TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/11/0391

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwRallg;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/11/0414

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerden des T in B, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen 1. den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. September 1995, Zl. 202475/1-ZDF/95, betreffend Zivildiensterklärung, und

2. den Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 31. Oktober 1995, Zl. N/72/02/01/51, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und den angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ergibt sich:

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes idF

BGBl. Nr. 187/1994 (ZDG) festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 23. Juni 1995 "wegen Fristversäumnis" gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.

Der Verfassungsgerichtshof trat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 27. November 1995, B 3304/95, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 95/11/0391) macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des erstangefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 1. Jänner 1996 an einberufen.

Der Verfassungsgerichtshof trat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 13. Dezember 1995, B 3701/95, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (hg. Zl. 95/11/0414) macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des zweitangefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der im Jahr 1990 für tauglich befundene Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß seine Zivildiensterklärung vom 23. Juni 1995 erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (sie endete mit Ablauf des 11. April 1994) eingebracht wurde. Aus der Versäumung dieser Frist ergibt sich aber bereits, daß der erstangefochtene Bescheid dem Gesetz entspricht.

Das Beschwerdevorbringen, mit dem der Sache nach unverschuldete Unkenntnis infolge fehlender Information über die Rechtslage und damit mangelndes Verschulden an der Versäumung dieser Frist geltend gemacht wird, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des erstangefochtenen Bescheides darzutun. Dieser Bescheid zieht lediglich die rechtliche Konsequenz aus der objektiv gegebenen Verspätung. Welche Umstände dafür maßgebend waren und ob den Beschwerdeführer daran ein Verschulden trifft, braucht bei der Überprüfung dieses Bescheides, der nicht über ein Wiedereinsetzungsbegehren des Beschwerdeführers abspricht, nicht geprüft zu werden.

Das Gesagte gilt grundsätzlich in gleicher Weise für das wörtlich gleichlautende Vorbringen zum zweitangefochtenen Bescheid. Mangels einer fristgerechten Zivildiensterklärung blieb der Beschwerdeführer wehrpflichtig. Damit war diese für die Zulässigkeit eines Einberufungsbefehls wesentliche Voraussetzung bei der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides gegeben. Das Beschwerdevorbringen läßt keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides erkennen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerden erübrigt sich ein Abspruch über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110391.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten