer entsprechenden Aufforderung nach Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen verweigert, weshalb sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver und (mangels Vorliegens eines Schuldausschließungsgrundes) auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde bzw. Stellungnahmen (orthopädisch bzw. psychotherapeutisch) vermochten in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Änderung herbeizuführen, wie auch zu keinem Zeitpunkt eine mangelnde Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingewendet wurde.

Ergänzende rechtliche Erwägungen:

Zur Frage der Qualifikation des Bereiches jener Stelle in der ***, vor dem Haus ***, in ***, an welcher die Beschwerdeführerin die unkoordinierten Fahrmanöver durchgeführt hat und wo sie angetroffen wurde, wird, dies unbeschadet obiger Ausführungen, festgestellt, dass es sich bei dieser befestigten Fläche um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs. 1 StVO 1960 handelt.

Straßen mit öffentlichem Verkehr solche sind, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen.

Zitation aus OGH 9 ObA 32/13 vom 19.12.2013:

„Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benutzbarkeit der Verkehrsfläche. Für die Wertung „Straße mit öffentlichem Verkehr“ ist lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend. Daher dient auch eine nur von Fußgängern benutzte Landfläche dem öffentlichen Verkehr. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr liegt auch dann vor, wenn der Verfügungsberichtigte auf hier den allgemeinen, wenn auch unter Umständen auf bestimmte Personengruppen beschränkten Fahrzeug- und Fußgängerverkehr zulässt..….“.

Die bloße Kennzeichnung einer Zufahrtsstraße zu Wohnblocks als Privatstraße und die Kundmachung eines Fahrverbotes für Fahrzeuge für beide Richtungen (gemäß

§ 52 lit. a Z 1 StVO 1960) begründet mangels Ausschlusses sämtlicher Verkehrsteilnehmer von dieser Verkehrsfläche (wie z.B. u.a. des Fußgängerverkehrs, weiters jener Personen, die ein Fahrrad schieben, vgl. die letztgenannte gesetzliche Bestimmung) nicht das Vorliegen einer Straße ohne öffentlichen Verkehr.

Nur eine Abschrankung oder der Hinweis, dass die Allgemeinheit von der Benützung dieser Fläche ausgeschlossen ist, vermag einer für den Verkehr bestimmten Fläche die Qualifikation als Straße mit öffentlichem Verkehr zu nehmen, welche Maßnahme im gegenständlichen Bereich nicht getroffen wurde.

Für den Ausschluß des öffentlichen Verkehrs reicht es somit nicht, wenn die Benützungsart der Straße auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt wird (vgl. die Erkenntnisse VwGH vom 25. April 1985, Zlen. 85/02/0122, 0123, und vom

3. Oktober 1990, Zlen. 90/02/0094, 0095), vergleichbar einer Beschränkung des Verkehrs auf "Anrainer und Lieferanten" (vgl. das Erkenntnis vom 30. März 1978, Slg. Nr. 9511/A), einem "Fahrverbot (Anrainer ausgenommen)".

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe von € 1.600,-- bis € 5.900,- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vor.

Von folgenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin war auszugehen:

Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ein eigenes Einkommen.

Sie erhält für ein Kind mit 17 Jahren monatlich € 199,-- und wird überdies von ihrem Lebensgefährten mit monatlich ca. € 400,-- - € 500,-- unterstützt.

Die Beschwerdeführer hat kein nennenswertes Vermögen.

Die Beschwerdeführerin hat die Untersuchung ihrer Atemluft zumindest grob fahrlässig verweigert.

Der Beschwerdeführerin ist die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, wozu auch das normkonforme Verhalten im Fall der Aufforderung zur Vornahme der Alkomatmessung bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gehört, zuzumuten.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, da durch das Verhalten der Beschwerdeführerin die umgehende Feststellung hinsichtlich ihrer Befähigung/Nichtbefähigung zum Lenken des Bezug habenden Kraftfahrzeuges verhindert wurde.

Die Behörde hat keinen Umstand als mildernd und keinen Umstand als erschwerend gewertet.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin war dem gegenüber als mildernd zu werden.

Die über die Beschwerdeführerin verhängte Geldstrafe stellt jedoch die für das betreffende Delikt gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe.

Ebenso wurde bereits von der Behörde die für das gegenständliche Delikt gesetzlich vorgesehene Mindestersatzfreiheitsstrafe angedroht.

Ein weiteres Unterschreiten der gesetzlich normierten und verhängten Geld- und angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe war somit, dies selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin, dem erkennenden Gericht nicht möglich.

Die verhängte Geld- und die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe sollen geeignet sein, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abhalten und gleichzeitig generalpräventive Wirkung erzeugen können.

Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach

§ 20 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) nicht in Betracht.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde der Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (nämlich die rasche Ermittlung der Fahrtüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers im Fall des begründeten Verdachtes des Lenkens eines Fahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) gegenständlich nicht gering war und auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Atemluftuntersuchung; Verweigerung; Straße mit öffentlichem Verkehr;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.S.2528.001.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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