RS OGH 2022/10/18 10ObS113/22y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2022
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Norm

ASVG §247 Abs2
  1. ASVG § 247 heute
  2. ASVG § 247 gültig ab 01.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017
  3. ASVG § 247 gültig von 01.07.2006 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  4. ASVG § 247 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 247 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  6. ASVG § 247 gültig bis 31.07.1998

Rechtssatz

Das nach § 247 Abs 2 ASVG für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten erforderliche Feststellungsinteresse ist im Gerichtsverfahren auch dann zu prüfen, wenn der bekämpfte Bescheid die Feststellung aus anderen Gründen ablehnte. Dieses Feststellungsinteresse ist (nur) zu verneinen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension vor der Erreichung des Regelpensionsalters nicht erfüllbar sind, etwa weil die erforderlichen Versicherungsmonate (oder Schwerarbeitsmonate) bis dahin (auch unter günstigen Bedingungen) nicht mehr erworben werden können. In diesem Fall ist der in § 247 Abs 2 ASVG normierte Feststellungsanspruch zu verneinen und das auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gerichtete Klagebegehren abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:RS0134145

Im RIS seit

23.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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