TE Vfgh Erkenntnis 2022/6/29 A87/2020

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

L5050 Schulbau, Schulerhaltung

Norm

B-VG Art15a
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
F-VG 1948 §2, §12, §13
Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen Bund und Ländern über den Ausbau der ganztägiger Schulformen, BGBl I 115/2011 Art4, Art6
Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen Bund und Ländern über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013 Art4, Art5, Art6
Krnt SchulG §1, §1a, §3, §46a, §68, §85a
Pflichtschulerhaltungs-GrundsatzG §10, §14
SchulorganisationsG §8, §8d
SchulunterrichtsG §9
ZPO §53, §393
JN §1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Stattgabe einer Klage der Stadt Klagenfurt gegen das Land Kärnten auf Zahlung von Zweckzuschüssen für die Tagesbetreuung ganztägiger Pflichtschulen in einem Zwischenurteil; Zahlungen von Zweckzuschüssen an gesetzliche Schulerhalter – wie Städte mit eigenem Statut – sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen; Fördermittel für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform sind Zweckzuschüsse iSd §3 iVm §§12 und 13 F-VG 1948; Ermittlung der Zweckzuschüsse des Bundes und des Landes zur Deckung der vom Schulerhalter zu tragenden Kosten; Rückzahlung von – überhöht eingehobenen – Elternbeiträgen im Zivilrechtsweg, sofern die Summe der Zweckzuschüsse und Elternbeiträge die Kosten übersteigen

Spruch

I. Der geltend gemachte Anspruch besteht dem Grunde nach zu Recht.

II. Die Entscheidung über die Höhe des Klagsanspruches und über die Verfahrenskosten bleibt dem Enderkenntnis vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Klage und Vorverfahren

1. Gestützt auf Art137 B-VG, begehrt die Klägerin, das Land Kärnten schuldig zu erkennen, den Betrag von € 228.309,68 samt

4 % Zinsen (jährlich) aus € 43.801,95 seit 1. Dezember 2014

4 % Zinsen (jährlich) aus € 23.308,71 seit 1. Dezember 2015

4 % Zinsen (jährlich) aus € 53.414,19 seit 1. Dezember 2016

4 % Zinsen (jährlich) aus € 51.593,24 seit 1. Dezember 2017

4 % Zinsen (jährlich) aus € 55.968,86 seit 1. Dezember 2018

4 % Zinsen (jährlich) aus € 222,73 seit 1. Dezember 2019

sowie den Ersatz der Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klägerin sei gesetzliche Schulerhalterin näher bezeichneter Pflichtschulen, in denen – unter Berücksichtigung der Gruppenbildungskriterien des §1a Abs6 iVm §46a Abs2 bis 4 K-SchG – Tagesbetreuung in näher dargelegtem Umfang angeboten werde. Zur Finanzierung des Betreuungsteiles der schulischen Tagesbetreuung ganztägiger Pflichtschulen habe die Klägerin einen Anspruch auf Zweckzuschüsse des Bundes (Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den Ausbau der ganztägigen Schulformen, BGBl I 115/2011, und Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über den weiteren Ausbau ganztägiger Schulformen, BGBl I 192/2013, iVm §1a Abs6 K-SchG) und Landesförderung (gemäß §3 Abs2 K-SchG). Darüber hinaus würden für die Deckung der Kosten Elternbeiträge eingehoben.

Die beklagte Partei habe die Landesförderungsbeiträge für die Schuljahre 2013/14 bis 2018/19 jedoch teilweise zurückgehalten und nicht an die Klägerin ausbezahlt. Dieser zurückbehaltene Betrag werde mit der vorliegenden Klage eingeklagt.

Zur Zulässigkeit der Klage:

Die Klägerin sei als Gebietskörperschaft zu einer Klage nach Art137 B-VG aktivlegitimiert, das Land Kärnten als Gebietskörperschaft passivlegitimiert. Die auf Auszahlung eines konkreten Geldbetrages gerichtete Klage sei jedenfalls vermögensrechtlicher Natur. Die geltend gemachten Ansprüche seien weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen.

Die Gebietskörperschaften würden – sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimme – den Aufwand tragen, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergebe (§2 F-VG 1948). Vom F-VG 1948 abweichende Kostentragungsregelungen zwischen Gebietskörperschaften seien finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen. Auf Grund der sachlichen Nähe von Transferzahlungen zu Kostenübernahmen iSd §2 F-VG 1948 seien privatrechtliche Finanzierungsformen in diesem Zusammenhang unzulässig.

§12 Abs2 F-VG 1948 lege fest, dass zweckgebundene Zuschüsse des Bundes durch das Finanzausgleichsgesetz oder durch Bundesgesetze festgesetzt würden, welche die Verwaltungsaufgaben regelten, zu deren Lasten die Zuschüsse zu leisten seien. Diese Bestimmungen würden sinngemäß für Zuschüsse der Länder an die Gemeinden gelten.

Die vorliegende Klage gegen das Land Kärnten sei auf die Auszahlung von zu Unrecht einbehaltenen Landesförderungen für den Betreuungsteil der Ganztagsschulen gerichtet. Die Landesförderung sei auf Grundlage des K-SchG, eines Landesgesetzes, für den Betreuungsteil (Zweck) an den Schulerhalter zu überweisen und zu verwenden. Es würden daher im K-SchG zweckgebundene Zuschüsse des Landes an die Gemeinde geregelt, mit denen eine von §2 F-VG 1948 abweichende Kostentragung zwischen den Gebietskörperschaften festgelegt werde. Es handle sich daher um Zweckzuschüsse nach den finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen.

Ansprüche der Gebietskörperschaften untereinander, die sich aus der Finanzverfassung und dem Finanzausgleich ergäben, könnten vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch für Ansprüche auf Gewährung von Zweckzuschüssen (VfSlg 3736/1960, 3909/1961, 4818/1964, 8288/1978 und 9643/1983) sowie Förderungen (vgl zur Parteienförderung VfSlg 13.640/1993 und 16.535/2002).

§3 K-SchG sei in den klagsrelevanten Jahren 2013 bis 2020 (Klagseinbringung) mehrfach – und zwar durch LGBl 70/2017 und LGBl 60/2020 – novelliert worden. Die dabei vorgenommenen Änderungen des Wortlautes der Bestimmung zeigten, dass der Landesgesetzgeber allfällige Ansprüche der Privatwirtschaftsverwaltung zuordnen wolle, indem in der letzten Novelle die Wendung "als Träger von Privatrechten" eingefügt worden sei.

Diese eigene Qualifikation des Landesgesetzgebers vermöge aber die Ansprüche der Klägerin nicht auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil es sich (wie bereits ausgeführt) um finanzausgleichsrechtliche Ansprüche handle, die nach Art137 B-VG verfolgbar seien. Neben dem bereits oben Ausgeführten spreche auch die Formulierung des mit LGBl 60/2020 eingefügten §3 Abs2a K-SchG, der eine Verordnungsermächtigung vorsehe, eindeutig für Ansprüche, die nicht dem ordentlichen Rechtsweg unterlägen.

Zur Begründetheit der Klage:

Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen obliege gemäß §3 Abs2 K-SchG den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land habe, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 K-SchG gewährter Fördermittel (Zweckzuschüsse des Bundes), den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis 4 K-SchG gebildet worden sei, während des gesamten Schuljahres und während der gesamten Schulwoche bestehe, jährlich für jedes Schuljahr € 8.000,– für den Betreuungsteil zu überweisen (§3 Abs2 K-SchG).

In den von der Klägerin erhaltenen Pflichtschulen sei – unter Berücksichtigung der Gruppenbildungskriterien des §1a Abs6 iVm §46a Abs2 bis 4 K-SchG – im Schuljahr 2013/14 in insgesamt 12,5 Gruppen, im Schuljahr 2014/15 in insgesamt 18,5 Gruppen, im Schuljahr 2015/16 in insgesamt 14,5 Gruppen, im Schuljahr 2016/17 in insgesamt 16 Gruppen, im Schuljahr 2017/18 in insgesamt 19 Gruppen und im Schuljahr 2018/19 in insgesamt 24 Gruppen Tagesbetreuung angeboten worden. Die Klägerin habe in den Jahren 2013 bis 2019 somit insgesamt einen Anspruch auf Landesförderung in Höhe von € 836.000,–. Davon seien von der beklagten Partei lediglich € 607.690,32 ausbezahlt worden. Der Differenzbetrag von € 228.309,68 hafte daher unberichtigt aus.

Die beklagte Partei habe die Auszahlung der ungekürzten Förderbeiträge in den Jahren 2013 bis 2019 mit dem Argument verweigert, dass die Klägerin die erhaltenen Elternbeiträge standortbezogen einberechnen müsse und sich die Förderbeiträge daher pro Standort reduzieren würden. Von dieser Argumentation sei die beklagte Partei aber nun selbst abgewichen und habe für das Schuljahr 2019/20 der Klägerin die ungekürzten Förderbeiträge im Sinne der Gesamtbetrachtung aller Standorte zuerkannt.

2. Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Klage beantragt und dem geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen wie folgt entgegengetreten wird:

Zur Zulässigkeit der Klage:

Bei dem geltend gemachten Anspruch handle es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch, der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei und nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG falle.

Die in der Klage behaupteten Ansprüche stützten sich auf §3 Abs2 K-SchG. Diese Bestimmung sei mehrfach geändert worden. Die seit 1. September 2020 geltende Fassung gemäß der Novelle LGBl 60/2020 normiere ausdrücklich, dass die dort vorgesehenen Mittel von der beklagten Partei als Träger von Privatrechten zur Verfügung gestellt würden. Entgegen den Darstellungen in der Klage stelle dies kein Abgehen von der davor geltenden Rechtslage dar: Bereits in der davor vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung gemäß der Novelle LGBl 70/2017 sei die Bestimmung enthalten gewesen, dass die Überweisung der Förderung des Landes unter anderem nach Abschluss eines Förderungsvertrages mit dem Land zu erfolgen habe. Auch diese Novelle sei nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht darauf ausgerichtet gewesen, die bestehende Gesetzeslage hinsichtlich der privatrechtlichen Natur des Anspruches zu ändern, sondern sollte lediglich der Klarstellung der geltenden Gesetzeslage dienen (vgl die EB zur RV vom 15. September 2017, zu Z 01-VD-LG-1713/38-2017: "Durch §3 Abs2 vorletzter Satz des Gesetzesentwurfes wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass im Falle der Gewährung der Förderung das Land als Träger von Privatrechten auftritt. Für den Erhalt der 'Landesförderung' ist es daher erforderlich, dass ein entsprechender Fördervertrag zwischen dem Land und dem Schulerhalter abgeschlossen wird").

Der Gesetzgeber habe sohin die privatrechtliche Natur der Mittelzuwendung als schon vor der Novelle gegeben angesehen und habe diese durch die Novelle lediglich klar zum Ausdruck bringen wollen. Diese Klarstellung könne sohin als authentische Interpretation des schon davor geltenden §3 Abs2 K-SchG angesehen werden, sodass sie gemäß §8 ABGB auch auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle, für welche die Rechtslage vor der Novelle maßgeblich sei, anzuwenden sei.

Die aus §3 Abs2 K-SchG abgeleiteten Ansprüche seien daher vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Privatrecht zugewiesen worden und als privatrechtliche Förderung zu qualifizieren. Daher seien die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über diese Klage zuständig.

An dieser Qualifikation änderten auch die finanzverfassungsrechtlichen Ausführungen der Klägerin nichts: Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass §2 F-VG 1948 entgegen der Darstellung der Klägerin privatrechtliche Mittelzuführungen nicht schlichtweg ausschließe: Diese Bestimmung verbiete durch ihren Verweis auf den zuständigen Gesetzgeber lediglich, abweichende Kostentragungen im Wege privatrechtlicher Verträge zwischen Gebietskörperschaften zu vereinbaren, wenn dem nicht eine Ermächtigung durch den zuständigen Gesetzgeber zugrunde liege, wobei auch dies nur für Kostenübernahmeverträge gelte und nicht für verwandte vertragliche Vereinbarungen, insbesondere Subventionen (Förderungsverträge), die den Bedingungen des §2 F-VG 1948 nicht unterlägen, sofern sie nicht auf die speziellen Verhältnisse zwischen Gebietskörperschaften zugeschnitten seien. Soweit sohin eine Gebietskörperschaft einer anderen Gebietskörperschaft eine Förderung gewähre, unterliege dieser Vorgang nicht den Beschränkungen des §2 F-VG 1948, sofern die Förderung nicht auf die speziellen Verhältnisse zwischen den Gebietskörperschaften zugeschnitten sei. Selbst wenn jedoch §2 F-VG 1948 anwendbar sei, könnten abweichende Kostentragungsregelungen durch privatrechtliche Vereinbarung getroffen werden, sofern dies gesetzlich explizit vorgesehen sei.

Aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht sei die im §3 K-SchG explizit vorgesehene Möglichkeit einer Förderung von Schulerhaltern durch die beklagte Partei somit unbedenklich.

Es sei in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn diese Bestimmung nicht mit §2 F-VG 1948 in Einklang zu bringen wäre, dies jedenfalls nichts am zivilrechtlichen Charakter der in dieser Bestimmung vorgesehenen Zuwendung von Fördermitteln und damit auch nichts an der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ändern würde. Einzige Konsequenz wäre, dass die auf Grundlage dieser Bestimmung abgeschlossenen Förderungsverträge von den Zivilgerichten als gemäß §879 ABGB iVm §2 F-VG 1948 als nichtig zu qualifizieren wären. Es liege jedoch, wie bereits dargelegt, keinerlei Hinweis für eine Bedenklichkeit des §3 Abs2 K-SchG im Hinblick auf §2 F-VG 1948 vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass §1 Abs4 letzter Satz K-SchG im Einklang mit §10 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz bestimme, dass bei ganztägigen Schulformen die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a K-SchG) gedeckt seien – umfasse.

Die Gewährung von Förderungen nach §3 K-SchG stelle daher einen zivilrechtlichen Akt dar, sodass Auseinandersetzungen über diese Förderung als bürgerliche Rechtssachen gemäß §1 JN vor den ordentlichen Gerichten auszutragen seien. Die vorliegende auf Art137 B-VG gestützte Klage sei folglich unzulässig. Jedenfalls seit 1. September 2017 sei dies auch ausdrücklich im Gesetz verankert.

Zur Begründetheit der Klage:

§3 Abs2 K-SchG verpflichte den jeweiligen gesetzlichen Schulerhalter zur Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen. Der dem Schulerhalter dadurch entstehende Aufwand werde durch drei Maßnahmen unterstützt: Erstens sehe §1a Abs6 K-SchG die Möglichkeit vor, dass das Land dem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewähre, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt würden. Zweitens leiste für den Personalaufwand das Land gemäß §3 Abs2 K-SchG einen Zuschuss zum Betreuungsteil je Betreuungsgruppe; diese Zuschüsse seien für den Betreuungsteil der jeweiligen Betreuungsgruppe zweckgewidmet und dürften vom gesetzlichen Schulerhalter auch jeweils nur für die konkrete Betreuungsgruppe verwendet werden, eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Betreuungsgruppen sei damit ausgeschlossen. Drittens ermögliche §68 Abs1a K-SchG den gesetzlichen Schulerhaltern, von den Schülern bzw deren Unterhaltspflichtigen Beiträge für die Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen einzuheben, wobei diese Beiträge höchstens kostendeckend sein dürften und bei der Festlegung der Höhe der Beiträge auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen sei.

Diese drei Bestimmungen ermöglichten es den gesetzlichen Schulerhaltern, die Kosten des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen abzudecken. Eine Unterdeckung sei dann möglich, wenn eine Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit der Schüler (Unterhaltspflichtigen) dazu führe, dass die von diesen zu leistenden Beiträge gemeinsam mit den Förderungen nach den §§1a und 3 K-SchG nicht ausreichten, um die Gesamtkosten abzudecken. Ein Überschuss dürfe jedoch nicht erzielt werden: Fördermittel nach §1a Abs6 K-SchG dürften ausschließlich für den jeweiligen Förderzweck verwendet werden, sodass die Erzielung eines Überschusses ausgeschlossen sei. Die Fördermittel nach §3 K-SchG seien ebenfalls für die Kosten des Betreuungsteiles zweckgewidmet und könnten daher zu keinem Überschuss führen. Schließlich dürften auch die Kostenbeiträge der Unterhaltspflichtigen nach §68 Abs1a K-SchG höchstens kostendeckend sein, sodass auch diese Beiträge nicht zur Erzielung von Überschüssen führen könnten. Eine §5 Abs2 Schulorganisationsgesetz, BGBl 242/1962, idF BGBl I 80/2020 vergleichbare Regelung, wonach eine Durchschnittsbetrachtung für alle in Betracht kommenden Schularten bei der Festsetzung der Beiträge für den Betreuungsteil ganztägiger Schulformen zulässig sei, sehe das K-SchG im Übrigen nicht vor.

Es sei richtig, dass die Klägerin gesetzliche Schulerhalterin der in der Klage genannten Schulen sei und dass die in der Klage genannten Beträge einbehalten bzw rückgefordert worden seien. Dies deshalb, weil die Klägerin ansonsten durch die Elternbeiträge und die Förderungen nach den §§1a und 3 K-SchG einen Überschuss erzielt hätte, sohin die jeweiligen Förderungsmittel nicht widmungsgemäß verwendet hätte.

§3 K-SchG sehe Zahlungen des Landes für jede Betreuungsgruppe vor. Aus dieser Gesetzesbestimmung ergäben sich zwei Schlussfolgerungen:

Daraus, dass die Zahlungen pro Betreuungsgruppe geleistet würden, ergäbe sich zunächst, dass die Zahlungen auch nur für die jeweilige konkrete Betreuungsgruppe, für die sie gewährt worden seien, verwendet werden dürften. Eine Durchschnittsbetrachtung bei gesetzlichen Schulerhaltern, welche über mehrere Betreuungsgruppen verfügten, in der Form, dass eine Überdeckung in einer Betreuungsgruppe durch eine Unterdeckung in einer anderen Betreuungsgruppe ausgeglichen werde, sei demnach nicht zulässig.

Weiters ergebe sich aus der Formulierung des Gesetzes, dass die vom Land gezahlten Mittel nur für den konkreten Förderungszweck – nämlich die jeweilige Betreuungsgruppe – verwendet werden dürften. Daraus folge, dass eine Zahlungspflicht des Landes nur insoweit bestehen könne, als die dem gesetzlichen Schulerhalter durch die Betreuung entstehenden Kosten nicht überschritten würden. Sollte es daher durch die Zahlungen nach §3 K-SchG in Kombination mit Zahlungen nach §1a K-SchG und den Beiträgen der Unterhaltspflichtigen zu einer Überdeckung der Kosten des gesetzlichen Schulerhalters kommen, liege keine entsprechende Verwendung der Mittel vor, sodass der gesetzliche Schulerhalter insoweit auch keinen Anspruch gegen das Land habe: Zweck der Förderbestimmung des §3 K-SchG sei es, den gesetzlichen Schulerhaltern einen Teil der finanziellen Last, die sie durch den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen grundsätzlich selbst zu tragen hätten, abzunehmen. Mit diesem Gesetzeszweck wäre es unvereinbar, wenn die Förderung allein oder im Zusammenhalt mit anderen vom Gesetz vorgesehenen Finanzierungsquellen dazu führen würde, dass der gesetzliche Schulerhalter mehr finanzielle Mittel erhalten würde, als ihm durch den konkreten Zweck Aufwände entstünden, sohin mit dem Betreuungsteil ganztägiger Schulformen einen Überschuss erzielte.

Da dies bei der Klägerin dann der Fall wäre, wenn die in der Klage behaupteten Ansprüche zu Recht bestünden und somit ein mit dem aus dem Normtext erschließbaren Regelungszweck nicht vereinbares Ergebnis entstünde, würden die behaupteten Ansprüche nicht zu Recht bestehen. Jedenfalls ab dem Schuljahr 2017/18 würde ein Anspruch auf eine Förderung nach §3 K-SchG zudem nur dann und insoweit bestehen, als ein Förderungsvertrag abgeschlossen worden sei.

Betreffend die von der Klägerin eingeklagten Zinsen sei auszuführen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Bestimmungen der §§1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen auch bei Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses anzuwenden seien, wenn das Gesetz nichts anderes bestimme. Gemäß §1480 ABGB verjährten rückständige Zinsen innerhalb von drei Jahren. Die beklagte Partei habe gegenüber der Klägerin für die klagsgegenständlichen Ansprüche am 20. August 2020 einen Verjährungsverzicht abgegeben, welcher sich auf alle Ansprüche beziehe, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt gewesen seien. Hinsichtlich der in der Klage begehrten Zinsen sei sohin für sämtliche Zinsen, die länger als drei Jahre vor diesem Zeitpunkt entstanden seien, sohin für sämtliche Zinsen vor dem 20. August 2017, bereits Verjährung eingetreten.

3. Die Klägerin hat eine Replik erstattet, in der sie der Gegenschrift der beklagten Partei entgegentritt.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. §1 Kärntner Schulgesetz (K-SchG), LGBl 58/2000, idF LGBl 5/2013 lautet:

"1. Abschnitt

Allgemeines

§1

Begriffsbestimmungen und Verweise

(1) Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.

(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.

(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere[n] Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Für pflegerisch helfende Tätigkeiten beim Unterricht schwerstbehinderter Kinder ist im Rahmen der Schulerhaltung für die Beistellung des Hilfspersonals zu sorgen. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a) gedeckt sind.

[…]"

2. §1 K-SchG idF LGBl 70/2017 lautet:

"1. Abschnitt

Allgemeines

§1

Begriffsbestimmungen und Verweise

(1) Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnische Schulen und Berufsschulen sind öffentliche Pflichtschulen, wenn ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Schulerhalter obliegt.

(2) Schülerheime sind öffentliche Schülerheime, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher Pflichtschulen bestimmt sind und ihre Errichtung, Erhaltung und Auflassung einem gesetzlichen Heimerhalter obliegt.

(3) Die Errichtung einer Schule ist ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage.

(4) Die Erhaltung einer Schule ist die Bereitstellung (Neubau, Änderung durch Ausbau, Umbau, Zubau, Kauf oder sonstige Beschaffung) und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, dere[n] Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer). Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können. Im Rahmen der Schulerhaltung ist auch für die Beistellung des erforderlichen Hilfspersonals für pflegerisch-helfende Tätigkeiten beim Unterricht für Kinder, die eine schwere Beeinträchtigung im Bereich der Selbstversorgung oder Mobilität aufweisen, zu sorgen, sofern und solange dies erforderlich ist, um diesen Kindern die Teilnahme am Unterricht, bei ganztägigen Schulformen auch am Betreuungsteil (§1a Abs1 lita bis c), zu ermöglichen. Den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes des Hilfspersonals an den einzelnen Schulen ermittelt und bestimmt jeweils der Schulerhalter unter Bedachtnahme auf die Feststellungen des Landes[…]schulrates. Bei ganztägigen Schulformen umfasst die Erhaltung einer Schule auch die Kosten für die Freizeitbetreuung und die Vorsorge für die Verpflegung – soweit diese Kosten nicht durch Beiträge (§68 Abs1a) gedeckt sind.

[…]"

3. §1a K-SchG idF LGBl 5/2013 lautet:

"§1a

Ganztägige Schulformen

(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:

a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

b) individuelle Lernzeit sowie

c) Freizeit einschließlich Verpflegung.

(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach §46a Abs2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des §3 Abs2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.

(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der Tagesbetreuung, die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.

(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.

(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau der schulischen Tagesbetreuung gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Landesregierung die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für die schulische Tagesbetreuung entsprechend zu berücksichtigen."

4. §1a K-SchG idF LGBl 70/2017 lautet:

"§1a

Ganztägige Schulformen

(1) Ganztägige Schulformen (Schulen mit Tagesbetreuung) liegen vor, wenn sie so geführt werden, dass neben dem Unterrichtsteil eine Tagesbetreuung angeboten wird, die aus nachstehenden Bereichen bestehen muss:

a) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

b) individuelle Lernzeit sowie

c) Freizeit einschließlich Verpflegung.

(2) Zum Besuch des Betreuungsteils ist eine Anmeldung erforderlich. Bei einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt die Anmeldung für das betreffende Unterrichtsjahr; bei einer ganztägigen Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles gilt sie für die Dauer des Besuches der betreffenden Schule. Werden bei ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles über die Mindestschülerzahlen nach §46a Abs2 bis 3 hinaus weitere Schüler für den Betreuungsteil angemeldet, darf die Anmeldung – unbeschadet des §3 Abs2 letzter Satz – auch tageweise erfolgen. Anlässlich der Anmeldung sind die Erziehungsberechtigten über die Pflicht zur Leistung eines Kostenbeitrages für den Betreuungsteil zu informieren.

(2a) Die Schulleiter haben die Zahl der Anmeldungen zum Besuch des Betreuungsteils der Landesregierung bis zum 30. April eines jeden Jahres bekannt zu geben (erste Bedarfsmeldung). Sie haben allfällige, nach dem 30. April eingelangte Anmeldungen bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres der Landesregierung in einer zweiten Bedarfsmeldung bekannt zu geben. Die zweite Bedarfsmeldung hat insbesondere Angaben über die Form der ganztägigen Schulform (Abs2), die Anzahl der betreuten Schüler, die Anzahl der Betreuungsgruppen (getrennt nach bestehenden oder neu zu gründenden Tagesbetreuungsgruppen) und den geplanten Personaleinsatz zu enthalten.

(3) Der Unterrichtsteil und der Betreuungsteil können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden.

(4) Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles sind die Schüler zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen (§46a) für den Betreuungsteil in klassenübergreifenden, schulstufenübergreifenden, schulübergreifenden oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammenzufassen, wobei der Schulerhalter zur Erreichung der erforderlichen Mindestschülerzahlen in dieser Reihenfolge vorzugehen hat.

(5) Die Führung ganztägiger Schulformen ist nur bei Vorliegen der personellen Voraussetzungen, insbesondere im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962, zulässig, sofern dem Land nicht entsprechende Fördermittel gemäß Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(6) Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, hat der Schulerhalter diese Fördermittel ausschließlich für diese Förderzwecke zu verwenden. Die Verwendung der Fördermittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu erfolgen. Der Schulerhalter hat der Landesregierung die erforderlichen Informationen über die Verwendung der Fördermittel bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung zu stellen.

(7) Werden einem Schulerhalter Fördermittel gemäß Abs6 durch das Land gewährt, hat der Schulerhalter die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten abgestimmten und den Schulerhaltern nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Fördermodelle für ganztägige Schulformen entsprechend zu berücksichtigen."

5. §3 K-SchG idF LGBl 5/2013 lautet:

"§3

Lehrer, Erzieher

(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, jährlich für jedes Schuljahr 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Abweichend von §46a Abs2 und 3 haben Betreuungsgruppen während der ganzen Schulwoche zu bestehen.

(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen."

6. §3 K-SchG idF LGBl 70/2017 lautet:

"§3

Beistellung von Personal

(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs4) für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, jährlich für jedes Schuljahr 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag des Schulerhalters und nach Abschluss eines Fördervertrages mit dem Land zu erfolgen. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.

(3) Der Schulerhalter einer ganztägigen Schulform darf zur Unterstützung des Schulleiters einen Lehrer oder Erzieher für die Führung des Betreuungsteiles vorsehen, wenn dies der Schulleiter vorschlägt und dies im Hinblick auf die Zahl der Schüler zweckmäßig erscheint; der sich daraus ergebende Personalaufwand ist vom gesetzlichen Schulerhalter zu tragen.

(4) Für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen können, sofern die Voraussetzungen des Abs5 vorliegen, auch Personen, die aufgrund besonderer Qualifikationen im Sinne des §8 litj sublitcc des Schulorganisationsgesetzes und der Schulische–Freizeit–Betreuungsverordnung zur Erfüllung der Aufgaben geeignet sind, bestellt werden. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind; §56 Abs2 des Schulunterrichtsgesetzes ist anzuwenden.

(5) Eine Person nach Abs4, die nicht Dienstnehmer einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes ist, darf für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen nur dann bestellt werden, wenn sich der Schulerhalter vor dem Dienstantritt dieser Person von dem Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen gemäß Abs4 und von ihrer Vertrauenswürdigkeit überzeugt hat. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach §10 Abs1 und Abs1a des Strafregistergesetzes 1968 oder gleichwertiger Nachweise des Herkunftsstaates zu erbringen. Die Vertrauenswürdigkeit ist gegeben, wenn in den Strafregisterbescheinigungen bzw in gleichwertigen Nachweisen keine Verurteilungen oder Eintragungen aufscheinen. Die Strafregisterbescheinigungen bzw die gleichwertigen Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage beim gesetzlichen Schulerhalter nicht älter als drei Monate sein.

(6) Unbeschadet des Abs5 ist die Landesregierung im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit über gesetzliche Schulerhalter berechtigt, bei begründetem Verdacht Sonderauskünfte gemäß §9a Abs2 des Strafregistergesetzes 1968 zu Personen, die als Lehrer, Erzieher, Freizeitpädagogen oder sonstige pädagogisch qualifizierte Personen für den Freizeitbereich ganztägiger Schulformen bestellt worden sind, einzuholen und zu verwenden."

7. §3 K-SchG idF LGBl 60/2020 lautet:

"§3

Beistellung von Personal

(1) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Dies schließt bei ganztägigen Schulformen die Beistellung der erforderlichen Lehrer für die Lernzeiten (§1a Abs1 lita und b) ein.

(2) Die Beistellung der erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder sonstigen pädagogisch qualifizierten Personen (Abs4) für den Freizeitbereich (§1a Abs1 litc) ganztägiger Schulformen obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern. Das Land hat, unbeschadet allfälliger den Schulerhaltern gemäß §1a Abs6 gewährter Fördermittel, als Träger von Privatrechten den gesetzlichen Schulerhaltern für jede Betreuungsgruppe einer ganztägigen Schulform, die gemäß §46a Abs2 bis Abs4 gebildet worden ist, während des gesamten Schuljahres besteht und die die Voraussetzungen des letzten Satzes erfüllt, für jedes Schuljahr bis zu 8000 Euro für den Betreuungsteil zu überweisen. Die Überweisung der Förderung des Landes hat auf Antrag des Schulerhalters bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen. Der Schulerhalter hat sich bei Antragstellung zu verpflichten, die bestimmungsgemäße Verwendung des Förderbeitrages auf Verlangen der Landesregierung nachzuweisen und den Förderbeitrag dem Land zurückzuerstatten, wenn seine bestimmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. §1a Abs6 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß. Das Angebot für die schulische Tagesbetreuung muss jeweils während der ganzen Schulwoche bestehen.

(2a) Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist und die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, zur Durchführung der Förderung gemäß Abs2 nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderung, die beizubringenden Unterlagen und Nachweise, die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Förderbeitrages sowie die Möglichkeit der Rückforderung bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung des Förderbeitrages erlassen.

[…]"

8. §46a K-SchG idF LGBl 5/2013 lautet:

"§46a

Festlegung und Aufhebung ganztägiger Schulformen

(1) Die Bestimmung einer Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.

(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn

a) insgesamt mindestens zehn Schüler – hinsichtlich der Sonderschulen nach Maßgabe der in §31 Abs1a genannten Schülerzahlen – an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend,

b) der Bedarf für eine Tagesbetreuung nicht bereits durch bestehende örtliche oder regionale Betreuungsangebote gedeckt werden kann,

c) die räumlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Betreuungsteiles gegeben sind, und

d) die personellen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die personellen Erfordernisse im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl Nr 215/1962 abgedeckt werden können, sofern dem Land Kärnten nicht entsprechende Fördermittel gemäß §1a Abs6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn

a) an einer Schule insgesamt mindestens 15 Schüler, bei sonstigem Nichterreichen der nötigen Eröffnungszahl mindestens 12 Schüler, an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine Tagesbetreuung angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend, und

b) die Voraussetzungen gemäß Abs2 litb bis d vorliegen.

(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs2 und Abs3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in §1a Abs4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.

(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn

a) die Voraussetzungen des Abs2 litc und d vorliegen und

b) eine Anmeldung (§1a Abs2) für alle Schüler einer Klasse während der ganzen Woche erfolgt ist und

c) im Schulsprengel auch eine Schule der gleichen Schulart mit zumutbarem Schulweg zur Verfügung steht, die nicht als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles geführt wird.

(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztä[g]ige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztä[g]ige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach §85a der Landesregierung zu übermitteln.

(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§85) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Landesregierung zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung (§85a) folgt."

9. §46a K-SchG idF LGBl 70/2017 lautet:

§46a

Festlegung und Aufhebung ganztägiger Schulformen

(1) [...]

(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs1) mit getrennter Abfolge des Unt

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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